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Wabern informiert
Ausgabe 36/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

nach § 58 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung (KWO) über das Nachrücken in die Gemeindevertretung Wabern

Nachdem Herr Marco Pelz am 28.08.2025 auf sein Mandat in der Gemeindevertretung verzichtet hat, wird gemäß § 34 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) festgestellt, dass er damit die Rechtsstellung eines Vertreters gemäß § 33 Abs. 1 KWG verloren hat und somit aus der Gemeindevertretung ausgeschieden ist.

Aufgrund des § 34 Abs. 1 und Abs. 3 KWG stelle ich als Nachrückerin für die Gemeindevertretung Wabern als nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der

Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD)

Frau Angelika Momberg

Hesseroder Str. 2

34590 Wabern

fest.

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Wabern, Landgrafenstr. 9, 34590 Wabern, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Wabern, 05.09.2025
Heiko Volz
Gemeindewahlleiter