Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2024 (GVBl. 90, 93) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern in der Sitzung am 29.08.2024 folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wabern vom 29.08.2019 beschlossen:
Der Absatz 1 erhält folgende Neufassung:
Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich – rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
Der Absatz 4 erhält folgende Neufassung:
In Grabstellen für Erdbestattungen können bis zu zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. In besonderen Ausnahmefällen ist, mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung, die Beisetzung einer weiteren Urne möglich. Durch eine Aschenbeisetzung auf einer bereits durch Erdbestattung belegten Grabstätte beginnt die Laufzeit einer neuen Ruhefrist.
Der Absatz 2 erhält folgende Neufassung:
Im ausgewiesen Bereich um einen Baum sind mehrere Baumgrabstätten möglich, wobei pro Grabstätte nur eine Urne beigesetzt werden kann. Dabei wird jeder Grabstätte eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. Die Anzahl der Grabstätten pro Baum legt die Friedhofsverwaltung fest.
Der Absatz 1 erhält folgende Neufassung:
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle (Maße: 100 x 100 cm) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Über die Grablage wird keine Auskunft gegeben.
§ 34 wird nach Abs. 7) um folgenden Absatz ergänzt:
| (8) | Innerhalb der Nutzungszeit können Gräber auf Antrag in Rasengräber umgewandelt werden. Eine Umwandlung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Kosten für die Umwandlung hat der Nutzungsberechtigte zu tragen und sind durch ein entsprechendes Fachunternehmen oder die Nutzungsberechtigen durchzuführen. Die Pflegegebühren sind mit der Umwandlung, bis zum Ablauf der Nutzungszeit, im Voraus zu entrichten. |
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.