Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02 2023 (GVBl. S. 90, 93), i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 388), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern in der Sitzung vom 29.08.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Wabern folgende 1. Änderungssatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wabern vom 29.08.2019 beschlossen:
Der § 6 erhält folgende neue Fassung:
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem |
| vollendeten 5. Lebensjahr |
| 1) in einer Reihengrabstätte — 700,00 € |
| 2) in einer Wahlgrabstätte / Rasenwahlgrabstätte — 700,00 € |
| aa) | jede weitere Bestattung — 700,00 € |
| 3) in einer Rasengrabstätte — 500,00 € |
| b) | Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum |
| vollendeten 5. Lebensjahr — 150,00 € |
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
| a) | in einer Urnengrabstätte — 200,00 € |
| b) | in einer Grabstätte für Erdbestattung — 200,00 € |
| c) | in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen — 200,00 € |
Wird die Grabstätte durch ein Bestattungsunternehmen geschlossen, verringert sich die Gebühr auf 150,00 €.
(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 11 Abs. 4 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag in Höhe von 180,00 € berechnet.
Abs. 1 d) und e) erhalten folgende neue Fassung:
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| d) | Für Rasengrabstätten für Erdbestattungen — 2.000,00 € |
| e) | für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte |
| nach Abs. 1 Buchstabe d) je Grabstelle und Jahr — 67,00 € |
Abs. 2 b) bis d) erhalten folgende neue Fassung:
(2) Für die Überlassung folgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstätte folgende Gebühren erhoben:
| a) | für eine Baumgrabstätte | 2.000,00 € |
| (Die Gebühr umfasst die anteiligen Kosten für die Anlage der Grabstätte (Baumpflanzung, Gedenkstein und Pflege) sowie die Kosten für die Gedenktafel). |
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| b) | für ein Rasenreihengrab für Urnenbestattung | 1.100,00 € |
| (Die Gebühr umfasst die Kosten der Rasenpflege sowie die Kosten für die Anfertigung und Verlegung der Liegeplatte). |
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| c) | für eine Rasenwahlgrabstätte für Erdbestattungen | |
| mit zwei Grabstellen | 4.000,00 € |
Abs. 3 c) bis e) erhalten folgende neue Fassung:
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnengrabstätte (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 und §§ 24, 25, 28 und 28a der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
| c) | bei Baumbestattungen |
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| je Jahr der Verlängerung — 67,00 € |
| d) | bei Rasengrabstätten für Urnenbeisetzungen |
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| je Jahr der Verlängerung — 37,00 € |
| e) | bei Rasenwahlgrabstätten für Erdbestattungen |
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| je Grabstelle und Jahr der Verlängerung — 67,00 € |
Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für |
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| anonyme Urnenbeisetzungen — 500,00 € |
Abs. 1 a) erhält folgende neue Fassung:
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen |
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| 1) bei Reihengrabstätten — 500,00 € |
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| 2) bei Urnengräbern — 350,00 € |
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| 3) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten pro Grabstelle — 350,00 € |
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| 4) bei Rasenwahlgrabstätten — 350,00 € |
§11 wird nach Abs. 1 b) um folgenden Absatz ergänzt:
(2) Für die Umwandlung einer Grabstätte in ein Rasengrab gemäß § 34 (8) der Friedhofsordnung werden, jährlich, folgende Gebühren erhoben:
| 1) | bei Wahlgrabstätten — 50,00 € |
| 2) | bei Reihen- und Urnengrabstätten — 25,00 € |
Die Pflegegebühren sind mit der Umwandlung bis zum Ablauf der Nutzungszeit, im Voraus, zu entrichten.
Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 31 der Friedhofsordnung) werden 150,00 € erhoben.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.