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Wabern informiert
Ausgabe 37/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderungssatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wabern

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02 2023 (GVBl. S. 90, 93), i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 388), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern in der Sitzung vom 29.08.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Wabern folgende 1. Änderungssatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Wabern vom 29.08.2019 beschlossen:

I.

§ 6 Bestattungsgebühren

Der § 6 erhält folgende neue Fassung:

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem

vollendeten 5. Lebensjahr

1) in einer Reihengrabstätte  —  700,00 €

2) in einer Wahlgrabstätte / Rasenwahlgrabstätte  —  700,00 €

aa)

jede weitere Bestattung  —  700,00 €

3) in einer Rasengrabstätte  —  500,00 €

b)

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum

vollendeten 5. Lebensjahr  —  150,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung:

a)

in einer Urnengrabstätte  —  200,00 €

b)

in einer Grabstätte für Erdbestattung  —  200,00 €

c)

in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen  —  200,00 €

Wird die Grabstätte durch ein Bestattungsunternehmen geschlossen, verringert sich die Gebühr auf 150,00 €.

(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 11 Abs. 4 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag in Höhe von 180,00 € berechnet.

II.

§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte

Abs. 1 d) und e) erhalten folgende neue Fassung:

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

d)

Für Rasengrabstätten für Erdbestattungen  —  2.000,00 €

e)

für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte

nach Abs. 1 Buchstabe d) je Grabstelle und Jahr  —  67,00 €

III.

§ 9 Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten

Abs. 2 b) bis d) erhalten folgende neue Fassung:

(2) Für die Überlassung folgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstätte folgende Gebühren erhoben:

a)

für eine Baumgrabstätte

2.000,00 €

(Die Gebühr umfasst die anteiligen Kosten für die Anlage der Grabstätte (Baumpflanzung, Gedenkstein und Pflege) sowie die Kosten für die Gedenktafel).

b)

für ein Rasenreihengrab für Urnenbestattung

1.100,00 €

(Die Gebühr umfasst die Kosten der Rasenpflege sowie die Kosten für die Anfertigung und Verlegung der Liegeplatte).

c)

für eine Rasenwahlgrabstätte für Erdbestattungen

mit zwei Grabstellen

4.000,00 €

Abs. 3 c) bis e) erhalten folgende neue Fassung:

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnengrabstätte (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 und §§ 24, 25, 28 und 28a der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

c)

bei Baumbestattungen

je Jahr der Verlängerung  —  67,00 €

d)

bei Rasengrabstätten für Urnenbeisetzungen

je Jahr der Verlängerung  —  37,00 €

e)

bei Rasenwahlgrabstätten für Erdbestattungen

je Grabstelle und Jahr der Verlängerung  —  67,00 €

IV.

§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für

anonyme Urnenbeisetzungen  —  500,00 €

V.

§ 11 Gebühren für Grabräumung

Abs. 1 a) erhält folgende neue Fassung:

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

1) bei Reihengrabstätten  —  500,00 €

2) bei Urnengräbern  —  350,00 €

3) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten pro Grabstelle  —  350,00 €

4) bei Rasenwahlgrabstätten  —  350,00 €

§11 wird nach Abs. 1 b) um folgenden Absatz ergänzt:

(2) Für die Umwandlung einer Grabstätte in ein Rasengrab gemäß § 34 (8) der Friedhofsordnung werden, jährlich, folgende Gebühren erhoben:

1)

bei Wahlgrabstätten  —  50,00 €

2)

bei Reihen- und Urnengrabstätten  —  25,00 €

Die Pflegegebühren sind mit der Umwandlung bis zum Ablauf der Nutzungszeit, im Voraus, zu entrichten.

VI.

§ 12 Verwaltungsgebühren

Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 31 der Friedhofsordnung) werden 150,00 € erhoben.

VII.

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Wabern, 29.08.2024
Der Gemeindevorstand
gez. Claus Steinmetz
Bürgermeister