Übersichtsplan (ohne Maßstab)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern hat am 28.08.2025 den Bebauungsplan Nr. 6 „Sälzer Weg“ als Satzung beschlossen.
Ziel der Planung
Die verbindliche Bauleitplanung hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung einer Fläche zur Errichtung eines Einfamilienhauses zu schaffen. Zu diesem Zweck ist die Ausweisung eines Dorfgebietes gem. § 5 BauNVO vorgesehen. Damit wird eine Baulücke im nordöstlichen Bereich der Siedlungslage geschlossen und die Ortslage arrondiert.
Abgrenzung des Verfahrensgebietes
Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes befindet sich in der Gemarkung Harle und umfasst das in der Flur 14 liegende Flurstück 39. Die Fläche wird begrenzt, im Norden und Osten durch die vorhandene Bebauung, im Süden durch den Sälzer Weg und im Westen durch den Reinhardslindenweg.
Bekanntmachung
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Wabern ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.08.2025 (BGBl. I S. 189) m. W. v. 15.08.2025 tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit Begründung kann in der Gemeindeverwaltung Wabern, Landgrafenstraße 9 (Raum 2), 34590 Wabern während der allgemeinen Öffnungszeiten
| montags | von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr |
| dienstags bis freitags | von 8:30 bis 12:00 Uhr |
von Jedermann eingesehen werden. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Bebauungsplan Nr. 6 „Sälzer Weg“ mit Begründung auf der Homepage der Gemeinde Wabern unter https://www.wabern.de/buergerservice-rathaus/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan zugänglich sind.
Hinweise
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
§ eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
§ eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
§ nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Wabern unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.