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Wabern informiert
Ausgabe 48/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung Feuerwehr Wabern - Entwurf

Entwurf Vereinssatzung

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

1.

Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Wabern 1880 e.V. im folgenden Verein genannt.

2.

Der Sitz des Vereines ist Wabern

3.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fritzlar unter der Nummer VR529 eingetragen. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung „e.V.“ im Namen

§ 2

Zweck und Aufgabe

1.

Der Verein hat den Zweck, das Feuerwehrwesen der Gemeinde Wabern, Ortsteil Wabern, nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergänzenden Verordnungen und Richtlinien zu fördern.

2.

Aufgaben des Vereins sind es insbesondere:

a)

Die Grundsätze des freiwilligen Feuer-, Gefahren- und Bevölkerungsschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen

b)

Die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen

c)

Interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen

d)

Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben

e)

Die Nachwuchs- und Jugendarbeit zu unterstützen

f)

Mit den am Brandschutz interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten

3.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

4.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.

Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.

§ 3

Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen, Männer als auch Diverse betraut werden.

Dem Verein können angehören:

a)

die Mitglieder der Einsatzabteilung gem. der aktuellen Ortssatzung der Gemeinde Wabern

b)

die Mitglieder der Jugendfeuerwehr gem. der aktuellen Ortssatzung der Gemeinde Wabern

c)

die Mitglieder der Kinderfeuerwehr gem. der aktuellen Ortssatzung der Gemeinde Wabern

d)

die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung gem. Ortssatzung der Gemeinde Wabern

e)

Ehrenmitglieder

f)

Fördernde Mitglieder

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen.

Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.

2.

Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

3.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

2.

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes.

3.

Die Mitgliedschaft endet ferner durch den Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt, die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, oder den Zahlungen des Mitgliedbeitrages trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand, eine Anhörung des Betroffenen kann erfolgen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach §4 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss ruhen alle Rechte des Mitglieds.

4.

Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechen zu berücksichtigen.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.

Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung.

2.

Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

3.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei Adress- oder Kontoänderung zu informieren.

§ 7

Mittel

1.

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:

a)

durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist

b)

durch freiwillige Zuwendungen

c)

durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

§ 8

Organe des Vereins

1.

Die Organe des Vereins sind:

a)

die Mitgliederversammlung

b)

der Vereinsvorstand

§ 9

Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

2.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich im Mitteilungsblatt der Gemeinde Wabern einzuberufen.

3.

Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

4.

Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten hat innerhalb einer sechswöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

5.

Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe bei allen Abstimmungen innerhalb des Vereins ist nicht zulässig.

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.

die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

2.

die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

3.

die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 12 dieser Satzung für eine Amtszeit von 5 Jahren

4.

die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

5.

Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters

6.

die Wahl der Kassenprüfer für den Zeitraum von 3 Jahren

7.

die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

8.

die Ernennung von Ehrenmitgliedern

9.

Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss, oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein

10.

die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

2.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

3.

Wahlen werden geheim durchgeführt. Es kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.

Stimm- und wahlberechtigt sind nur geschäftsfähige Mitglieder

4.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

5.

Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.

6.

Die Mitgliederversammlung ist über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan zu informieren.

§ 12

Vereinsvorstand

1.

Der Vereinsvorstand besteht aus:

a)

dem Vorsitzenden

b)

dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)

dem Kassenverwalter und seinem Stellvertreter

d)

dem Schriftführer und seinem Stellvertreter

e)

dem Pressesprecher

2.

Dem erweitertem Vorstand gehören an:

a)

dem Jugendfeuerwehrwart und Stellvertreter kraft Amtes, sofern sie nicht unter a-e fallen

b)

dem Leiter der Kinderfeuerwehr und Stellvertreter kraft Amtes, sofern sie nicht unter a-e fallen

c)

dem Gerätewart und Stellvertreter kraft Amtes, sofern sie nicht unter a-e fallen

d)

den 4 Beisitzern (2 Einsatzabteilung, 2 Alters- und Ehrenabteilung) kraft Amtes, sofern sie nicht unter a-e fallen

e)

dem Wehrführer und dessen Stellvertretern kraft Amtes, sofern sie nicht unter a-e fallen

3.

Die Beisitzer haben volles Stimmrecht.

4.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderem Vorstandsmitglied wahrgenommen.

§ 13

Geschäftsführung und Vertretung

1.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.

2.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter §12 Abs. 1 gewählten Personen.

Die Vorsitzende / der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende / der stellvertretende Vorsitzende vertreten mit jeweils einem weiteren Vorstandmitglied den Verein. Sollte die Vorsitzende / der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende / der stellvertretende Vorsitzende verhindert sein, ohne Nachweis der Verhinderung, so sind auch je drei Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt.

3.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4.

Der Vorsitzende kann weitere Personen zur Vorstandssitzung einladen, wenn er dies wegen besonderer Tagesordnungspunkte für erforderlich hält (Berater). Als Berater können auch Nicht-Mitglieder eingeladen werden. Berater haben kein Stimmrecht.

5.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14

Kassenwesen

1.

Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2.

Er darf Auszahlungen ab einem Betrag von 200 € nur leisten, wenn die Vorsitzende / der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied (oder die stellvertretende Vorsitzende / der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied) eine Zahlungsanordnung erteilt hat und Mittel für die Ausgabezwecke vorgesehen sind.

3.

Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenverwalter gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.

5.

Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 15

Jugendfeuerwehr

1.

Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Jugendarbeit nach der Jugendordnung der Freiwilligen Feuerwehr Wabern selbstständig.

§ 16

Kinderfeuerwehr

1.

Die Kinderfeuerwehr ist eine selbstständige Abteilung, die nach der Ortssatzung der Gemeinde Wabern ihre Gruppenarbeit gestaltet.

§ 17

Standarte

1.

Die Vereinsstandarte ist das Symbol der Kameradschaft und sichtbarer Ausdruck des Zusammengehörigkeitsgefühls aller dem Feuerwehrverein angeschlossenen Mitglieder.

2.

Sie soll nur bei besonders ehrenhaften Anlässen gezeigt und mitgeführt werden und ihr dabei gebührende Achtung entgegengebracht werden. Sie kann bei Feuerwehrtagen allgemein, jedoch bei einem mit diesem verbundenen Jubiläum, vorrangig beim Kreisfeuerwehrverbandstag, bei solchen außerhalb der Gemeinde, Bezirksverbands-, Landes- und Deutschen Feuerwehrtagen, bei Beerdigungen aktiver Feuerwehrkameraden und Ehrenmitgliedern mitgeführt werden.

3.

Der Standort ist stets das Gerätehaus Wabern. Von dort wird sie abgeholt und wieder zurückgebracht. Die Standarte mit allem Zubehör ist pfleglich zu behandeln und unverzüglich zum Gerätehaus Wabern in einwandfreiem Zustand zurückzubringen.

4.

Es ist stets vorschriftmäßige Uniform nach HFDV und schwarze Schuhe, Koppel und Helm zu tragen.

§ 18

Auflösung

1.

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 80% der Mitglieder anwesend sind und mit 75% der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

a)

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von 75% der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

b)

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wabern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützliche Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.

c)

Die Vereinsstandarte ist in diesem Falle der Gemeinde Wabern mit der Bitte um Verwahrung für einen späteren Feuerwehrverein zu übergeben.

§ 19

Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliedsdaten

1.

Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke aus dieser Satzung gemäß den Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichern, verändern und löschen (Art. 6 Abs. 1 lit. B DSGVO). Das Mitglied erhält mit dem Eintritt in den Verein die entsprechende datenschutzrechtlichen Informationen der DSGVO. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

2.

Der Kassenverwalter darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen. Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen, insbesondere den Übungsleitern übermittelt werden.

3.

Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszweckes gem. § 2 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt.

4.

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitsbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Satzung ist dem das Minderheitsbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen der Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitsbegehrens Verwendung finden wird. (Art. 6 Abs. 1 Lit. f DSGVO)

5.

Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen der DGSVO zu berücksichtigen hat.

§ 20

Inkrafttreten

1.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom …………….. in Wabern beschlossen, sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung einschließlich sämtlicher Änderungen.

Vorsitzender, Kassenverwalter, Schriftführer, Stellvertretender Vorsitzender, Stellvertretender Kassenverwalter, Stellvertretender Schriftführer, Pressesprecher