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Wabern informiert
Ausgabe 48/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen zur Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern und den Ortsbeiräten in den Ortsteilen Falkenberg, Harle, Hebel, Niedermöllrich, Rockshausen, Udenborn, Unshausen, Uttershausen, Wabern und Zennern öffentlich auf.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der derzeit gültigen Fassung entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien oder Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Berufs

oder Standes, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung – Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort) aufzuführen.

Weisen die Bewerberinnen oder Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (05. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes bzw. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern hat keinen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KWG gefasst. Auf den Stimmzetteln zur Wahl der Gemeindevertretung und zu den Wahlen der Ortsbeiräte werden hinsichtlich der Bewerberinnen und Bewerber nur Angaben zu Rufnamen und Familiennamen enthalten sein.

Ist für eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird dann auch auf den Stimmzettel aufgenommen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 KWG).

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Neben den deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz sind auch die im Wahlkreis lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen (Hauptwohnung) und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die kein Mitglied im Wahlausschuss sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG).

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten oder Vertreter/in in der zu wählenden Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung oder Ortsbeirat) oder im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter/innen zu wählen sind. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (§ 11 Abs. 4 KWG).

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde Wabern oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde Wabern aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.

Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Hinweis: Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirates können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern/innen zu unterzeichnen.

Sie haben dabei gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind während der allgemeinen Öffnungszeiten, spätestens am 05. Januar 2026 bis 18:00 Uhr schriftlich im Original bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Wabern, Landgrafenstraße 9, 34590 Wabern einzureichen.

Mit den Wahlvorschlägen (Vordruck KW Nr. 6) sind einzureichen:

1.

Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber (Zustimmungserklärung – Vordruck KW Nr. 9), dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind,

2.

Eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigung – Vordruck KW Nr. 10),

3.

Ggf. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nach § 11 Abs. 4 KWG, sowie die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner/in durch den Gemeindevorstand der Gemeinde Wabern (Vordruck KW Nr. 7),

4.

die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, einschließlich der vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11).

Mit Ausnahme des Vordrucks KW Nr. 7 – Unterstützungsunterschriften und Bescheinigung des Wahlrechts -, der nur direkt im Ordnungsamt oder im Bürgerbüro der Gemeinde Wabern erhältlich ist, stehen sämtliche zur Einreichung der Wahlvorschläge zu verwendende Vordrucke auf der Internetseite des Landeswahlleiters für Hessen – https://wahlen.hessen.de - zum Download zur Verfügung. Sie erhalten diese aber auch kostenfrei im Rathaus der Gemeinde Wabern, Landgrafenstraße 9, 34590 Wabern im Ordnungsamt, Zimmer Nr. 10 oder im Bürgerbüro, Zimmer Nr. 6.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung - spätestens am 16. Januar 2026 - durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Wird ein Wahlvorschlag so spät eingereicht, dass evtl. Mängel, die seine Gültigkeit berühren, wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr beseitigt werden können, so geht dieses Risiko zu Lasten der betreffenden Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag eingereicht hat.

Maßgebliche Einwohnerzahl: 7.262 Einwohner

Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter/-innen nach § 38 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO): 31

Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder gemäß § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Wabern sind für alle Ortsbezirke der Gemeinde Wabern je 5 Mitglieder zu wählen.

Wabern, den 04.11.2025
Der Wahlleiter der Gemeinde Wabern
gez. Steinmetz