Nachdem Herr Olaf Carls am 01.12.2024 auf sein Mandat in der Gemeindevertretung verzichtet hat, wird gemäß § 34 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) festgestellt, dass er damit die Rechtsstellung eines Vertreters gemäß § 33 Abs. 1 KWG verloren hat und somit aus der Gemeindevertretung ausgeschieden ist.
Aufgrund des § 34 Abs. 1 und Abs. 3 KWG stelle ich als Nachrückerin für die Gemeindevertretung Wabern als nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD)
Herr Ernst-Friedrich Hotte
Udenborner Str. 23
34590 Wabern
fest.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Wabern, Landgrafenstr. 9, 34590 Wabern, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.