Aufgrund §§ 6 und 22 der Verbandssatzung, § 7 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.1978 (GVBl. I. S. 420) und der §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. 2002 I, S. 342, 353), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Interkommunale Zusammenarbeit Schwalm-Eder-West am 10.12.2025 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:
Der § 2 (Fahrtkosten) wird gestrichen.
Der § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles pro Sitzung der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter des Zweckverbandes entsandt worden sind und an dessen Sitzungen sie tatsächlich teilgenommen haben eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 EURO zuzüglich einer Pauschale für Fahrtkosten pro Sitzung in Höhe von 5,00 Euro.
Die Satzung zur 1. Änderung der Entschädigungssatzung des Zweckverbandes Interkommunale Zusammenarbeit Schwalm-Eder-West tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.