Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern am 11.12.2025 beschlossene Hebesatzsatzung wird zur Erlangung der Rechtswirksamkeit gemäß § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Wabern vom 11.05.1995 nachstehend amtlich bekannt gemacht.
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom
02. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) hat die Gemeindevertretung am 11. Dezember 2025 die folgende Satzung beschlossen:
Die Hebesätze für die Grundsteuer werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) — 270 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) — 250 v.H.
Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2026.
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.