Aufgrund des § 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wabern am 11.12.2025 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragsplan werden
Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbetrag von 412.408 € aus.
Der Finanzhaushalt weist einen Zahlungsmittelbedarf von 1.435.122 € aus.
Kredite werden nicht veranschlagt
Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
Die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Die Fachbereiche im Kostenstellenplan bilden jeweils Teilhaushalte.
Jeder Teilhaushalt bildet ein Budget. Ausgenommen hiervon sind die Personal- und Versorgungsaufwendungen. Die Personalaufwendungen Kontenklasse 62, 63, 640-643, 647-649, 65 sowie die Versorgungsaufwendungen Kontenklasse 644-646 bilden ein eigenes Budget. Zahlungswirksame Mehrerträge eines Budgets können zur Deckung von Mehraufwendungen des gleichen Budgets gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO herangezogen werden. Mindererträge sind im Budget auszugleichen. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets verwendet werden.
Mittel aus den Budgets sind grundsätzlich übertragbar.
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Nachtragshaushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Nachtragshaushaltsplan wird zur Einsichtnahme gemäß § 97 Abs. 4 mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit im Internet auf der Homepage der Gemeinde Wabern unter https://www.wabern.de/ veröffentlicht.