9. Änderung des Flächennutzungsplans
„Sonderbaufläche Freiflächenphotovoltaik Am Reiherbacher Mühlenwege" und
Bebauungsplan Nr. 16 „Freiflächenphotovoltaik Am Reiherbacher Mühlenwege ", Gemarkung Waldeck
Hier: Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Zeit vom 29.04.2024 bis einschließlich 31.05.2024
Die Stadt Waldeck beabsichtigt, die bauleitplanerischen Voraussetzungen zu schaffen, um einem privaten Vorhabenträger auf ca. 20 ha die Nutzung von bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen für eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu ermöglichen und damit zur Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung beizutragen.
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Waldeck ist der geplante Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans zum überwiegenden Teil als ‚Fläche für die Landwirtschaft‘ dargestellt, ein südöstlicher Bereich (Teilfläche von Flurstück 2/9) als ‚Fläche für Wald – Planung‘. Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren.
Im RPN 2009 ist der Geltungsbereich als ‚Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft‘ (Westen: Flurstück 2/16 (teilw.), Nordosten: Flurstücke 2/13 (teilw.) und 2/17 (teilw.) sowie als ‚Vorranggebiet für Landwirtschaft‘ (Südosten, Flurstück 2/9) dargestellt.
Für die südöstliche Teilfläche im Vorranggebiet Landwirtschaft wurde bei der Regionalversammlung ein Antrag auf Zielabweichung vom Regionalplan Nordhessen 2009 nach § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) gestellt. Der Antrag wurde positiv entschieden.
Geplant ist eine Nutzung für Freiflächenphotovoltaik für eine Zeitspanne von 30 Jahren.
Als Folgenutzung soll die landwirtschaftliche Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB festgesetzt werden.
Die verkehrliche Erschließung des Geltungsbereiches kann über bestehende Wirtschaftswege erfolgen.
Mit der Errichtung und dem Betrieb der Freiflächen-Photovoltaikanlage soll eine nachhaltige Entwicklung, die die wirtschaftlichen, umweltspezifischen und vor allem die klimaverändernden Anforderungen miteinander in Einklang bringt, gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 5 BauGB).
Der Entwurf der 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Waldeck sowie der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 16, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung samt Umweltbericht kann in der Zeit vom 29.04.2024 bis einschließlich 31.05.2024 auf der Internetseite der Stadt Waldeck (https://www.waldeck.de) unter der Rubrik ‚Bauen & Planen — Aktuelle Bauleitplanverfahren‘ eingesehen und auch heruntergeladen werden. Die Planunterlagen liegen als zusätzliches Angebot im o. g. Zeitraum (sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt) beim Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck (Stadtverwaltung, Rathaus), Erdgeschoss, Bauamt, Ansprechpartner: Herr Tepel, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, während der Dienststunden
| Montag - Freitag | 07:00 Uhr - 12:00 Uhr |
| Montag - Dienstag | 13:00 Uhr - 15:00 Uhr |
| Donnerstag | 13:00 Uhr - 18:00 Uhr |
oder nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Während des o.g. Zeitraumes kann sich jedermann über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und Anregungen zu der Planung in elektronischer Form an stadt@waldeck.de oder alternativ schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck (Stadtverwaltung), Bauamt, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck vorbringen. Es besteht die Gelegenheit zur Erörterung der Planung.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers erforderlich.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit.
Gem. § 4a Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch auf der Internetseite der Stadt Waldeck unter der Rubrik ‘Presse — Amtliche Bekanntmachungen‘ öffentlich bekannt gemacht wird.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können. Den Beteiligten wird nach Prüfung der fristgerecht vorgebrachten Anregungen das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt. Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach §§ 2a bis 4a BauGB einem Dritten (Planungsbüro) übertragen wurde.
Hinweis zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldeck sowie dem Bebauungsplan Nr. 16 „Freiflächenphotovoltaik Am Reiherbacher Mühlenwege“, Gemarkung Waldeck sind folgende umweltbezogenen Informationen verfügbar und abrufbar.
1. Begründung mit Umweltbericht jeweils zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldeck sowie zum Bebauungsplan Nr. 16 „Freiflächenphotovoltaik Am Reiherbacher Mühlenwege“, Gemarkung Waldeck
Wesentliche Inhalte der Umweltberichte sind:
| a) | Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes |
| b) | Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung |
| c) | Prüfung der Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen Auswirkungen |
| d) | Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten |
Der Umweltbericht beinhaltet die verfügbaren umweltrelevanten Informationen zu den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Schutzgütern.
Eine Beschreibung und Bewertung einschließlich der Beurteilung der Eingriffswirkungen durch das Planungsvorhaben erfolgt bezüglich der nachfolgenden Schutzgüter:
Der Umweltbericht beinhaltet zudem Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen, Ausgleichsbedarf, Maßnahmen zur Berücksichtigung des Bodenschutzes, faunistische bzw. artenschutzrechtliche Beurteilung, CEF-Maßnahmen (Anlage Buntbrache).
2. Umweltrelevante Informationen aus den Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit zu folgenden Themengebieten:
Stellungnahme des Regierungspräsidiums Kassel, Landwirtschaft zur Bedeutung der Fläche für die Landwirtschaft, Folgenutzung, Alternativenprüfung, Wertminderung der Fläche
3. Weitere Pläne und Gutachten mit umweltbezogenen Informationen, die in die Bauleitplanung eingeflossen sind:
8.2 Obst & Hamm GmbH (08.09.2023) Blendgutachten Prüfberichtsnummer: 23K5323-PV-BG-Waldeck-R00-JBS_LBE-2023: Auf der Bundesstraße B485 und der Landstraße L3388 sind keine Reflexionen an den Modulen der Photovoltaikanlage Waldeck zu erwarten.
Anlagen
Änderungsbereich der 9. Flächennutzungsplanänderung und Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16 „Freiflächenphotovoltaik Am Reiherbacher Mühlenwege", Gemarkung Waldeck. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 2/13 (teilw.), 2/16 (teilw.), 2/17 (teilw.) und 2/9 von Flur 16 in der Gemarkung Waldeck