Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16 „Freiflächenphotovoltaik Am Reiherbacher Mühlenwege", Gemarkung Waldeck. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 2/13 (teilw.), 2/16 (teilw.), 2/17 (teilw.) und 2/9 von Flur 16 in der Gemarkung Waldeck
Die Stadt Waldeck beabsichtigt, die bauleitplanerischen Voraussetzungen zu schaffen, um einem privaten Vorhabenträger auf ca. 20 ha die Nutzung von bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen für eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu ermöglichen und damit zur Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung beizutragen.
Geplant ist eine Nutzung für Freiflächenphotovoltaik für eine Zeitspanne von 30 Jahren.
Als Folgenutzung soll die landwirtschaftliche Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB festgesetzt werden.
Die verkehrliche Erschließung des Geltungsbereiches kann über bestehende Wirtschaftswege erfolgen.
Mit der Errichtung und dem Betrieb der Freiflächen-Photovoltaikanlage soll eine nachhaltige Entwicklung, die die wirtschaftlichen, umweltspezifischen und vor allem die klimaverändernden Anforderungen miteinander in Einklang bringt, gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 5 BauGB).
Auf Grund nicht gegebener Flächenverfügbarkeit wurde die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zum Artenschutz („CEF-Maßnahme“, vertraglich gesichert) geändert.
Nach § 4a Abs. 3 BauGB erfolgt auf Grund der geänderten Planung der Artenschutzmaßnahmen, welche auch eine Teilkompensation der Eingriffe darstellen, eine erneute, verkürzte Beteiligung der Öffentlichkeit. Es wird bestimmt, dass gem. § 4a Abs. 3 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme ausschließlich zu den geänderten oder ergänzten Teilen und ihren möglichen Auswirkungen gegeben wird.
Der 2. Entwurf des Bebauungsplans Nr. 16, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung samt Umweltbericht kann in der Zeit vom 29.07.2024 bis einschließlich 13.08.2024 auf der Internetseite der Stadt Waldeck (https://www.waldeck-stadt.de/) unter der Rubrik ‚Bauen & Planen — Aktuelle Bauleitplanverfahren‘ eingesehen und auch heruntergeladen werden. Die Planunterlagen liegen als zusätzliches Angebot im o. g. Zeitraum (sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt) beim Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck (Stadtverwaltung, Rathaus), Erdgeschoss, Bauamt, Ansprechpartner: Herr Tepel, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, während der Dienststunden
| Montag - Freitag | 07:00 Uhr - 12:00 Uhr |
| Montag - Dienstag | 13:00 Uhr - 15:00 Uhr |
| Donnerstag | 13:00 Uhr - 18:00 Uhr |
oder nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Während des o.g. Zeitraumes können Stellungnahmen zu den geänderten Teilen in elektronischer Form an stadt@waldeck.de oder alternativ schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck (Stadtverwaltung), Bauamt, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck oder vorgebracht werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers erforderlich.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit.
Gem. § 4a Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch auf der Internetseite der Stadt Waldeck unter der Rubrik ‘Presse — Amtliche Bekanntmachungen‘ öffentlich bekannt gemacht wird.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können. Den Beteiligten wird nach Prüfung der fristgerecht vorgebrachten Anregungen das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt. Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach §§ 2a bis 4a BauGB einem Dritten (Planungsbüro) übertragen wurde.
Hinweis zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Zum Bebauungsplan Nr. 16 „Freiflächenphotovoltaik Am Reiherbacher Mühlenwege“, Gemarkung Waldeck sind folgende umweltbezogenen Informationen verfügbar und abrufbar.
1. Begründung mit Umweltbericht Wesentliche Inhalte der Umweltberichte sind:
| a) | Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes |
| b) | Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung |
| c) | Prüfung der Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der nachteiligen Auswirkungen |
| d) | Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten |
Der Umweltbericht beinhaltet die verfügbaren umweltrelevanten Informationen zu den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Schutzgütern.
Eine Beschreibung und Bewertung einschließlich der Beurteilung der Eingriffswirkungen durch das Planungsvorhaben erfolgt bezüglich der nachfolgenden Schutzgüter:
Gemäß artenschutzrechtlicher Einschätzung (Cloos, T., 25.08.2022) kann die Frage nach dem Eintreffen der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG für alle geprüften Arten/Artengruppen ausgeschlossen werden, sofern die im Gutachten genannten Maßnahmen umgesetzt werden (Abstand zu Gehölzen, je nach Bauzeit ev. Vergrämungsmaßnahmen,, Ausweichfläche als CEF-Maßnahme). Eine Prüfung der Ausnahmevorrausetzungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG ist aus diesem Grund nicht notwendig.
Der Umweltbericht beinhaltet zudem Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen, Ausgleichsbedarf, Maßnahmen zur Berücksichtigung des Bodenschutzes, faunistische bzw. artenschutzrechtliche Beurteilung, CEF-Maßnahmen (Anlage Buntbrache).
2. Umweltrelevante Informationen aus den Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit zu folgenden Themengebieten:
8.2 Obst & Hamm GmbH (08.09.2023) Blendgutachten Prüfberichtsnummer: 23K5323-PV-BG-Waldeck-R00-JBS_LBE-2023: Auf der Bundesstraße B485 und der Landstraße L3388 sind keine Reflexionen an den Modulen der Photovoltaikanlage Waldeck zu erwarten.