Die Stadtverordnetenversammlung der Nationalparkstadt Waldeck hat in ihrer Sitzung am 26.09.2024 neue Richtlinien für die Vereinsförderung in der Nationalparkstadt verabschiedet, in denen den örtlichen Vereinen umfangreiche Möglichkeiten der Förderung geboten werden.
Die Förderarten reichen von der Überlassung von Räumen und Anlagen über die Möglichkeit der Förderung von Angeboten für die Jugendarbeit sowie die Ausbildung von Jugendbetreuern bis hin zu Zuschüssen für die Anschaffung von langlebigen Geräten und Investitionsmaßnahmen.
Während in den vergangenen Jahren Mittel in Höhe von 30.000,00 EUR zur Verfügung standen, wurden von der Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der Haushaltsberatungen für den Haushalt 2025 Mittel in Höhe von 57.000,00 EUR bereitgestellt.
Zahlreiche Vereine haben bisher schon die neuen Möglichkeiten genutzt und Anträge gestellt.
So wurde den Sportschützen Sachsenhausen für den Einbau einer elektronischen Schießanlage ein Zuschuss in Höhe von 5.000,00 EUR bewilligt. Die Schützengilde Freienhagen erhält für die Erneuerung des Daches an ihrer Anlage einen Betrag von 4.875,00 EUR. Für die Sanierung der Umkleidekabine bekommt der TSV Eintracht Waldeck einen Zuschuss in Höhe von 2.925,00 EUR. Der TV 08 Höringhausen braucht neue Fußballtore und einen Mähroboter für die Pflege des Sportplatzes. Hierfür wurde vom Magistrat ein Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR bewilligt. An der Veranstaltung „111 Jahre Edersee“ beteiligt sich die Nationalparkstadt in diesem Jahr mit einem Betrag von 5.000,00 EUR.
Zahlreiche weitere Anträge für die Förderung der Jugendarbeit, Zuschüsse für Veranstaltungen und die Anschaffung von langlebigen Geräten wurden bewilligt, so dass die Haushaltsmittel für dieses Haushaltsjahr erschöpft sind.
Es ist jedoch geplant, dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der Beratungen zum 1. Nachtrag zum Haushalt 2025 eine Erhöhung der Haushaltsmittel vorzuschlagen.
Sollte ihr Verein für das kommende Jahr Investitionen in Neubau-, Erweiterungs-, Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten planen, möchten wir schon jetzt darauf hinweisen, dass die entsprechenden Anträge für die Gewährung eines Zuschusses bis zum 30.09.2025 bei der Stadtverwaltung gestellt sein müssen.
Unter dem nachstehend aufgeführten Link finden Sie die aktuellen Richtlinien für die Vereinsförderung:
file:///C:/Users/Lohaus/Downloads/richtlinien_zur_vereinsf_rderung_ab_01_01_2025-2.pdf
Präambel
Bürgerschaftliches Engagement ist unverzichtbarer Bestandteil einer lebendigen und vielfältigen Gesellschaft. Es trägt wesentlich zum Zusammenhalt und zur Solidarität der Bürgerinnen und Bürger bei und ist eine wichtige Quelle von Werten. Bürgerschaftliches, unentgeltliches, freiwilliges und gemeinwohlorientiertes Engagement ist nicht statisch, sondern lebendig und verändert sich fortlaufend.
Die Nationalparkstadt Waldeck ist sich der gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedeutung von Vereinen, Verbänden oder sonstiger relevanten Vereinigungen für das Gemeinwesen bewusst. Sie sieht es als öffentliche Aufgabe an, Vereinsarbeit und damit auch die Vielfalt von Vereinen und Organisationen, die in der Nationalparkstadt Waldeck bestehen, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu fördern oder durch eigenes Handeln zu unterstützen und die für das bürgerschaftliche Engagement notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen und fortlaufend anzupassen. Dabei müssen bewährte Maßnahmen kontinuierlich fortgeführt und ausgebaut sowie neue Ideen für das Ehrenamt unterstützt werden. Die Nationalparkstadt Waldeck folgt damit dem verfassungsmäßigen Auftrag der Artikel 26e, 26f und 26g der Verfassung des Landes Hessen. Im Gegenzug erwartet sie von den potentiellen Förderempfängern das uneingeschränkte Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Es ist das Ziel, das Vereinsleben im Bereich der Nationalparkstadt Waldeck zu fördern und gleichzeitig eine Grundlage für eine gleichmäßige, gerechte und finanzierbare Unterstützung zu schaffen.
In Anerkennung der Vereinsarbeit zur Ergänzung der städtischen Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge und der Jugendarbeit fördert die Nationalparkstadt Waldeck auf Grundlage der nachfolgenden Richtlinien die ortsansässigen Vereine durch direkte Zuschüsse oder die Bereitstellung von Übungsräumen und subventionierten Dienstleistungen.
Die Stadtverordnetenversammlung der Nationalparkstadt Waldeck hat daher in ihrer Sitzung am 26. September 2024 folgende
Richtlinien für die Vereinsförderung in der Nationalparkstadt Waldeck
beschlossen:
1. Ziele
n Anerkennung der Vereinsarbeit zur Ergänzung der städtischen Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge und der Jugendarbeit fördert die Nationalparkstadt Waldeck auf Grundlage der nachfolgenden Richtlinien ortsansässige Vereine durch direkte Zuschüsse oder die Bereitstellung von Übungsräumen und subventionierten Dienstleistungen.
2. Voraussetzungen
1. Grundsätzlich förderfähig sind alle gemeinnützigen Vereine, Vereinigungen, Ortsgruppen und Verbände (nachfolgend als Verein/e bezeichnet), wenn sie kulturelle, sportliche, soziale, umwelt- und naturschutzrechtliche, gesundheitliche und bildende Ziele verfolgen, grundsätzlich allen Bevölkerungskreisen offenstehen und im Gebiet der Nationalparkstadt Waldeck in diesen Aufgabenbereichen aktiv werden.
2. Vereine im Sinne dieser Vereinsförderrichtlinien sind (ohne Rücksicht auf deren Rechtsform) Vereinigungen, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen seit mindestens drei Jahren zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen haben.
3. Als Grundlage zur Regelförderung wird ein Vereinsverzeichnis geführt. Voraussetzung für die Aufnahme in dieses Verzeichnis ist ein schriftlicher Antrag, dem ein Auszug aus dem Vereinsregister beizufügen ist. Zudem ist der jeweils gültige städtische Fragebogen zur Vereinsorganisation und –finanzierung auszufüllen. Auf die Aufnahme in das städtische Vereinsverzeichnis besteht kein Rechtsanspruch.
4. Nicht gefördert werden
• Politische Parteien im Sinne von Art. 21 Grundgesetz, Wählervereinigungen und Vereine, die sich politisch betätigen
• Wirtschaftliche Vereine im Sinne des § 22 BGB
• Betriebssportgemeinschaften
• Vereinigungen und Gruppen, deren Träger eine Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist
• Vereine, die durch ihre Beitragsgestaltung oder dem Einzug von Kurs- oder Unterrichtsgebühren nur bestimmte Personengruppen erfassen oder bei denen gewerbliche Interessen im weitesten Sinne im Vordergrund stehen
• Vereine, die lediglich als reine Interessenvertretungen agieren
• Vereine und Gruppen, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
5. Die Förderung gemäß dieser Richtlinie ist eine freiwillige Leistung der Nationalparkstadt Waldeck, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
6. Sie wird im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel gewährt. Über die Bewilligung einer Förderung entscheidet der Magistrat.
7. Folgende Voraussetzungen für eine Förderung müssen erfüllt sein:
• Ehrenamtliche Führung der Vereine
• Sie müssen ihren Sitz im Gebiet der Nationalparkstadt Waldeck haben
• Die Mehrzahl der Vereinsmitglieder soll aus der Nationalparkstadt Waldeck sein
• Sie sollen allen Bürgerinnen und Bürgern offenstehen
8. Die bewilligten Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für den bewilligten Zweck einzusetzen. Auf Verlangen der Nationalparkstadt Waldeck sind die Vereine verpflichtet, einen entsprechenden Verwendungsnachweis vorzulegen.
9. Zuviel gezahlte Mittel oder Mittel, die für einen anderen Zweck ausgegeben wurden, sind zurück zu erstatten.
3. Arten der Förderung
Eine Vereinsförderung gemäß diesen Richtlinien kann in Form der nachfolgend genannten Förderarten erfolgen:
I. Überlassung von städtischen Gebäuden, Räumen oder Anlagen zur Vereinsausübung (Ziff. 3.1)
II. Beihilfen für Vereine mit vereinseigenen Gebäuden oder gemieteten oder gepachteten Gebäuden, Räumen oder Anlagen zur Vereinsausübung (Ziff. 3.2)
III. Allgemeiner Jahreszuschuss (Ziff. 3.3)
IV. Förderung von Angeboten der Jugendarbeit und der Ausbildung von Jugendbetreuern (Ziff. 3.4)
V. Förderung von Veranstaltungen besonderer Art (Ziff. 3.5)
VI. Zuschüsse für die Teilnahme an nationalen oder internationalen Veranstaltungen (Ziff. 3.6)
VII. Jubiläums-, Ehrengaben und Sachpreise (Ziff. 3.7)
VIII. Besondere Zuschüsse zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes (Ziff. 3.8)
IX. Zuschüsse zu Investitionen in Neubau-, Erweiterungs-, Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten (Ziff. 3.9)
3.1 Überlassung von städtischen Gebäuden, Räumen oder Anlagen zur Vereinsausübung
1. Städtische Sportanlagen
Den Sport treibenden Vereinen werden die städtischen Sportanlagen in der Regel durch Pachtvertrag unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Eine Haftung der Vereine für entstandene Schäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Pflege bzw. lfd. Unterhaltung der Sportanlagen obliegt dem jeweiligen Verein.
2. Städtische Gebäude, Räume oder sonstige Anlagen
Vereinen sind auf Antrag vorhandene und geeignete städtische Gebäude, Räume oder sonstige Anlagen in der Regel durch Pacht- oder Nutzungsvertrag für die jeweiligen Vereinszwecke unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bereits vereinbarte Nutzungen und Raumbelegungen für öffentliche Aufgaben gehen den Nutzungen nach Satz 1 vor.
Als Gegenleistung für die unentgeltliche Überlassung der Anlagen, Gebäude oder Räumen sind die Vereine verpflichtet, die laufende Unterhaltung und Pflege dieser zu übernehmen bzw. sich anteilig an den entstehenden Kosten zu beteiligen.
Bei einer missbräuchlichen Nutzung der Anlagen kann ein Verein von der weiteren Nutzung ausgeschlossen werden.
3.2 Beihilfen für Vereine mit vereinseigenen Gebäuden oder gemieteten oder gepachteten Gebäuden, Räumen oder Anlagen zur Vereinsausübung
Vereinen, die Eigentümer von Vereinsheimen oder Sportanlagen sind, kann auf Antrag ein jährlicher Zuschuss zu deren Unterhaltungskosten in Höhe von 10 %, max. 100,00 EUR gewährt werden.
Vereinen, die Vereinstätigkeiten in gemieteten Objekten bzw. auf gemieteten oder gepachteten Anlagen verrichten, kann ebenfalls eine Beihilfe zu deren tatsächlichen jährlichen Miet- bzw. Pachtkosten gewährt werden. Der Höchstbetrag der jeweiligen Beihilfezahlungen beträgt 10 % der Kosten, max. 100,00 EUR.
Voraussetzung für eine Beihilfe nach Abs. 1 und 2 ist die Nichtverfügbarkeit geeigneter städtischer Gebäude, Räume oder Anlagen.
Vereine im Sinne der Abs. 1 sind auch Vereine, deren Vereinsheime oder Sportanlagen auf durch Erbpachtrecht überlassenen Grundstücken der Nationalparkstadt Waldeck stehen.
3.3 Allgemeiner Jahreszuschuss
Den Vereinen in der Nationalparkstadt Waldeck wird auf Antrag ein jährlicher Förderbeitrag in folgender Höhe gewährt:
Ein Sockelbetrag von pauschal 50,00 EUR wird den Vereinen gewährt, die Teil einer regionalen oder nationalen Verbandsstruktur und damit beitrags- oder abgabepflichtig gegenüber einer übergeordneten Verbandsebene sind.
Ein Betrag von 6,00 EUR zur Förderung der Jugendarbeit für jedes jugendliche Mitglied unter 18 Jahren, das in der Nationalparkstadt Waldeck gemeldet ist und das beitragspflichtig gegenüber dem Verein oder übergeordneten Verbandsstrukturen ist.
Grundlage für die Berechnung der laufenden Zuschüsse sind die mit Stichtag 1. Januar geltenden Mitgliederzahlen. Sportvereine weisen den Mitgliederstand anhand der an den Landessportbund gemeldeten Mitgliederzahlen, andere Vereine durch Bestandsmeldung an ggf. bestehende übergeordnete Verbandsebenen oder entsprechend aussagekräftigen Mitgliederlisten nach.
Laufende Zuschüsse, die im Rahmen vertraglich vereinbarter Regelungen oder durch gesonderte Haushaltsansätze in anderer als den vorgenannten Höhen bisher durch die Nationalparkstadt Waldeck an Dritte zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinien gezahlt wurden, werden weiterhin als Einzelfallentscheidungen im Rahmen der Haushaltsberatungen behandelt und unterliegen nicht den Regelungen dieser Richtlinien.
Der Antrag auf Gewährung eines laufenden Zuschusses muss dem Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck in schriftlicher Form mit den entsprechenden Unterlagen bis 31.12. des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt werden. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.
3.4 Förderung von Angeboten der Jugendarbeit und der Ausbildung von Betreuern
1. Projekte und Veranstaltungen von Vereinen mit und für Kinder und Jugendliche können eine Förderung von 75,00 EUR je teilnehmendes Kind oder Jugendlichen, max. jedoch 500,00 EUR für das Gesamtvorhaben erhalten.
2. Zu Vorhaben nach Nr. 1 gehören besondere Sport-, Bildungs- und Freizeitangebote, die über den regelmäßigen Vereins- und Sportbetrieb hinausgehen, wie Z. B. Sportcamps, Jugendfahrten, Jugendfreizeiten, Zeltlager.
3. Eine mehrmalige Beantragung für verschiedene Veranstaltungen pro Kalenderjahr ist bis zur Erreichung des vereinsbezogenen Höchstbetrages nach Nr. 1 möglich.
4. Sind zur Ausübung einer Betreuer-, Trainer- oder Ausbildungsarbeit im Jugendbereich aufgrund externer Vorgaben Lizenzausbildungen oder Fortbildungen notwendig, so gewährt die Nationalparkstadt Waldeck einen Zuschuss zu den entstehenden Kosten. Der Zuschuss beträgt 30 % der entstehenden Kosten, max. 100,00 EUR pro teilnehmende Person und Jahr, soweit die erworbene Lizenz nicht gewerbsmäßig genutzt wird. Gemeinschaftlich vor Ort organisierte Fort- und Ausbildungen mehrerer ortsansässiger Vereine bzw. für mehrere Personen werden darüber hinaus mit einem Anerkennungsbetrag von 75,00 EUR für die allgemeinen Veranstaltungskosten bedacht.
3.5 Förderung von Veranstaltungen besonderer Art
1. Für bedeutende überregionale und regionale Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse stehen, können auf Antrag Zuschüsse gewährt werden. Über den Einzelfall entscheidet der Magistrat.
2. Als Veranstaltung im Sinne von Nr. 1 gelten auch von Vereinen oder Ortsgemeinschaften organisierte Ortsjubiläen.
3. Stehen für Veranstaltungen keine geeigneten Räumlichkeiten der Nationalparkstadt Waldeck zur Verfügung und sind deshalb Zeltanmietungen bzw. Anmietungen von Räumen, Hallen oder Geländen notwendig, unterstützt die Nationalparkstadt Waldeck veranstaltende Vereine auf Antrag mit einem Zuschuss.
Der Zuschussbetrag entspricht dem Unterschiedsbetrag der tatsächlichen Aufwendungen gegenüber der für eine entsprechend dauernde Nutzung der Stadthalle Sachsenhausen zu zahlenden Nutzungsentschädigung, max. 1.500,00 EUR pro Jahr.
4. Die Nationalparkstadt Waldeck versteht sich als Dienstleister für das Vereins- und Ehrenamtswesen. Verwaltungsarbeiten im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Veranstaltungen besonderer Art werden beratend und koordinierend durch die Stadtverwaltung unterstützt. Ggf. notwendige Unterstützungsleistungen von Verwaltung, Bauhof oder anderen städtischen Einrichtungen werden i. d. R. unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Gebühren, die nach städtischen oder anderen Gebührenordnungen anfallen, werden i. d. R. nach den Mindestsätzen berechnet. Über den Einzelfall entscheidet der Magistrat.
3.6 Zuschüsse für die Teilnahme an nationalen oder internationalen Veranstaltungen
1. Für die aktive Teilnahme an nationalen oder internationalen Veranstaltungen kann ortsansässigen Vereinen ein Zuschuss gewährt werden. Für die Berechnung des Zuschusses gilt Ziff. 3.4 Nr. 1 entsprechend.
2. Für die Teilnahme an Hessischen, Deutschen oder darüberhinausgehenden Meisterschaften erhalten die aktiven Teilnehmer einen Anerkennungsbetrag von 25,00 EUR pro Tag der Teilnahme, max. 100,00 EUR, wenn die Wettkämpfe nicht auf dem Gebiet der Nationalparkstadt Waldeck ausgetragen werden.
3.7 Jubiläums-, Ehrengaben und Sachpreise
1. Für Jubiläumsfeiern von Vereinen werden folgende Beträge gewährt:
| 25-, 50- 75-jährige Bestehen | 50,00 Euro |
| 100-,125-, 150- 175-jähriges Bestehen | 100,00 Euro |
| ab dem 200-jährigen Bestehen | |
| sowie je zusätzliche 25 Jahre | 150,00 Euro |
Größere Vereine (ab 500 Mitglieder) erhalten vor dem Hintergrund der steigenden Aufwendungen die doppelten Beträge.
2. Ortsansässigen Vereinen, die eine bedeutende Veranstaltung ausrichten, können auf Antrag Mittel für die Anschaffung eines Ehrenpokals zur Verfügung gestellt werden. Der Höchstwert für den Ehrenpokal beträgt 75,00 EUR. Erfordert es die Art der Veranstaltung, kann – statt eines Ehrenpokals – die Mittelbereitstellung für einen sonstigen Ehrenpreis erfolgen. Der Verein hat den Pokal bzw. den Ehrenpreis selbst zu beschaffen und auf diesem die Gravur „Ehrenpreis der Nationalparkstadt Waldeck“ anbringen zu lassen.
3.8 Besondere Zuschüsse zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes
1. Für die Anschaffung von langlebigen Sport- und sonstigen Geräten, Musikinstrumenten, Ausstattungen und Einrichtungen zur Erfüllung des Vereinszwecks gewährt die Nationalparkstadt Waldeck ab einem Einzelanschaffungswert von 500,00 EUR einen Zuschuss von 10 % der Anschaffungskosten. Der Höchstbetrag wird auf 1.000,00 EUR pro Jahr festgelegt.
2. Nicht gefördert werden Anschaffungen von persönlichen Ausrüstungsgegenständen, Peripheriegeräten und Computern, soweit sie nicht unmittelbar zur Sport- bzw. Zweckausübung verwendet werden.
3. In besonderen Notlagen durch Unwetterereignisse, Brand, Einbruch, Diebstahl oder bei sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen kann die Nationalparkstadt Waldeck einen Zuschuss zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes gewähren, wenn die Fortführung der Vereinsarbeit ansonsten existentiell gefährdet ist. Die Höhe des Zuschusses soll sich an den allgemein geltenden Regelungen dieser Richtlinien orientieren. Über die Mittelgewährung und die Höhe im Einzelfall entscheidet der Magistrat.
3.9 Zuschüsse zu Investitionen in Neubau-, Erweiterungs-, Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten
1. Förderungsgrundsätze
(1) Die Nationalparkstadt Waldeck unterstützt den Neubau, Umbau, Anbau sowie außergewöhnliche Instandsetzungen von vereinseigenen Sportstätten und Heimen, wenn diese unmittelbar der Sport- bzw. der Vereinszweckausübung dienen. Zu solchen Maßnahmen gehören auch die regelmäßige technische Modernisierung von Sportstätten und der Einbau, Umbau oder die Instandsetzung von technischen Anlagen, die der Sport- bzw. Vereinszweckausübung dienen und/oder fest mit der Sportanlage oder dem Vereinsheim verbunden sind (z.B. elektronische Schießanlagen, Netzanlagen bei Volleyball- oder Tennisfeldern, Fangzäune und Sicherheitsbauten, Platzbeleuchtungen etc).
(2) Maßnahmen des Brandschutzes, der Bausicherung, der Barrierefreiheit, der energetischen und ökologischen Modernisierung, an Beleuchtungsanlagen oder in sanitären Anlagen an und in Vereinsheimen und -räumen sind zuwendungsfähig, wenn sie bei vergleichbar genutzten Räumen und Gebäuden in städtischem Eigentum notwendig oder geboten wären bzw. bereits durchgeführt wurden.
(3) Nicht gefördert werden Maßnahmen, die nicht dem sportlichen oder sonstigem Vereinszweck dienen, insbesondere Investitionen in Gast- und Schankbetriebe oder überwiegend bzw. ausschließlich kommerziell genutzte Vereinsgebäude oder Räumlichkeiten. Vermietungen an Vereinsmitglieder für Familienfeiern oder ähnliches gelten in diesem Zusammenhang als nichtkommerzielle Nutzung.
(4) Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen sind
• Ein Vereinsbetrieb seit mindestens 3 Jahren
• Der Nachweis einer auf Dauer angelegten Vereinstätigkeit
• Die Sicherung eines vereinseigenen Finanzierungsanteils von mind. 25 % der Gesamtkosten
• Die Abrechnung und der Abschluss ggf. vorangegangener Maßnahmen
• Die Inanspruchnahme sämtlicher Förderungsmöglichkeiten von Landkreis, Land, Bund oder sonstiger Einrichtungen, der der Verein angehört bzw. zugehörig ist.
(5) Die Erfüllung der Kriterien nach Nr. 4 prüft der Magistrat unter Hinzuziehung geeigneter Vereins- und/oder sonstiger Unterlagen
(6) Der Umfang der Förderung entspricht den Höchstfördersätzen des Landessportbundes Hessen e. V. und zwar bei Vereinen mit bis zu
| • 10 Mitgliedern | = | keine Förderung |
| • 100 Mitgliedern | = | 5.000,00 EUR |
| • 250 Mitgliedern | = | 7.000,00 EUR |
| • 500 Mitgliedern | = | 8.000,00 EUR |
| • 1.000 Mitgliedern | = | 10.500,00 EUR |
(7) Grundlage für die Höchstförderungssätze ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Jahres vor der Antragsstellung. Sportvereine weisen den Mitgliederstand anhand der an den Landessportbund gemeldeten Mitgliederzahlen, andere Vereine durch Bestandsmeldungen an ggf. bestehende übergeordnete Verbandsebenen oder entsprechend aussagekräftigen Mitgliederlisten nach.
(8) Der antragstellende Verein hat grundsätzlich einen Eigenanteil von 25 % der förderfähigen Gesamtkosten zu tragen. Ein städtischer Zuschuss reduziert sich ggf. bis zur Erreichung dieses Eigenfinanzierungsanteils.
2. Verfahren
(1) Die Gewährung eines Zuschusses entfällt, wenn mit den Bauarbeiten vor Bewilligung eines Zuschusses durch den Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck begonnen wurde.
(2) Der formlose Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist bis zum 30.09. für das folgende Haushaltsjahr mit nachstehenden Unterlagen beim Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck einzureichen:
• Vollständige Planungsunterlagen mit Lageplan, Bauzeichnung usw.
• Ausführliche Baubeschreibung
• Kostenberechnung mit Berechnung umbauter Raum
• Finanzierungsplan
• Vorlage des Bewilligungsbescheides von Land, Kreis, Landessportbund oder anderen Verbänden oder sonstiger Organisationen spätestens zum 30.09
4. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeit treten die bisherigen Richtlinien vom 27.06.2019 und 27.07.2023 außer Kraft.