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Waldecker Nachrichten
Ausgabe 34/2025
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Aus dem Rathaus wird berichtet

Übermittlungssperren

Jeder Bürger hat die Möglichkeit seine persönlichen Daten in der Einwohnermeldedatei für bestimmte Auskunftsarten sperren zu lassen:

- Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

(nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)

- Übermittlungssperre zur Auskunft an Adressbuchverlage

(nach § 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 BMG)

- Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.

(nach § 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 BMG)

- Übermittlungssperre bei Alters- oder Ehejubiläen

(nach § 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 BMG)

Wir weisen darauf hin, dass die Sperre in schriftlicher Form erfolgen

muss.

Zuständiges Amt:

Einwohnermeldeamt - Nationalparkstadt Waldeck

Ansprechpartner:

Vogelgesang, Angela 05634/709-12

Drews, Lilli 05634/709-41

Auskunftssperren

Die Sperre jeder Melderegisterauskunft (nur bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen) ist befristet auf zwei Jahre und muss in schriftlicher Form (mit besonderer Begründung) beantragt und bei der Stadtverwaltung eingereicht werden. Diese kann auf Antrag verlängert werden.