- Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
(nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
- Übermittlungssperre zur Auskunft an Adressbuchverlage
(nach § 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 BMG)
- Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
(nach § 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 BMG)
- Übermittlungssperre bei Alters- oder Ehejubiläen
(nach § 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 BMG)
Wir weisen darauf hin, dass die Sperre in schriftlicher Form erfolgen muss.
| Zuständiges Amt: | Einwohnermeldeamt - Nationalparkstadt Waldeck | |
| Ansprechpartner: | Vogelgesang, Angela | 05634/709-12 |
| Drews, Lilli | 05634/709-41 |
Auskunftssperren
Die Sperre jeder Melderegisterauskunft (nur bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen) ist befristet auf zwei Jahre und muss in schriftlicher Form (mit besonderer Begründung) beantragt und bei der Stadtverwaltung eingereicht werden. Diese kann auf Antrag verlängert werden.