Die Stadtverordnetenversammlung der Nationalparkstadt Waldeck hat in ihrer Sitzung am 12.11.2024 den Bebauungsplan Nr. 18 "Eckeweg II", Kernstadt nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan Nr. 18 "Eckeweg II", Kernstadt gemäß § 10 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan wird vom heutigen Tag an mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB beim Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck (Stadtverwaltung, Rathaus), Erdgeschoss, Bauamt, Ansprechpartner: Herr Tepel, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, während der allgemeinen Dienststunden zu Jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Darüber hinaus wird der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung im Geoportal Nordhessen unter https://www.geoportalnordhessen.de/de/viewer-bplaene-waldeck-frankenberg.html eingestellt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
| I. | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. |
| II. | Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens - und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes gegenüber dem Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes gegenüber dem Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. |
| Diese Bekanntmachung erfolgt gem. § 10 Abs. 3 BauGB. | |
Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung auch auf der Internetseite der Nationalparkstadt Waldeck unter https://www.waldeck-stadt.de/Seiten/Amtliche-Bekanntmachungen.html bekannt gemacht wird.
Die Stadt Waldeck beabsichtigt auf Grund konkreter Nachfrage zum Eigenbedarf auf etwa 0,57 ha am südlichen Siedlungsrand der Kernstadt im Bereich des Eckeweges zur städtebaulichen Ordnung und als Lückenschluss zu bestehender Bebauung ein Mischgebiet bauleitplanerisch abzusichern. Die Fläche wird aktuell landwirtschaftlich genutzt. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche bereits als gemischte Baufläche (Planung) dargestellt.
Der geplante Geltungsbereich umfasst Teilflächen der Flurstücke 10/5 und 38, Flur 12, Gemarkung Waldeck.
Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches (gestrichelte Linie, Plan genordet und ohne Maßstab)
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18 „Eckeweg II“, Kernstadt
Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen der Flurstücke 10/5 und 38, Flur 12, Gemarkung Waldeck