Titel Logo
Waldecker Nachrichten
Ausgabe 46/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Nationalparkstadt Waldeck

Verwaltungskostensatzung

Die Stadtverordnetenversammlung der Nationalparkstadt Waldeck hat in ihrer Sitzung am 04. November 2025 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93).

§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess-KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVB. S. 247), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330).

§ 1 - Kostenpflichtige Amtshandlungen

(1) Die Nationalparkstadt Waldeck erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungs-angelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeind-licher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.

(3) Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskosten-gesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.

§ 2 - Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:

§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,

§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,

§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).

§ 3 - Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.

wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Nationalparkstadt Waldeck veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2.

wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Kommune abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

3.

wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 - Kostengläubiger

Kostengläubigerin ist die Nationalparkstadt Waldeck.

§ 5 - Entstehen der Kostenschuld

(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Nationalparkstadt Waldeck, im Übrigen mit der Beendigung der gebühren-pflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 6 - Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung

(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Nationalparkstadt Waldeck einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.

(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

§ 7 - Billigkeitsregelung

Die Nationalparkstadt Waldeck kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 8 - Gebührentatbestände

(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

Nr.

Gegenstand

EUR

1

Schriftliche Auskünfteeinfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden

Nach Zeitaufwand;

mind. 12,00 EUR

2

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind,

Nach Zeitaufwand;

mind. 12,50 EUR

2 a

Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

15,00 EUR

2 b

Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw.

Nach Zeitaufwand;

min. 15,00 EUR

3

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind,

Nach Zeitaufwand;

mind. 12,50 EUR

durch Versenden, je SendungDie Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

mind. 15,00 EUR

4

Beglaubigung von Unterschriften

6,00 EUR

5

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

5,00 EUR

6

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten

10,00 EUR

bestehen für jede weitere Seite zusätzlich

2,50 EUR

7

Anfertigung von Fotokopien, je Seite

DIN A4

0,50 €

DIN A3

1,00 €

8

Herstellung von Plänen aus dem digitalen Liegenschaftskataster oder anderen Quellen

DIN A0

10,00 EUR

DIN A1

5,00 EUR

DIN A2

2,00 EUR

Kleiner als DIN A2

1,00 EUR

9

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Wasser-versorgungs- oder Abwasseranlage

Nach Zeitaufwand;

mind. 25,00 EUR

max. 1.000,00 EUR

10

Abnahme einer Wasserversorgungs- oder Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war

Nach Zeitaufwand;

mind. 25,00 EUR

max. 2.500,00 EUR

11

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag oder Änderungsantrag auf Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage oder Versickerung von Niederschlagswasser

Nach Zeitaufwand;

mind. 25,00 EUR

max. 1.000,00 EUR

12

Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben)

Nach Zeitaufwand;

mind. 25,00 EUR

max. 100,00 EUR

13

Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts,

für jedes Grundstück

15,00 EUR

mindestens je Grundstückskaufvertrag

30,00 EUR

14

Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz

14 a

im endausgebauten Straßenbereich je lfd. m Kabel

3,00 €

mindestens pro Antrag

50,00 €

maximal pro Antrag

2.500,00 €

14 b

im noch nicht ausgebauten Straßenbereich und allen übrigen der Nationalparkstadt Waldeck eigenen Flächen je lfd. m Kabel

1,50 €

mindestens pro Antrag

25,00 €

maximal pro Antrag

1.250,00 €

15

Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz

nach Zeitaufwand

16

Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abs. V1 S. 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt

45,00 EUR

17

Benutzung eines Personenkraftwagens, je km

gem. Hess. Reisekostengesetz

18

Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG.

Die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben)

nach Zeitaufwand

19

Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist

5 % des angefochtenen Betrages

mindestens

30,00 EUR

höchstens

2.500,00 EUR

20

Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist

2,5 % des angefochtenen Betrages

mindestens

15,00 EUR

höchstens

1.250,00 EUR

21

Sonstige Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist.

10,00 EUR

22

Ersatz-Hundesteuermarke

5,00 EUR

23

Festlegung von Höhen mittels GPS o.ä.zzgl. Fahrzeugkosten

nach Zeitaufwand

24

Erteilung von Vorrangseinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch

25,00 EUR

(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.

Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.

Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:

je angefangene 1/4 Stunde

Beamte des höheren Dienstes und vergleichbareBeschäftigte

20,00 EUR

Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbareBeschäftigte

17,50 EUR

übrige Beschäftigte je angefangene 1/4 Stunde

15,00 EUR

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird einZuschlag von

25 %

auf den Gebührensatz erhoben mindestens

25,00 EUR

§ 9 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Nationalparkstadt Waldeck vom 16.11.2001 einschließlich aller Nachträge außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung der Nationalparkstadt Waldeck übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Waldeck, den 10. November 2025
Der Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck
Gez. Nicolas Havel, Bürgermeister
- Siegel -

Die vorstehende Verwaltungskostensatzung der Nationalparkstadt Waldeck vom 04.11.2025 wurde durch Bereitstellung auf der Homepage der Nationalparkstadt Waldeck im Internet unter www.waldeck.de am 11. November 2025 öffentlich bekanntgemacht. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Bereitstellungstages vollendet.

Der Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck
Gez. Nicolas Havel, Bürgermeister
- Siegel -