Die Stadtverordnetenversammlung der Nationalparkstadt Waldeck hat in ihrer Sitzung am 04. November 2025 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93).
§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess-KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVB. S. 247), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330).
(1) Die Nationalparkstadt Waldeck erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungs-angelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeind-licher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
(3) Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskosten-gesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
| 1. | wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Nationalparkstadt Waldeck veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, |
| 2. | wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Kommune abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, |
| 3. | wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Kostengläubigerin ist die Nationalparkstadt Waldeck.
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Nationalparkstadt Waldeck, im Übrigen mit der Beendigung der gebühren-pflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Nationalparkstadt Waldeck einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
Die Nationalparkstadt Waldeck kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
| Nr. | Gegenstand | EUR |
| 1 | Schriftliche Auskünfteeinfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden | Nach Zeitaufwand; mind. 12,00 EUR |
| 2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, | Nach Zeitaufwand; mind. 12,50 EUR |
| 2 a | Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 15,00 EUR |
| 2 b | Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw. | Nach Zeitaufwand; min. 15,00 EUR |
| 3 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, | Nach Zeitaufwand; mind. 12,50 EUR |
| durch Versenden, je SendungDie Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | mind. 15,00 EUR |
| 4 | Beglaubigung von Unterschriften | 6,00 EUR |
| 5 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 5,00 EUR |
| 6 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten | 10,00 EUR |
| bestehen für jede weitere Seite zusätzlich | 2,50 EUR |
| 7 | Anfertigung von Fotokopien, je Seite | |
| DIN A4 | 0,50 € |
| DIN A3 | 1,00 € |
| 8 | Herstellung von Plänen aus dem digitalen Liegenschaftskataster oder anderen Quellen |
|
| DIN A0 | 10,00 EUR |
| DIN A1 | 5,00 EUR |
| DIN A2 | 2,00 EUR |
| Kleiner als DIN A2 | 1,00 EUR |
| 9 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Wasser-versorgungs- oder Abwasseranlage | Nach Zeitaufwand; mind. 25,00 EUR max. 1.000,00 EUR |
| 10 | Abnahme einer Wasserversorgungs- oder Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war | Nach Zeitaufwand; mind. 25,00 EUR max. 2.500,00 EUR |
| 11 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag oder Änderungsantrag auf Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage oder Versickerung von Niederschlagswasser | Nach Zeitaufwand; mind. 25,00 EUR max. 1.000,00 EUR |
| 12 | Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) | Nach Zeitaufwand; mind. 25,00 EUR max. 100,00 EUR |
| 13 | Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, |
|
| für jedes Grundstück | 15,00 EUR |
| mindestens je Grundstückskaufvertrag | 30,00 EUR |
| 14 | Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz |
|
| 14 a | im endausgebauten Straßenbereich je lfd. m Kabel | 3,00 € |
| mindestens pro Antrag | 50,00 € |
| maximal pro Antrag | 2.500,00 € |
| 14 b | im noch nicht ausgebauten Straßenbereich und allen übrigen der Nationalparkstadt Waldeck eigenen Flächen je lfd. m Kabel | 1,50 € |
| mindestens pro Antrag | 25,00 € |
| maximal pro Antrag | 1.250,00 € |
| 15 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz | nach Zeitaufwand |
| 16 | Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abs. V1 S. 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt | 45,00 EUR |
| 17 | Benutzung eines Personenkraftwagens, je km | gem. Hess. Reisekostengesetz |
| 18 | Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG. Die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) | nach Zeitaufwand |
| 19 | Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist | 5 % des angefochtenen Betrages |
| mindestens | 30,00 EUR |
| höchstens | 2.500,00 EUR |
| 20 | Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist | 2,5 % des angefochtenen Betrages |
| mindestens | 15,00 EUR |
| höchstens | 1.250,00 EUR |
| 21 | Sonstige Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist. | 10,00 EUR |
| 22 | Ersatz-Hundesteuermarke | 5,00 EUR |
| 23 | Festlegung von Höhen mittels GPS o.ä.zzgl. Fahrzeugkosten | nach Zeitaufwand |
| 24 | Erteilung von Vorrangseinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch | 25,00 EUR |
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.
| Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt: | je angefangene 1/4 Stunde |
| Beamte des höheren Dienstes und vergleichbareBeschäftigte | 20,00 EUR |
| Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbareBeschäftigte | 17,50 EUR |
| übrige Beschäftigte je angefangene 1/4 Stunde | 15,00 EUR |
| Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird einZuschlag von | 25 % |
| auf den Gebührensatz erhoben mindestens | 25,00 EUR |
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Nationalparkstadt Waldeck vom 16.11.2001 einschließlich aller Nachträge außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung der Nationalparkstadt Waldeck übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Die vorstehende Verwaltungskostensatzung der Nationalparkstadt Waldeck vom 04.11.2025 wurde durch Bereitstellung auf der Homepage der Nationalparkstadt Waldeck im Internet unter www.waldeck.de am 11. November 2025 öffentlich bekanntgemacht. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Bereitstellungstages vollendet.