II. Darlegung allgemeiner Ziele und Zwecke der Planung
1. Aufstellungsgründe
Die Stadtverordnetenversammlung der Nationalparkstadt Waldeck hat den Bebauungsplan Nr. 17 „Auf den Salzäckern“ in ihrer Sitzung am 21.07.2022 als Satzung beschlossen. Durch die Bekanntmachung am 25.04.2023 wurde der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht und ist demnach rechtsverbindlich. Die FiRo Immobilien- und Projektentwicklung GmbH erschließt innerhalb des neuen Wohnbaugebietes im Norden des Stadtteils Waldeck 45 Bauplätze. Bei der nun begonnenen Erschließung des Neubaugebietes wurde auch aufgrund der aktuellen Entwicklung auf dem Sektor der Energieversorgung der Entschluss gefasst, die Energieversorgung der Gebäude durch ein Nahwärmenetz – autark von fossilen Brennstoffen – sicherzustellen. Das für das Wohngebiet geplante Energieversorgungsnetz setzt sich aus einer Kombination eines Eis-Energiespeichers, Photovoltaik und Wärmepumpen zusammen. Durch ein regional ansässiges Unternehmen liegt ein Modulbausystem zur Errichtung einer solchen lokalen Versorgungsanlage vor. Dieses Modulsystem wurde auf die spezifischen Belange des neuen Wohnbaugebietes „Auf den Salzäckern“ angepasst. Die Errichtung der Anlage soll im Norden des Wohnbaugebietes, auf einem Baugrundstück erfolgen. Die baulichen Anlagen (unterirdischer Eis-Energiespeicher und ein kleines Technikgebäude) können innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden. Ebenfalls werden die bestehenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung eingehalten.
Bei der geplanten Heizzentrale handelt es sich bei der planungsrechtlichen Beurteilung zur Art der baulichen Nutzung um eine Versorgungsanlage. Da die Bauflächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 17 „Auf den Salzäckern“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt sind und gemäß § 4 BauNVO Versorgungsanlagen zur Energiegewinnung nicht zu Katalog der zulässigen und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen innerhalb Allgemeiner Wohngebiete gehören, ist die Errichtung einer solchen Anlage nicht mit den Grundzügen der Planung des rechtsgültigen Bebauungsplans vereinbar. Vor diesem Hintergrund wurde folgerichtig ein Baugesuch negativ beschieden.
Im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 „Auf den Salzäckern“ wird angestrebt, für das im Lageplan dargestellte Baugrundstück die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung zu ändern und damit die Realisierung der geplanten Heizzentrale planungsrechtlich zu sichern. Durch die Änderung soll im nordöstlichen Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 17 „Auf den Salzäckern“ eine Fläche für Versorgungsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nummer 12 entwickelt werden. Alle weiteren Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplans bleiben unberührt.
2. Abgrenzung des Geltungsbereiches
Lage der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 „Auf den Salzäckern“ im Geltungsbereich des Bebauungsplans (grau hinterlegt) – ohne Maßstab
III. Öffentlichkeitsbeteiligung
Bei der geplanten Realisierung gebietsbezogenen Versorgungsanlage zur Sicherung der Wärmeversorgung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Vor diesem Hintergrund kann der Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 „Auf den Salzäckern“ aufgrund der vorliegenden zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO gem. § 13a Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 „Auf den Salzäckern“ im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen; zugleich besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Der Entwurf des Bebauungsplans zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 „Auf den Salzäckern“ liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom
04.12.2023 bis einschließlich 12.01.2024
beim Magistrat der Nationalparkstadt Waldeck (Stadtverwaltung, Rathaus), Erdgeschoss, Bauamt, Ansprechpartner: Herr Tepel, Am Rathaus 1, 34513 Waldeck, während der Dienststunden (Montag bis Dienstag von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis
15:00 Uhr, Mittwoch von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstag von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr) aus.
Von Jedermann können Stellungnahmen innerhalb der o.g. Frist schriftlich oder während der Öffnungszeiten mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bleiben bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberührt. Bei der Abgabe von Stellungnahmen ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Eine Mitteilung de Abwägungsergebnisses ist andernfalls nicht möglich. Ohne Zuordnung der Stellungnahme kann die Einschätzung der Betroffenheit privater Belange erschwert sein. Mit der Abgabe der Stellungnahme wird in die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens eingewilligt.
Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen zusätzlich durch die Nationalparkstadt Waldeck unter folgendem Pfad:
| Startseite: | www.waldeck-stadt.de |
| Menüpunkt: | Bauen & Planen |
| Rubrik: | Aktuelle Bauleitplanverfahren |
in das Internet eingestellt werden.