Sitzungsbeginn: 20:03 Uhr
Stadtverordnetenvorsteherin Berthold begrüßt die Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Einladung sowie die Beschlussfähigkeit fest.
Bürgermeister Vollbracht zieht aufgrund von weiterem Klärungsbedarf die Tagesordnungspunkte 12 „Geprüfter Jahresabschluss 2011“ und 13 „Geprüfter Jahresabschluss 2012“ zurück.
Somit geänderte Tagesordnung:
| 1. | Kleine Anfragen | |
| 2. | Kenntnisnahme des letzten STVO-Protokolls vom 26.09.2024 | |
| 3. | Bericht aus dem Magistrat | |
| 4. | Einzelhandels- und multifunktionales Nutzungskonzept | (VL-202/2024) |
| 5. | Vertrag über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen im Zuge der naturschutzrechtlichen Genehmigung der sog. "GreenTrails" in der Stadt Waldeck | (VL-203/2024) |
| 6. | Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages im Gebiet der Stadt Waldeck (Tourismusbeitragssatzung)I. Änderung | (VL-138/2024 1. Ergänzung) |
| 7. | 1. Nachtrag zur Abfallsatzung der Nationalparkstadt Waldeck | (VL-204/2024) |
| 8. | 1. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Nationalparkstadt Waldeck | (VL-206/2024) |
| 9. | 1. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Nationalparkstadt Waldeck | (VL-205/2024) |
| 10. | 1. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren im Gebiet der Nationalparkstadt Waldeck (Parkgebührenordnung) | (VL-207/2024) |
| 11. | Haushaltsvollzugsbericht 3. Quartal 2024 | (KN-20/2024) |
| 12. | Bauleitplanung der Nationalparkstadt Waldeck, Stadtteil Sachsenhausen,Bebauungplans Nr. 14 "Reimeringhäuser Weg",Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss | (VL-165/2024) |
| 13. | Bauleitplanung der Nationalparkstadt WaldeckBebauungsplan Nr. 18 "Eckeweg II", Kernstadt a) Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gem. § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 29.07.2024 bis einschließlich 30.08.2024 zum Bebauungsplan Nr. 18 "Eckeweg II", Kernstadt b) Satzungsbeschluss | (VL-176/2024) |
| 14. | Aufhebung des Sperrvermerks für Planungsleistungen zum Umbau des Bauhofs | (VL-17/2024 1. Ergänzung) |
| 15. | Beschlussfassung einer Ausführungsvariante für die Sanierung der Krähenbergbrücke | (VL-92/2024 4. Ergänzung) |
| 16. | Antrag der Fraktionen CDU, SPD, Die Grünen, FDP und FWG zum Thema Machbarkeitsstudie für ein Verkehrskonzept der Region Edersee | (VL-208/2024) |
| 17. | Erste Lesung zum Haushalt 2025 | |
| 18. | Verschiedenes | |
| 18.1 | Bürgerversammlung | |
| 18.2 | Heizungsanlage Bürgerhaus Höringhausen | |
| 18.3 | Flüchtlingsunterkunft Netze | |
| 18.4 | Freifunk Nordhessen | |
| 18.5 | Haushaltsplan 2025 | |
| Zu Punkt 1.: | Kleine Anfragen |
Es liegen keine Kleinen Anfragen vor.
| Zu Punkt 2.: | Kenntnisnahme des letzten STVO-Protokolls vom 26.09.2024 |
Das Protokoll der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2024 wird zur Kenntnis genommen.
| Zu Punkt 3.: | Bericht aus dem Magistrat |
Bürgermeister Vollbracht berichtet aus dem Magistrat wie folgt:
Allgemein:
Die Mitglieder aus den einzelnen Gremien werden im Benennungsverfahren bestimmt.
Auftragsvergaben:
Bautenstandsbericht:
Kläranlage Scheid
Derzeit laufen die Innenausbauarbeiten, die Elektroinstallationen, der Einbau der Maschinentechnik sowie die Herstellung der Außenanlagen
Feld- bzw. Radwegebau
Die Arbeiten in der Gemarkung Sachsenhausen im Bereich „Klinger Stoss“, in der Gemarkung Dehringhausen am „Rückerweg“ sowie in einem Teilabschnitt des R6 zwischen Selbach und Freienhagen sind abgeschlossen.
Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren“
Im Zuge der Bauarbeiten des 2. BA am „Marktplatz Waldeck“ erfolgen derzeit Hoch- und Tiefbauarbeiten sowie Blitzschutzarbeiten am geplanten Pavillon. Zusätzlich laufen Erschließungsarbeiten im Bereich Kanal, Wasser und Strom.
Im Zuge der Machbarkeitsstudie zur Sanierung und Nutzungsoptimierung des Rathauses im Stadtteil Sachsenhausen ist derzeit eine Schadenanalyse in Vorbereitung; darüber hinaus wurde ein Brandschutzkonzept erstellt sowie Gespräche zur Denkmalschutzrechtlichen Abstimmung des Vorhabens geführt.
EKVO
Die Untersuchungen der Abwasserleitungen in Freienhagen abgeschlossen; derzeit laufen Untersuchungen in Nieder Werbe, nachfolgend sind Untersuchungen der Abwasserleitungen in Sachsenhausen geplant.
Altes Rathaus Freienhagen
Derzeit erfolgen Restarbeiten an den Innen- und Außenanlagen in Eigenleistungen;
Friedhof Dehringhausen
Derzeit erfolgen die geplanten Wegebauarbeiten.
Friedhofskapelle Waldeck
Derzeit erfolgen Anstricharbeiten.
DGH Selbach
Die Submission der verschiedene Gewerke ist zwischenzeitlich erfolgt; die Auftragsvergaben sind in Vorbereitung.
Freibad Freienhagen
Nach Eingang des Förderbescheides ist die Ausschreibung der Pumpenauswechselung erfolgt
Kläranlage Freienhagen, Ober-Werbe u. Höringhausen
Die Ausschreibungen zur Errichtung der geplanten Photovoltaikanlagen ist erfolgt
Fragen der Stadtverordneten zu einzelnen Maßnahmen werden von Bürgermeister Vollbracht beantwortet.
| Zu Punkt 4. | Einzelhandels- und multifunktionales Nutzungskonzept |
| VL-202/2024 | |
Sachdarstellung:
Die Stadtverordnetenversammlung hat die Erstellung eines “Einzelhandels- und multifunktionalen Nutzungskonzeptes für die Ortszentren von Sachsenhausen und Waldeck“ beschlossen.
Nach einem umfassenden Prozess der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Politik sowie der Gewerbevereinigungen in den beiden Orten liegt nun der Endbericht des Konzeptes vor.
Das Einzelhandels- und multifunktionale Nutzungskonzept soll für den weiteren Zeitraum der Umsetzung des Programms „Lebendige Zentren“ und darüber hinaus Grundlage und Leitschnur für die weitere Entwicklung des Fördergebietes sein. Die Nationalparkstadt Waldeck beabsichtigt im Rahmen ihrer personellen Ressourcen und finanziellen Möglichkeiten an der Umsetzung des Konzeptes in den nächsten Jahren zielgerichtet zu arbeiten.
Um sowohl in der fachlichen als auch in der politischen Abstimmung als belastbare Diskussionsgrundlage dienen zu können, wird die Beschlussfassung des Konzeptes als Handlungsgrundlage der weiteren Nutzungs- und Einzelhandelsentwicklung der Kernbereiche von Sachsenhausen und Waldeck empfohlen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine finanziellen Auswirkungen
Wortmeldungen:
Finanzausschussvorsitzender Schanner und Bauausschussvorsitzender Litschel berichten aus den Ausschüssen und teilen die Abstimmungsergebnisse mit.
Die Fraktionen geben ihre Stellungnahmen zur Beschlussvorlage ab.
Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung der Nationalparkstadt Waldeck beschließt das vorliegende “Einzelhandels- und multifunktionale Nutzungskonzept“ als Handlungsgrundlage der weiteren Nutzungs- und Einzelhandelsentwicklung der Kernbereiche von Sachsenhausen und Waldeck.
Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der personellen und finanziellen Ressourcen der Nationalparkstadt auf der Grundlage der erforderlichen politischen Abstimmung an der Umsetzung des Konzeptes zu arbeiten.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung wurde erteilt
| Zu Punkt 5. | Vertrag über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen im Zuge der naturschutzrechtlichen Genehmigung der sog. "GreenTrails" in der Stadt Waldeck |
| VL-203/2024 | |
Sachdarstellung:
Der Bau von Mountainbike-Trails in Waldeck (sog. „GreenTrails“) ist gemäß Bundesnaturschutzgesetzgebung als ein Eingriff in Natur- und Landschaft einzustufen, der durch die erforderliche Flächeninanspruchnahme unter Berücksichtigung gezielter Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen dennoch ein entsprechendes Ausgleichsdefizit auslöst. Die Bilanzierung nach Hessischer Kompensationsverordnung ergibt ein Ausgleichsdefizit in Höhe von 780.520,5 Biotopwertpunkten (BWP).
Zur Kompensation des Eingriffs und des funktionalen Ausgleichs für die Green Trails Waldeck, die gleichzeitig auch in sehr hohem Maße funktionale Aspekte berücksichtigt, sollen insgesamt rd. 10 Hektar kommunaler Buchenwald an den „Klinger Klippen“ (Gemarkung Sachsenhausen, Flur 33 Flurstück 49, FFH-Gebiet Nr. 4719-304) aus der forstlichen Nutzung genommen werden. So kann in einem direkten räumlichen Zusammenhang ein wertvoller Beitrag zum Natur- und Artenschutz geleistet werden. Die Maßnahme ist mit der Kommunalwald GmbH abgestimmt.
Die Herausnahme der kommunalen Fläche (Klinger Klippen) aus der Nutzung wird mit insgesamt 1.061.178,80 BWP bewertet. Für die Kompensation des Eingriffs werden 780.520,50 BWP benötigt; die verbleibenden 280.658,30 € BWP können von der Stadt anderweitig verwendet werden.
Die Kompensation des Eingriffs würde der Zweckverband „Green Trails“ der Stadt Waldeck vergüten. Da ein einheitlicher und hessenweit gültiger Umrechnungsfaktor von Biotopwertpunkten (BWP) nicht vorliegt, soll sich dabei an der Vergütung orientiert werden, welche die Waldeckische Domanialverwaltung für vergleichbare Maßnahmen vom Zweckverband vergütet bekommen hat. Danach wird eine Vergütung von 0,42 € (netto) je BWP gewährt. Daraus ergibt sich eine Gesamtvergütung in Höhe von 327.818,61 EUR (netto) für die Nationalparkstadt Waldeck.
Für die Übertragung der Biotopwertpunkte ist der Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen der Nationalparkstadt Waldeck und dem Zweckverband „GreenTrails“ erforderlich. Der Vertragsentwurf ist in der Anlage beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vergütung der Biotopwertpunkte in Höhe von netto 327.818,61 EUR für zu einem außerordentlichen Ertrag im Ergebnishaushalt des Haushaltes 2025.
Wortmeldungen:
Finanzausschussvorsitzender Schanner und Bauausschussvorsitzender Litschel berichten aus den Ausschüssen und teilen die Abstimmungsergebnisse mit.
Bürgermeister Vollbracht gibt nähere Erläuterungen zur Beschlussvorlage.
Die Fraktionen geben ihre Stellungnahmen zur Beschlussvorlage ab.
Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung stimmt dem Abschluss eines Vertrages über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen bei den „Klinger Klippen“ in der Gemarkung Sachsenhausen im Zuge der naturschutzrechtlichen Genehmigung der sog. „GreenTrails“ in Waldeck und der damit verbundenen Übertragung von 780.520,5 Biotopwertpunkten für eine Gesamtvergütung von netto 327.818,61 EUR zu.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung wurde erteilt
| Zu Punkt 6. | Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages im Gebiet der Stadt Waldeck (Tourismusbeitragssatzung) |
| VL-138/2024 | |
| 1. Ergänzung | I. Änderung |
Sachdarstellung:
Nach den Regelungen der aktuellen Tourismusbeitragssatzung der Nationalparkstadt Waldeck vom 22.09.2021 sind Personen, die sich zur Ausübung ihres Berufes (Geschäftsreisende) in der Stadt Waldeck aufhalten, von der Zahlung des Tourismusbeitrages befreit. Diese Regelung hat sich in der tatsächlich Umsetzung als nicht sinnvoll erwiesen, da oftmals für die Tourismusbetriebe eine Unterscheidung von den regulären Gästen nur schwer nachvollziehbar ist. Zudem ist der Hintergrund des Tourismusbeitrages, nämlich die Inanspruchnahme von touristischen Einrichtungen, zweifellos auch bei Geschäftsreisende vorhanden. Damit ist grundsätzlich auch die rechtssichere Erhebung des Tourismusbeitrages für Geschäftsreisende gegeben.
Durch eine entsprechende Änderung des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) vom 20.07.2023 ist daher auch eine Befreiung von der Beitragspflicht für Geschäftsreisende herausgenommen worden.
Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass aus tourismuspolitischen Gründen gemäß §13 Abs. 2 S.2 KAG Geschäftsreisende durch eine Satzungsregelung weiterhin von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Eine entsprechende Rechtsprechung, inwieweit eine solche Befreiung der Abgabengerechtigkeit genügt, existiert aber in Hessen nicht. Eine solche individuelle Entscheidung vor Ort wäre also in jedem Fall rechtssicher zu begründen, um die Erhebung des Tourismusbeitrages gegenüber touristischen Gästen juristischen nicht angreifbar zu machen. Die Entscheidungen müssen entsprechend begründet werden. Maßgeblich für die Belastbarkeit der Begründung, ist die Struktur der örtlichen Tourismuseinrichtungen. Wenn diese so ausgerichtet sind, dass sie von allen Gästen und Besuchern genutzt werden können, wäre es kaum zu rechtfertigen, z.B. von Geschäftsreisenden keinen Beitrag zu erheben
Es wird daher seitens der Verwaltung DRINGEND empfohlen, die Tourismusbeitragssatzung dahingehend zu ändern, dass der Tourismusbeitrag ab dem 01.01.2025 auch von Geschäftsreisenden erhoben werden kann; andernfalls wären alle Beitragsbescheide für touristische Gäste angreifbar.
Darüber hinaus hat der Magistrat in seiner Sitzung am 17.10.2024 die Beschlussempfehlung getroffen, den Tourismusbeitrag ab dem 01.01.2025 auf 2,00 €/Tag anzuheben. Im Gegenzug sollen alle Gäste, die den Tourismusbeitrag entrichten und im Besitz einer entsprechenden Tourismuskarte sind, die Waldecker Schloßbahn kostenlos nutzen können.
Finanzielle Auswirkungen:
Entsprechende Mehreinnahmen durch den Tourismusbeitrag.
Wortmeldungen:
Finanzausschussvorsitzender Schanner und Bauausschussvorsitzender Litschel berichten aus den Ausschüssen und teilen mit, dass aufgrund von Klärungsbedarf keine Beschlussempfehlung abgegeben wurde.
Fraktionsvorsitzender Hamamiyeh Al-Homssi greift die Frage aus den Ausschüssen auf, wie die anderen Edersee-Anrainer-Kommunen mit dieser Angelegenheit umgehen.
Hierzu teilt Bürgermeister Vollbracht mit, dass seitens der Edersee-Marketing GmbH empfohlen wurde, den Tourismusbeitrag zukünftig auch von Geschäftsreisenden zu erheben. Folgende Gebühren seien vorgeschlagen worden: 2,00 € in der Nebensaison und 2,50 € in der Hauptsaison.
Die Gemeindevertretungen von Edertal und Vöhl hätten hierzu noch keine Entscheidung getroffen.
Die Fraktionen geben ihre Stellungnahmen zur Beschlussvorlage ab.
Nach kurzer Diskussion stellt Fraktionsvorsitzender Hamamiyeh Al-Homssi den Antrag auf Sitzungsunterbrechnung, um sich in den Fraktionen über die weitere Vorgehensweise zu beraten.
Die Sitzung wird daraufhin von 20.33 Uhr bis 20.35 Uhr unterbrochen.
Nach Wiederaufnahme der Sitzung stellt Fraktionsvorsitzender Schanner den Antrag auf Vertagung dieses Tagesordnungspunktes. Man wolle sich zu einem gemeinsamen Termin Anfang Januar 2025 mit den Gemeinden Edertal und Vöhl treffen, um die Angelegenheit einheitlich abzustimmen.
Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages im Gebiet der Stadt Waldeck (Tourismusbeitragssatzung).
Abstimmungsergebnis: Vertagt
| Zu Punkt 7. | 1. Nachtrag zur Abfallsatzung der Nationalparkstadt Waldeck |
| VL-204/2024 | |
Sachdarstellung:
Die aktuelle Abfallsatzung der Nationalparkstadt Waldeck trat am 01.01.2022 in Kraft. Aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2024 zur Gebührenanpassung ab dem 01.01.2025 ist ein 1. Nachtrag erforderlich.
Seitens des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (HSGB) wird dringend empfohlen, bei Änderungen oder Nachträgen die vorhandenen Ortssatzungen dem von HSGB empfohlenen Satzungsmustern anzupassen. Die vom HSGB empfohlenen Satzungsmuster werden regelmäßig aufgrund von Änderungen in der Rechtsprechung und Gesetzgebung angepasst.
Aktuell steht aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2024 eine Anpassung der Abfallgebühren zum 01.01.2025 an. Den vorstehenden Ausführungen ist die Notwendigkeit der regelmäßigen Prüfung einer weiteren Anpassung des Satzungsrechts zu entnehmen sowie die ausdrückliche Empfehlung hierzu, die vom HSGB entworfenen Satzungsmuster in die Beratungen mit einzubeziehen.
Aus diesem Grund wurde seitens der Verwaltung eine Prüfung der Abfallsatzung vorgenommen, ob weitere, im Wesentlichen rechtlich begründete, Änderungen einzuarbeiten sind. Dies ist hinsichtlich § 17 – Verwaltungsgebühren der Fall.
Bisher wurde der sog. „Behälterservicevorgang“ vom Abfuhrunternehmer kostenfrei durchgeführt (z.B. Abholung und Rücktransport von Saisontonnen u.ä.); zukünftig wird dafür seitens des beauftragten Unternehmers der Stadt Waldeck eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,00 EUR netto in Rechnung gestellt. Diese Kosten werden zukünftig incl. eines kleinen Verwaltungskostenzuschlages dem Verursacher weiterberechnet; die entsprechende Grundlage dafür wurde in § 17 geschaffen.
Weiterhin wurden die seitens der Stadtverordnetenversammlung am 26.09.2024 beschlossene Gebührenanpassung entsprechend berücksichtigt.
Finanzielle Auswirkungen:
Gebührenausgleich des Abfallhaushaltes.
Wortmeldungen:
Finanzausschussvorsitzender Schanner und Bauausschussvorsitzender Litschel berichten aus den Ausschüssen und teilen die Abstimmungsergebnisse mit.
Fraktionsvorsitzender Keller stellt einen Änderungsantrag der CDU-Fraktion zum Beschlussvorschlag und begründet diesen wie folgt:
Begründung:
Schon vor einiger Zeit wurde zur Unterstützung junger Familien mit Kleinst- oder Kleinkindern sowie Familien mit pflegebedürftigen Personen im Privathaushalt in der Nationalparkstadt Waldeck die kostenlose bzw. gebührenfreie „Windeltonne“ eingeführt. Im Rahmen der Unterstützung für jugen Familien und betroffene Pflegefamilien sollte dann auch der sogenannte Behälterservicevorgang für diese Abfalltonnen gebührenfrei bleiben; die Gebühren sollten in diesen Fällen von der Stadt Waldeck getragen werden.
Änderungsantrag:
Der im 1. Nachtrag zur Abfallsatzung (AbfS) enthaltene § 17 „Verwaltungsgebühren“ wird in Absatz 1 um folgenden Zusatz ergänzt:
„Zusätzliche Restmülltonnen gemäß § 9 Abs. 9 der Abfallsatzung sind von der Erhebung dieser Verwaltungsgebühr für den Behälterservicevorgang ausgenommen.“
Abstimmungsergebnis über diesen Änderungsantrag: Zustimmung wurde erteilt
Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den 1. Nachtrag zur Abfallsatzung (AbfS) der Nationalparkstadt Waldeck mit der vorgenommenen Änderung zum 01.01.2025.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung wurde erteilt
| Zu Punkt 8. | 1. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Nationalparkstadt Waldeck |
| VL-206/2024 | |
Sachdarstellung:
Die aktuelle Wasserversorgungssatzung der Nationalparkstadt Waldeck trat am 01.01.2023 in Kraft. Aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2024 zur Gebührenanpassung ab dem 01.01.2025 ist ein 1. Nachtrag erforderlich.
Seitens des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (HSGB) wird dringend empfohlen, bei Änderungen oder Nachträgen die vorhandenen Ortssatzungen dem von HSGB empfohlenen Satzungsmustern anzupassen. Die vom HSGB empfohlenen Satzungsmuster werden regelmäßig aufgrund von Änderungen in der Rechtsprechung und Gesetzgebung angepasst.
Aktuell steht aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2024 eine Anpassung der Wassergebühr zum 01.01.2025. Den vorstehenden Ausführungen ist die Notwendigkeit der regelmäßigen Prüfung einer weiteren Anpassung des Satzungsrechts zu entnehmen sowie die ausdrückliche Empfehlung hierzu, die vom HSGB entworfenen Satzungsmuster in die Beratungen mit einzubeziehen. Aus diesem Grund wurde seitens der Verwaltung eine Prüfung der Wasserversorgungssatzung vorgenommen, ob weitere, im Wesentlichen rechtlich begründete, Änderungen einzuarbeiten sind. Dies ist hinsichtlich § 26 – Grundstücksanschlusskosten der Fall.
Bisher wurden die Kosten für die Erneuerung, Unterhaltung, Reparatur oder Beseitigung von Hausanschlussleitungen von der Hauptleitung bis zur Grundstücksgrenze (auf einer Länge von max. 10 Metern) von der Stadt, folglich also der Allgemeinheit der Gebührenzahler, getragen, obwohl die Anschlussleitungen von der Versorgungsleitung - beginnend an der Abzweigstelle - bis zur Hauptabsperrvorrichtung hinter der Messeinrichtung grundsätzlich in der Obhut und Verantwortung des jeweiligen Grundstückseigentümers stehen. Im Sinne des „Verursacherprinzips“ ist dieser Aufwand zukünftig im Sinne der aktuellen Rechtsprechung auf den jeweiligen Nutzungsberechtigen, sprich Grundstückseigentümer abzustellen.
Diese Regelung führt zukünftig dazu, dass die Kosten für die die Erneuerung, Unterhaltung, Reparatur oder Beseitigung von Hausanschlussleitungen nicht mehr von der Gesamtheit der Gebührenzahler zu leisten sind und folglich auch bei einer Nachkalkulation der Abwassergebühren außer Betracht bleiben.
Hinweis:
Die Im Falle eines Wasserrohrbruchs übernimmt ohnehin in der Regel die Wohngebäudeversicherung die Kosten für die Reparaturarbeiten. Im Regelfall deckt sie dabei sämtliche auch Zu- und Ableitungsrohre bzw. Leitungen mit ab. Dieser individuelle Leistungsanspruch der Grundstückseigentümer sollte nicht durch die Allgemeinheit der Gebührenzahler übernommen und so die Versicherungsgesellschaften entlastet werden.
Zudem wurden die seitens der Stadtverordnetenversammlung am 26.09.2024 beschlossene Gebührenanpassung entsprechend berücksichtigt.
Finanzielle Auswirkungen:
Ausgleich des Gebührenhaushaltes „Wasser“.
Wortmeldungen:
Finanzausschussvorsitzender Schanner und Bauausschussvorsitzender Litschel berichten aus den Ausschüssen und teilen die Abstimmungsergebnisse mit.
Finanzausschussvorsitzender Schanner schlägt aufgrund der Empfehlung aus den Ausschüssen vor, die bisherige Regelung dahingehend beizubehalten, dass die Anschlusskosten bis zur Grundstücksgrenze zu berechnen sind und nicht bis zur Hauptleitung.
Fraktionsvorsitzender Keller beantragt daraufhin für die CDU-Fraktion, analog zu den Ausschüssen die jeweiligen Artikel des 1. Nachtrages einzeln abzustimmen.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung wurde erteilt
Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Artikel 2 (§ 28 Benutzungsgebühren) des 1. Nachtrages zur Wasserversorgungssatzung (WVS) der Nationalparkstadt Waldeck zum 01.01.2025.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung wurde erteilt
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Artikel 1 (§ 26 Grundstücksanschlusskosten) des 1. Nachtrages zur Wasserversorgungssatzung (WVS) der Nationalparkstadt Waldeck zum 01.01.2025.
Abstimmungsergebnis: Ablehnung wurde erteilt
| Zu Punkt 9. | 1. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Nationalparkstadt Waldeck |
| VL-205/2024 | |
Sachdarstellung:
Die aktuelle Entwässerungssatzung der Nationalparkstadt Waldeck trat am 01.01.2023 in Kraft. Aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2024 zur Gebührenanpassung ab dem 01.01.2025 ist ein 1. Nachtrag erforderlich.
Seitens des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (HSGB) wird dringend empfohlen, bei Änderungen oder Nachträgen die vorhandenen Ortssatzungen dem von HSGB empfohlenen Satzungsmustern anzupassen. Die vom HSGB empfohlenen Satzungsmuster werden regelmäßig aufgrund von Änderungen in der Rechtsprechung und Gesetzgebung angepasst.
Aktuell steht aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2024 eine Anpassung der Abwassergebühren zum 01.01.2025 an. Den vorstehenden Ausführungen ist die Notwendigkeit der regelmäßigen Prüfung einer weiteren Anpassung des Satzungsrechts zu entnehmen sowie die ausdrückliche Empfehlung hierzu, die vom HSGB entworfenen Satzungsmuster in die Beratungen mit einzubeziehen.
Aus diesem Grund wurde seitens der Verwaltung eine Prüfung der Entwässerungssatzung vorgenommen, ob weitere, im Wesentlichen rechtlich begründete, Änderungen einzuarbeiten sind.
Dies ist hinsichtlich § 23 – Grundstücksanschlusskosten der Fall.
Bisher wurden die Kosten für die Erneuerung, Unterhaltung, Reparatur oder Beseitigung von Hausanschlussleitungen von der Hauptleitung bis zur Grundstücksgrenze (auf einer Länge von max. 10 Metern) von der Stadt, folglich also der Allgemeinheit der Gebührenzahler, getragen, obwohl die Anschlussleitungen von der Versorgungsleitung - beginnend an der Abzweigstelle - bis zur Hauptabsperrvorrichtung hinter der Messeinrichtung grundsätzlich in der Obhut und Verantwortung des jeweiligen Grundstückseigentümers stehen. Im Sinne des „Verursacherprinzips“ ist dieser Aufwand zukünftig im Sinne der aktuellen Rechtsprechung auf den jeweiligen Nutzungsberechtigen, sprich Grundstückseigentümer abzustellen.
Diese Regelung führt zukünftig dazu, dass die Kosten für die die Erneuerung, Unterhaltung, Reparatur oder Beseitigung von Hausanschlussleitungen nicht mehr von der Gesamtheit der Gebührenzahler zu leisten sind und folglich auch bei einer Nachkalkulation der Abwassergebühren außer Betracht bleiben.
Hinweis:
Im Falle eines Schadens an der Hausanschlussleitung übernimmt ohnehin in der Regel die Wohngebäudeversicherung die Kosten für die Reparaturarbeiten. Im Regelfall deckt sie dabei sämtliche auch Zu- und Ableitungsrohre bzw. Leitungen mit ab. Dieser individuelle Leistungsanspruch der Grundstückseigentümer sollte nicht durch die Allgemeinheit der Gebührenzahler übernommen und so die Versicherungsgesellschaften entlastet werden.
Zudem wurden die seitens der Stadtverordnetenversammlung am 26.09.2024 beschlossene Gebührenanpassung wurde entsprechend berücksichtigt.
Finanzielle Auswirkungen:
Gebührenausgleich im Abwassergebührenhaushalt.
Wortmeldungen:
Finanzausschussvorsitzender Schanner und Bauausschussvorsitzender Litschel berichten aus den Ausschüssen und teilen die Abstimmungsergebnisse mit.
Folgender Ergänzungsantrag der CDU-Fraktion aus den Ausschüssen wird aufgenommen:
Um die beschlossene Gebührenerhöhung ab dem 01.01.2025 für die Wasserversorgung und die Entwässerung für die Bürgerinnen und Bürger transparenter zu machen, wird der Magistrat bzw. die Verwaltung beauftragt, mit der Veröffentlichung der Satzungen auch die folgende Information zu veröffentlichen:
„Die Anpassung bzw. Erhöhung der Gebühren für die Bereiche Wasserversorgung und Entwässerung wurde auf Grundlage eines Gutachtens vorgenommen. Dieses Gutachten wurde von der Stadt Waldeck beauftragt und vom Fachbüro Eckermann & Krauss aus Bensheim zur kostendeckenden Gebührenkalkulation erstellt. Die Stadtverordnetenversammlung ist den Ergebnissen dieses Gutachtens gefolgt.“
Fraktionsvorsitzender Keller beantragt für die CDU-Fraktion, analog zu TOP 8 die jeweiligen Artikel des 1. Nachtrages einzeln abzustimmen.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung wurde erteilt
Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Artikel 2 (§ 26 Gebührenmaßstäbe und –sätze für Niederschlagswasser, Artikel 3 (Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schmutzwasser und Artikel 4 (§ 30 Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Grube 1. Nachtrag zur Entwässerungssatzung (EWS) der Nationalparkstadt Waldeck zum 01.01.2025.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung wurde erteilt
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Artikel 1 (§ 23 Grundstücksanschlusskosten) des 1. Nachtrages zur Entwässerungssatzung (EWS) der Nationalparkstadt Waldeck zum 01.01.2025.
Abstimmungsergebnis: Ablehnung wurde erteilt
| Zu Punkt 10. | 1. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren im Gebiet der Nationalparkstadt Waldeck (Parkgebührenordnung) |
| VL-207/2024 | |
Sachdarstellung:
Derzeit werden innerhalb der Stadt Waldeck die im Bereich Waldeck-See und Schloss Waldeck sowie im Bereich „Bringhäuser Straße“ und „Ostufer“ auf Scheid befindlichen öffentlichen Parkflächen gebührenpflichtig bewirtschaftet. Die aktuelle Parkgebührenordnung der Nationalparkstadt Waldeck ist seit dem 01.03.2022 in Kraft. Unter Berücksichtigung der aktuellen Haushaltslage wird in enger Absprache mit der Nationalparkgemeinde Edertal folgende Anpassungen der Parkgebühren zum 01.01.2025 vorgeschlagen:
| Parkzeit: | Parkgebühr bisher | Parkgebühr neu | ||
| Brutto: | Netto: | MwSt. | Brutto |
| Bis zu 2 Stunden | 1,50 € | 1,68 € | 0,32 € | 2,00 € |
| Bis zu 4 Stunden | 2,50 € | 2,52 € | 0,48 € | 3,00 € |
| Tageskarte | 5,00 € | 5,04 € | 0,96 € | 6,00 € |
| Jahresparkschein: | 50,00 € | 84,03 € | 15,97 € | 100,00 € |
Die zum 01.03.2022 erstmals eingeführte Parkgebühr für Wohnmobile an ausgewiesenen Parkplätzen soll wie folgt angehoben werden.
| Parkzeit: | Parkgebühr bisher | Parkgebühr neu | ||
|
| Netto: | MwSt. | Brutto |
| Bis zu 2 Stunden | 2,50 € | 2,52 € | 0,48 € | 3,00 € |
| Bis zu 4 Stunden | 5,00 € | 5,04 € | 0,96 € | 6,00 € |
| Tageskarte einschließlich Übernachtungs-gebühr (Gültigkeit 24 Stunden) | 10,00 € | 8,40 € | 1,60 € | 10,00 € (keine Erhöhung) |
Die Parkscheine sollen wie bisher auch wechselseitig auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen der Gemeinde Edertal und der Nationalparkstadt Waldeck Gültigkeit haben.
Die Parkgebühr für die verkürzte Parkzeit von max. 2 Stunden wird jedoch nur im Bereich der Nationalparkstadt Waldeck erhoben. Nach Mitteilung der zur Parkraumüberwachung eingesetzten Hilfspolizeibeamten ist jedoch einer Überwachung der Einhaltung dieser verkürzten Parkzeit sehr arbeitsintensiv und personalaufwendig, da die entsprechenden Parkplätze in einem relativ kurzen Zeitraum (2 bis 4 Stunden) mindestens zweimal aufgesucht werden müssten, um zu überprüfen, ob diese kurze Parkzeit auch eingehalten wird. Eine Aufhebung dieser Parkzeit gilt es zu prüfen.
Insbesondere die derzeit bestehende große Diskrepanz der Gebühren bei Tagesparkscheinen und Jahresparkscheinen soll durch die vorgesehene Gebührenanpassung beseitigt werden. Auch wenn die vorgeschlagene Verdopplung der Gebühren für Jahresparkscheine auf den ersten Blick sehr hoch erscheint, fällt bei Nutzung der Jahresparkscheine auch zukünftig nur eine Parkgebühr von rd. 28 Cent pro Tag an. Eine gewisse Reglementierung der Jahresparkscheine erscheint daher dringend geboten.
Finanzielle Auswirkungen:
Erhöhung der Einnahmen durch Parkgebühren.
Wortmeldungen:
Finanzausschussvorsitzender Schanner und Bauausschussvorsitzender Litschel berichten aus den Ausschüssen und teilen die Diskussions- und Abstimmungsergebnisse mit.
Seitens aller Fraktionen wird folgender Änderungsantrag gestellt:
Änderungen zu § 4 der Parkgebührenordnung (Parkgebühren)
Die Gebühren für den Jahresparkschein betragen:
| - | Kennzeichengebunden = | 75,00 € |
| - | ohne Kennzeichenbindung = | 100,00 € |
Die Gebühr für die Tageskarte für Wohnmobile beträgt: 12,00 €
Abstimmungsergebnis: Zustimmung wurde erteilt
Änderung zu § 1 der Parkgebührenordnung (Geltungsbereich)
Die Straßen Ederseestraße, Bringhäuser Straße und K22 Halbinsel Scheid sollen unter dem Punkt 1.4 aufgenommen werden. Entsprechende Parkscheinautomaten sind dort aufzustellen.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung wurde erteilt
Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den I. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren im Gebiet der Nationalparkstadt Waldeck (Parkgebührenordnung) mit den vorgenommenen Änderungen.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung wurde erteilt
| Zu Punkt 11. | Haushaltsvollzugsbericht 3. Quartal 2024 |
| KN-20/2024 | |
Gemäß § 28 GemHVO ist die Gemeindevertretung im Verlauf des Haushaltsjahres mehrmals über den Stand des Haushaltsvollzugs zu unterrichten. Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass sich das geplante Ergebnis des Ergebnishaushalts oder des Finanzhaushalts wesentlich verschlechtert oder sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzhaushalts wesentlich erhöhen werden. Dies soll den Gemeindevertretern als Entscheidungsgrundlage dienen.
Mit dem vorgelegten Bericht werden den politischen Gremien die erforderlichen Informationen über den derzeitigen Haushaltsvollzug gemäß § 28 GemHVO hinsichtlich der wesentlichen Produkte und Investitionen des Haushaltsjahres 2024 zur Verfügung gestellt.
Bürgermeister Vollbracht gibt den Haushaltsvollzugsbericht für das 3 Quartal 2024 ab.
Er weist darauf hin, dass zum Jahresende möglicherweise mit einem Defizit zu rechnen sei, da weitestgehend alle Kosten gestiegen wären.
| Zu Punkt 12. | Bauleitplanung der Nationalparkstadt Waldeck, Stadtteil Sachsenhausen,Bebauungplans Nr. 14 "Reimeringhäuser Weg", Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss |
| VL-165/2024 | |
Sachdarstellung:
Die Fläche des Geltungsbereiches ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Nationalparkstadt Waldeck als gemischte Baufläche dargestellt, sie liegt zwar im Innenbereich jedoch nicht innerhalb eines Geltungsbereiches eines rechtskräftigen Bebauungsplans.
Damit besteht der grundsätzliche Planungswille der Nationalparkstadt Waldeck im Hinblick auf die künftige städtebauliche Ordnung und Entwicklung darin, die Flächen einer baulichen Entwicklung zuzuführen.
Aufgrund der vorliegenden Gemengelage im gegebenen städtebaulichen Kontext kann jedoch eine sachgerechte Entscheidung auf der Grundlage des § 34 BauGB nur bedingt herbeigeführt werden.
Aus diesem Grund sind mit der Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplans die städtebaulichen Entwicklungsziele für den Planbereich eindeutig festzulegen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Innenentwicklungsfläche zu steuern.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Wortmeldungen:
Finanzausschussvorsitzender Schanner und Bauausschussvorsitzender Litschel berichten aus den Ausschüssen und teilen die Abstimmungsergebnisse mit.
Beschluss:
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans (von den Straßen Korbacher Straße – Am Oberen Tor – Am Götzengarten – Winterhagen – eingeschlossene Fläche) befindet sich im Nord-Westen der Siedlungsfläche des Stadtteils Sachsenhausen. Die Fläche ist im wirksamen Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt, sie liegt jedoch nicht innerhalb eines Geltungsbereiches eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Rund die Hälfte der Fläche ist derzeit noch unbebaut, damit stellt die Fläche eines der größten Innenentwicklungspotentiale innerhalb des Gesamtgemarkungsgebietes der Nationalparkstadt Waldeck dar. Die Nationalparkstadt Waldeck möchte auch zukünftig für interessierte Bauherren die Möglichkeit eröffnen, sich innerhalb des Stadtgebietes anzusiedeln. Hierzu sollen vorrangig potentielle Innenentwicklungsflächen genutzt werden, um einem weiter steigenden Flächenverbrauch entgegenzuwirken.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1, Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Amtsblatt der Stadt Waldeck – den Waldecker Nachrichten - ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung wurde erteilt
| Zu Punkt 13. | Bauleitplanung der Nationalparkstadt Waldeck Bebauungsplan Nr. 18 "Eckeweg II", Kernstadt a) Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gem. § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 29.07.2024 bis einschließlich 30.08.2024 zum Bebauungsplan Nr. 18 "Eckeweg II", Kernstadt b) Satzungsbeschluss |
| VL-176/2024 | |
Sachdarstellung:
Zu a) Beratung und Beschlussfassung über vorgebrachte Anregungen und Hinweise:
Die Abwägung über die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gem. § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 29.07.2024 bis einschließlich 30.08.2024 zum Bebauungsplan Nr. 18 „Eckeweg II“, Kernstadt vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden beschlossen (lt. Anlage – Beratungs- und Beschlussvorlage).
Die Adressaten der Stellungnahmen werden über die Abwägung informiert.
Den beteiligten Trägern öffentlicher Belange wird das Ergebnis der Abwägung und der Beschluss zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans mitgeteilt.
Zu b) Satzungsbeschluss:
Der Bebauungsplan Nr. 18 „Eckeweg II“, Kernstadt, in der Fassung vom September 2024 wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu machen, die amtliche Bekanntmachung ist zudem auf der Internetseite der Stadt Waldeck zu veröffentlichen.
Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan Nr. 18 „Eckeweg II“, Kernstadt wirksam.
Der Bebauungsplan Nr. 18 „Eckeweg II“, Kernstadt nebst Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung ist zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
Die Planunterlagen sind zudem im Rahmen der GDI zu veröffentlichen.
Den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird das Ergebnis der Abwägung und der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 18 „Eckeweg II“, Kernstadt mitgeteilt.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Wortmeldungen:
Finanzausschussvorsitzender Schanner und Bauausschussvorsitzender Litschel berichten aus den Ausschüssen und teilen die Abstimmungsergebnisse mit.
Beschluss:
Zu a) Beratung und Beschlussfassung über vorgebrachte Anregungen und Hinweise:
Die Abwägung über die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, gem. § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 29.07.2024 bis einschließlich 30.08.2024 zum Bebauungsplan
Nr. 18 „Eckeweg II“, Kernstadt vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden beschlossen (lt. Anlage – Beratungs- und Beschlussvorlage).
Die Adressaten der Stellungnahmen werden über die Abwägung informiert.
Den beteiligten Trägern öffentlicher Belange wird das Ergebnis der Abwägung und der Beschluss zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans mitgeteilt.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung wurde erteilt
Beschluss:
Zu b) Satzungsbeschluss:
Der Bebauungsplan Nr. 18 „Eckeweg II“, Kernstadt, in der Fassung vom September 2024 wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu machen, die amtliche Bekanntmachung ist zudem auf der Internetseite der Stadt Waldeck zu veröffentlichen. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan Nr. 18 „Eckeweg II“, Kernstadt wirksam.
Der Bebauungsplan Nr. 18 „Eckeweg II“, Kernstadt nebst Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung ist zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
Die Planunterlagen sind zudem im Rahmen der GDI zu veröffentlichen.
Den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird das Ergebnis der Abwägung und der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 18 „Eckeweg II“, Kernstadt mitgeteilt.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung wurde erteilt
| Zu Punkt 14. | Aufhebung des Sperrvermerks für Planungsleistungen zum Umbau des Bauhofs |
| VL-17/2024 | |
| 1. Ergänzung | |
Sachdarstellung:
Der Bauhof der Nationalparkstadt Waldeck ist in den 1980er Jahren in eine ehemalige Gewerbebetriebshalle am Standort am oberen Tor 13 in Sachsenhausen eingezogen. Das Nutzungskonzept orientiert sich maßgeblich an den räumlichen Gegebenheiten, welche aus der vorhergehenden Nutzung übernommen wurden. Seitdem sind keine wesentlichen baulichen Eingriffe unternommen worden um strukturell oder substanziell das Gebäude auf moderne Nutzungs- und Bewirtschaftungsstrukturen anzupassen.
Aktuell ist aber ein Punkt erreicht der konkreten Handlungsbedarf erfordert. Nach den Begehungen durch die UKH und die SVGLF als zuständige Berufsgenossenschaften sind aus technischen, betrieblichen und arbeitsschutzrelevanten Gründen Umbaumaßnahmen zu ergreifen. Zusätzlich sind die Anforderungen und Aufgabenstellungen aus dem neuen Bauhofkonzept zu berücksichtigen.
Das Planungsbüro Denhof hat dazu einen Masterplan zum Umbau ausgearbeitet. Zusätzlich werden die Planungsgrundlagen mittels einer Präsentation erläutert. Ergänzt wird die Ausarbeitung durch eine Kostenberechnung.
Die Aufhebung des Sperrvermerkes wurde in der Sitzung der Stadtverordneten im März 2024 vertagt. Eine Besichtigung durch den Ausschuss für Planung, Bau und Umwelt ist im Juni 2024 erfolgt. Offene Punkte aus der Sitzung im März 2024 und aktuelle Fragen wurden vor Ort erläutert.
Finanzielle Auswirkungen:
Auf die Kostenberechnung wird verwiesen. Im HH 2024 sind bei Konto I11114-008 im Investitionsprogramm Mittel in Höhe von 50.000 € für Planungsleistungen eingestellt. Über den Betrag von 30.000 EUR liegt ein Sperrvermerk vor.
Wortmeldungen:
Finanzausschussvorsitzender Schanner und Bauausschussvorsitzender Litschel berichten aus den Ausschüssen und teilen die Abstimmungsergebnisse mit.
Fragen der Stadtverordneten werden von Bürgermeister Vollbracht beantwortet.
Seitens der Fraktionsvorsitzenden Schanner, Hamamiyeh Al-Homssi, Merhof und Germann wird bemängelt, dass entgegen der Vereinbarungen in der Sondersitzung im Sommer in Selbach keine näheren Ergebnisse oder Lösungsvorschläge zu dieser Thematik vorgelegt wurden.
Ein Handlungsbedarf für den Bauhof würde gesehen, es seien aber noch zu viele Fragen offen, um der Aufhebung des Sperrvermerks zuzustimmen.
Fraktionsvorsitzender Keller beantragt daraufhin für die CDU-Fraktion die namentliche Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt gem. § 29 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.
Beschluss:
Es wird beschlossen den Sperrvermerk bei Konto I11114-008 im Investitionsprogramm in Höhe von 30.000 € aufzuheben.
Abstimmungsergebnis: Ablehnung wurde erteilt
| Zu Punkt 15. | Beschlussfassung einer Ausführungsvariante für die Sanierung der Krähenbergbrücke |
| VL-92/2024 | |
| 4. Ergänzung | |
Sachdarstellung:
Im Zuge der Prüfung einer möglichen Sanierung bzw. Sicherung der Krähenbergbrücke im Stadtteil Sachsenhausen haben sich drei mögliche Varianten als Ausführungsmöglichkeit ergeben.
Der Unterschied liegt im Wesentlich im Umfang der auszuführenden Maßnahmen. Die einzelnen Varianten stellen sich wie folgt dar:
Variante 1:
Bei der klassischen Sanierungsvariante Nr.1 wird die Brücke im Prinzip im gleichen Status wie bisher ertüchtigt wird. Wesentliche Merkmale dabei sind die Erhöhung/Wiederherstellung der Tragfähigkeit auf 30 t und ein nutzbarer Fahrbahnquerschnitt, angelehnt an die vorhandenen Abmessungen. Die Verbesserung der Fuß- und Radverkehrssituation wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Eine Verbindung für Fuß- und Radverkehr könnte dann über eine parallel angehängte Stahlbrücke mit wegemäßigen Anschlüssen an den Pappelweg bzw. zum Schiebenscheid hergestellt werden.
Die Kosten der Variante 1 belaufen sich nach aktuellen Kostenschätzungen auf rd. 450.000,00 EUR und müssten komplett aus Eigenmitteln getragen werden. Es besteht die Option, die Maßnahme in 2 Bauabschnitte (1. BA Oberseite + 2. BA Unterseite) zu teilen und die Maßnahme so ggf. über zwei Haushaltsjahre zu strecken.
Für eine Auftragsvergabe müsste der vorhandene Sperrvermerk aufgehoben und weitere 50.000,00 EUR im Etat des Haushaltsplanes 2025 nachfinanziert werden.
Variante 2:
Um in den Genuss von Fördermitteln zu gelangen, muss die Planung neben der reinen Brückensanierung um einen Fuß- und Radweg mit Lückenschluss, südlich bis zum „Pappelweg“ und nördlich bis zum „Schiebenscheid“, erweitert werden. Dieser Fuß- und Radweg müsste dann auch zusätzlich zur Fahrbahn über die „Krähenbergbrücke“ geführt werden.
Die Kostenschätzung für die Gesamtbaumaßnahme (Brückensanierung einschl. Fuß- und Radwegeanbindung vom „Pappelweg“ zum „Schiebenscheid“) liegt bei rd. 1,0 Mio. EUR. Für den Bereich der neu zu schaffenden Fuß- und Radwegverbindung könnte zwar eine anteilige Förderung in Höhe von rd- 300.000,00 EUR in Aussicht gestellt werden, aufgrund der umfangreichen Baumaßnahmen für die Erneuerung der Brücke einschließlich Fahrbahn und Rad- und Fußweganlage müsste von der Stadt Waldeck jedoch Eigenmittel in Höhe von rd. 700.000,00 EUR aufgebracht werden.
Vor einer Umsetzung müsste zunächst ein entsprechender Förderantrag gestellt und die Mittelbewilligung abgewartet werden. Für eine anschließende Auftragsvergabe müsste der vorhandene Sperrvermerk aufgehoben und nach dem Bruttoprinzip weitere 600.000,00 EUR als Ausgabe und 300.000,00 EUR als Einnahme im Etat des Haushaltsplanes 2025 nachfinanziert werden.
Variante 3
Bei der Variante 3 erfolgt lediglich die Sicherung der Brücke in Form des Aufbaues einer Schutzkonstruktion, um den unterhalb der Brücke verlaufenden Bahnradweg vor herabfallenden Bauteilen präventiv zu schützen. Damit ist zwar keine grundlegende Sanierung der Brücke verbunden, man würde aber die seitens HessenMobil als Eigentümer des Bahnradweges geforderten Sicherungsmaßnahmen erfüllen. Zudem besteht die Option, eine grundlegende Sanierung oder Umgestaltung in einen späteren Umsetzungszeitraum zu verschieben, um dann möglicherweise günstigere finanzielle Rahmenbedingungen auszunutzen. Die Kosten für die Sanierung der Brücke müssten dann zu einem späteren Zeitpunkt neu veranschlagt werden.
Die Kosten dieser Maßnahme belaufen sich auf rd. 20.000,00 EUR. Ggf. könnten die Sicherungsmaßnahmen durch weitere Maßnahmen, wie z.B. Entnahme der Brückenbrüstung und Ersatz durch ein Stahlgeländer, ergänzt werden.
Eine Aufhebung des Sperrvermerks wäre nicht erforderlich; die nicht mehr benötigen Restmittel könnten im Zuge der Jahresrechnung 2024 abgesetzt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Im beschlossenen Haushalt 2024 sind bei dem Produkt I54101-046 Mittel in Höhe von 400.000 EUR für die Krähenbergbrücke eingeplant. Die v. g. Mittel sind mit einem Sperrvermerk in Höhe von 300.000 EUR versehen.
Umsetzung Variante 1:
Aufhebung des Sperrvermerks und Einstellung weiterer Mittel in Höhe von 50.000,00 EUR im Hauhaltsplan 2025.
Umsetzung Variante 2:
Aufhebung des Sperrvermerks und Einstellung weiterer Mittel in Höhe von 600.000,00 EUR als Ausgabe und 300.000,00 EUR als Einnahme im Hauhaltsplan 2025.
Umsetzung Variante 3
Aufhebung des Sperrvermerks nicht erforderlich, da die Umsetzung mit den freigegebenen Mittel erfolgen kann. Die nicht mehr benötigten Mittel könnten im Zuge der Jahresrechnung 2024 abgesetzt werden.
Wortmeldungen:
Finanzausschussvorsitzender Schanner und Bauausschussvorsitzender Litschel berichten aus den Ausschüssen und teilen die Abstimmungsergebnisse mit.
Stadtverordneter Schmal teilt mit, dass aus Sicht des Ortsbeirates Sachsenhausen und der Anlieger nur die Variante 1 in Frage käme, da die Variante 3 nur ein Aufschieben der Problematik zur Folge hätte.
Fragen der Stadtverordneten werden von Bürgermeister Vollbracht beantwortet.
Nach reger Diskussion stellt Fraktionsvorsitzender Keller für die CDU-Fraktion den Antrag auf Umsetzung der Maßnahme gemäß Variante 1.
Abstimmungsergebnis: Ablehnung erteilt
Fraktionsvorsitzender Schanner beantragt die Umsetzung der Maßnahme gemäß Variante 3.
Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt in Bezug auf die Sanierung/Sicherung der „Krähenbergbrücke“ im Stadtteil Sachsenhausen die Umsetzung der vorgestellten Variante
1) Sanierung der Krähenbergbrücke
2) Sanierung der Krähenbergbrücke mit verbreiterter Fuß- und Radwegkappe
3) Errichtung einer Schutzkonstruktion
Es wird beschlossen, dass die Variante 3 zur Ausführung kommen soll.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung wurde erteilt
| Zu Punkt 16. | Antrag der Fraktionen CDU, SPD, Die Grünen, FDP und FWG zum Thema Machbarkeitsstudie für ein Verkehrskonzept der Region Edersee |
| VL-208/2024 | |
Finanzausschussvorsitzender Schanner und Bauausschussvorsitzender Litschel berichten aus den Ausschüssen und teilen die Abstimmungsergebnisse mit.
Fraktionsvorsitzender Schanner begründet den Antrag aller Fraktionen. Man wolle ein Zeichen setzen für den Landkreis Waldeck-Frankenberg mit der gemeinschaftlichen Beauftragung einer Machbarkeitsstudie für ein Verkehrskonzept der Region Edersee.
Antrag:
Die Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Gemeindevorstand/Magistrat im Verbund mit den vier Gesellschaftern der Edersee Marketing Gesellschaft, eine Machbarkeitsstudie gemäß förderfähigem Titel „Klimafreundliche Mobilitätslösung-Machbarkeitsstudie zur Umsetzung von klimafreundlichen Mobilitätslösungen in der Region Edersee“ in Auftrag zu geben und die erforderlichen Haushaltsmittel von 25.000 EUR im Haushalt 2025 abzubilden.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung wurde erteilt
| Zu Punkt 17.: | Erste Lesung zum Haushalt 2025 |
Bürgermeister Vollbracht hält die Rede zum Haushalt 2025 und bringt den Haushaltsplan ein.
Die Haushaltsrede ist als Anlage angefügt.
| Zu Punkt 18.: | Verschiedenes |
| Zu Punkt 18.1: | Bürgerversammlung |
Fraktionsvorsitzender Schanner fragt nach, wann die festgelegte Bürgerversammlung stattfinden werde.
Hierzu teilt Stadtverordnetenvorsteherin Berthold mit, dass der Termin in der nächsten Ältestenratssitzung abgesprochen werde.
| Zu Punkt 18.2: | Heizungsanlage Bürgerhaus Höringhausen |
Fraktionsvorsitzender Hamamiyeh Al-Homssi teilt mit, dass die Heizungsanlage im Bürgerhaus Höringhausen noch nicht funtioniere.
Hierzu teilt Bürgermeister Vollbracht mit, dass die Reparatur durchgeführt worden wäre. Nähere Informationen lägen ihm nicht vor.
| Zu Punkt 18.3: | Flüchtlingsunterkunft Netze |
Stadtverordnetenvorsteherin Berthold erteilt Ortsvorsteher Möller aus Netze Rederecht.
Dieser fragt nach, was mit dem ehemaligen Kindergarten Netze geschehen solle, nachdem die Flüchtlinge in der letzten Woche ausgezogen seien.
Hierzu teilt Bürgermeister Vollbracht mit, dass der Bauhof derzeit zunächst mit den umfangreichen Aufräum- und Säuberungsarbeiten beschäftigt sei.
| Zu Punkt 18.4: | Freifunk Nordhessen |
Stadtverordneter Litschel erkundigt sich nach dem Zeitpunkt für die Freischaltung des Freifunks Nordhessen.
Hierzu teilt Bürgermeister Vollbracht mit, dass an der Umsetzung derzeit gearbeitet würde.
| Zu Punkt 18.5: | Haushaltsplan 2025 |
Fraktionsvorsitzender Hamamiyeh Al-Homssi teilt mit, dass die Suchfunktion zum Haushalt 2025 über den Sitzungsdienst SD-Net nicht funktioniere.
Er bittet darum, den Haushalt auch als PDF-Version zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Dieses wird von Bürgermeister Vollbracht zugesichert.
Sitzungsende: 22:11 Uhr