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Warmetal aktuell (Habichtswald + Zierenberg)
Ausgabe 14/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlergebnis Ortsbeiratswahl Zierenberg

Kommunalwahl am 15. März 2026

Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses gemäß § 55 Kommunalwahlordnung

Der Wahlausschuss der Stadt Zierenberg hat in seiner Sitzung am 23. März 2026 das Ergebnis der Ortsbeiratswahl Zierenberg gemäß § 54 Absatz 2 Kommunalwahlordnung folgendermaßen festgestellt:

Es waren 2.995 Wahlberechtigte, davon haben 1.816 Personen gewählt. Von den abgegebenen Stimmzetteln waren 84 ungültig, gültig waren 1.732 Stimmzettel.

Stimmen

Von den gültigen Stimmen entfielen auf - den Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe:

 —  Stimmen:

 

Es sind insgesamt 9 Sitze im Ortsbeirat zu vergeben. Da mehr als ein Wahlvorschlag zur Wahl stand, die Wahl somit nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt worden ist, wurden die Sitze wie folgt auf die Wahlvorschläge verteilt:

 

Der Wahlausschuss stellte abschließend fest, dass folgende Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind:

 

Verteilung der Sitze auf Parteien/Wählergruppen

Ausgangszahl: 9 Sitze

Verteilung der Sitze auf die Kandidaten der Partei/Wählergruppe CDU

Der Partei stehen 2 Sitze zu.

Verteilung der Sitze auf die Kandidaten der Partei/Wählergruppe SPD

Der Partei stehen 3 Sitze zu.

Verteilung der Sitze auf die Kandidaten der Partei/Wählergruppe GRÜNE

Der Partei stehen 2 Sitze zu.

Verteilung der Sitze auf die Kandidaten der Partei/Wählergruppe UFW

Der Partei stehen 2 Sitze zu.

Berechnung der Nachrücker der Partei/Wählergruppe CDU

Die Partei hat 4 Nachrücker.

Berechnung der Nachrücker der Partei/Wählergruppe SPD

Die Partei hat 5 Nachrücker.

Berechnung der Nachrücker der Partei/Wählergruppe GRÜNE

Die Partei hat 3 Nachrücker.

Berechnung der Nachrücker der Partei/Wählergruppe UFW

Die Partei hat 3 Nachrücker.

Hinweis: Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (siehe § 25 KWG).

Zierenberg, den 24.03.2026

 

Gemeindewahlleiter
(Rüdiger Germeroth)