| (1) | Diese Ordnung gilt für das Erlebnisbad Habichtswald. Das Bad mit seinen Anlagen dient der sportlichen Betätigung und der Gesundheit der Bürger; es soll darüber hinaus Stätte der Erholung für seine Besucher sein. |
| (2) | Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in dem Bad. Sie ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Besucher diese Badeordnung, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen, an. |
| (3) | Die Badeeinrichtung ist pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. |
| (4) | Alle Badegäste haben sich so zu verhalten, dass Abstand, Sicherheit, Ruhe und Ordnung gewahrt werden. |
| (5) | Das Rauchen ist nur in den gekennzeichneten Bereichen erlaubt. |
| (6) | Behälter aus Glas (Flaschen, Gläser) oder Porzellan sind im gesamten Barfußbereich untersagt. |
| (7) | Das Personal des Bades übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vom Aufsichtspersonal vorübergehend, auf Anordnung des Bürgermeisters bis zu vier Wochen oder auf Beschluss des Gemeindevorstandes dauerhaft vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. |
| (8) | Fundgegenstände sind an das Personal auszuhändigen. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. |
| (1) | Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekanntgegeben (WARMETAL aktuell, Homepage und im Kassenbereich). |
| (2) | Die den geschlossenen Gruppen und der Öffentlichkeit zustehenden Öffnungszeiten setzt der Gemeindevorstand nach den Bedürfnissen der Bevölkerung, der Schulen und des Sports im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten fest. Während der letzten 30 Minuten der Öffnungszeiten kann ein Einlass nicht mehr verlangt werden. |
| (1) | Die Gemeinde Habichtswald kann die Benutzung des Bades oder Teile davon einschränken. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. |
| (2) | Der Zutritt ist nicht gestattet: |
| a) | Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen |
| b) | Personen, die Tiere mit sich führen |
| c) | Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden (im Zweifel kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) |
| d) | Personen mit offenen Wunden |
| (3) | Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ist der Zutritt und Aufenthalt nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Personen mit Neigung zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen und Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer sorgeberechtigten Begleitperson gestattet. |
| (4) | Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. |
| (5) | Soweit es möglich ist, werden Gruppen (Schulen, Vereine usw.) auf Antrag für bestimmte Zeiten zugelassen. Bei einer Benutzung durch geschlossene Gruppen obliegt die Badeaufsicht dem Verantwortlichen der Gruppe. Er hat ebenfalls für die reibungslose Durchführung zu sorgen und muss die Rettungsfähigkeit besitzen. |
| (6) | Jeder Badegast hat vor Betreten der Badeeinrichtung eine Eintrittskarte zu lösen. |
| (7) | Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt. Für verlorene Eintrittskarten, vor allem für Jahreskarten, wird kein Ersatz geleistet. |
| (8) | Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. |
| (1) | Die Badegäste benutzen das Bad einschließlich der Spiel- und Sporteinrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, das Bad mit seinen Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall, sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht erkannt werden, haftet der Betreiber nicht. |
| (2) | Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung gebrachten Sache wird nicht gehaftet. |
| (3) | Der Betreiber oder die Erfüllungsgehilfen haften nur für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. |
| (4) | Für Wertsachen und Bargeld wird nicht gehaftet. |
| (5) | Nichtschwimmern ist nur die Nutzung der Nichtschwimmerbereiche (bis 1,35 m) gestattet. Ausgenommen werden die Schwimmkurse, die von Vereinen oder dem Fachpersonal durchgeführt werden. |
| (6) | Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches werden keine Verwahrungspflichten begründet. Bei der Benutzung der Garderobenschränke oder eines Wertfaches liegt die Verantwortung bei den Badegästen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und den Schlüssel sorgfältig aufzubewahren. Die noch verschlossenen Vorrichtungen werden nach Schließung des Bades geöffnet und der Inhalt ordnungsgemäß wie eine Fundsache behandelt. |
| (1) | Der Aufenthalt im Badebereich ist nur in Badebekleidung gestattet. |
| (2) | Aus hygienischen und sicherheitsrelevanten Gründen ist das Betreten der Schwimmbecken nur in geeigneter Badebekleidung gestattet. Das Tragen von Alltagskleidung (z.B. T-Shirts, Unterwäsche, Jogginghosen oder Straßenkleidung) im Wasser ist untersagt. |
| (3) | Das Sonnenbaden ohne Oberkörperbekleidung ist nur auf der großen Liegewiese gestattet. |
| (4) | Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt. |
| (5) | Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer. |
| (6) | Die Nutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus, die Nutzer haben sich darauf in ihrem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden. Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden. |
| (7) | Das Unterschwimmen des Sprungbereiches ist bei Betrieb der Sprunganlage untersagt. Das Anhängen an die Sprungbretter ist zu jeder Zeit zu unterlassen. |
| (8) | Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderung genutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden. |
| (9) | Die Nutzung von Schwimmflossen, Schnorchel und Taucherring ist nur im Nichtschwimmerbecken gestattet. Über Ausnahmen entscheidet das Aufsichtspersonal. Die Benutzung von Schwimmbrillen erfolgt auf eigene Gefahr. |
| (10) | Die Verwendung von Seife o. ä. außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet. |
| (11) | Das Rasieren in den Duschräumen ist untersagt. |
| (12) | Ballspiele dürfen nur in den dafür vorhergesehenen Bereichen ausgeübt werden. |
| (13) | Das Reservieren von Stühlen und Liegen ist nicht gestattet. |
Die Haus- und Bäderordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Bäderordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Bäderordnung bedarf. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Benutzungserlaubnis besteht nicht. Der Veranstalter ist für einen ausreichenden Ordnungsdienst und reibungslosen Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Er hat ebenfalls für einen ausreichenden Sanitätsdienst zu sorgen.
Diese Haus- und Bäderordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Haus- und Bäderordnung der Gemeinde Habichtswald vom 13. März 2006 außer Kraft.