- Flurbereinigungsbehörde –
Medebacher Landstraße 27
34497 Korbach
Tel.-Nr.: 0611/ 535-4000, Fax-Nr.: 0611/ 327605501
E-Mail: info.afb-korbach@hvbg.hessen.de
— Gz.: 2-KB-05-18-04-01-B-0001#009
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Verfahrens-Nr.: UF 1804
Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird der vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation erlassene Flurbereinigungsbeschluss vom 19.12.2008 im Flurbereinigungsverfahren Calden - Ortsumgehung B 7 wie folgt geändert:
Das Flurbereinigungsgebiet hat sich durch die Zuziehung und den Ausschluss von Grundstücken geändert.
Das Flurbereinigungsgebiet hat unter Berücksichtigung der unter Nummer 1 genannten Änderungen eine Gesamtfläche von rund 1011 ha. Damit verringert sich das Flurbereinigungsgebiet um 2 ha.
Die mit diesem Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke sind:
| Gemarkung Burguffeln |
| von der Flur 2, das Flurstück 34 |
| von der Flur 11, das Flurstück 5 |
| Gemarkung Calden |
| von der Flur 8, die Flurstücke 29/6, 43/2 |
| von der Flur 16, das Flurstück 78/15 |
| von der Flur 28, das Flurstück 116/6 |
Die mit diesem Änderungsbeschluss vom Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossenen Grundstücke sind:
| Gemarkung Calden |
| von der Flur 2, die Flurstücke 31/2, 32/3, 33/11, 67/3, 68/3 |
| von der Flur 16, die Flurstücke 46/6, 78/16, 78/19 |
| von der Flur 17, die Flurstücke 2/4, 3/21, 3/22, 3/24, 22/3, 22/4, 22/5, 22/6, 22/7, 22/8, 22/9, 22/10, 22/11 |
Die betroffenen Flurstücke sind in der Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 1) und den Gebietskarten (Anlage 2- 4) kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Änderungsbeschlusses.
Durch diesen Änderungsbeschluss tritt keine Änderung in der Bezeichnung der Teilnehmergemeinschaft ein.
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):
| 1. | Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. |
| 2. | Als Nebenbeteiligte |
| a) | Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden, |
| b) | andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG), |
| c) | Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird, |
| d) | Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken, |
| e) | Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und |
| f) | Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG). |
Der Träger des Unternehmens ist Nebenbeteiligter gem. § 88 Nr. 2 FlurbG.
Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes, im Falle der Nr. 4 bis zur Ausführungsanordnung, folgende Einschränkungen:
| 1. | An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. |
| 2. | Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. |
| 3. | Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt. |
| 4. | Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden. |
Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.
Die Genehmigungspflicht für die o. g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
Dieser Änderungsbeschluss wird in den Flurbereinigungskommunen Calden und Grebenstein sowie in den angrenzenden Kommunen Ahnatal, Espenau, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau und Zierenberg öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird der Änderungsbeschluss mit Begründung, die Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 1) und die Gebietskarten (Anlage 2- 4) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der Stadtverwaltung Grebenstein, Markt 1, 34393 Grebenstein und der Gemeindeverwaltung Calden, Holländische Straße 35, 34379 Calden während der Dienstzeiten.
Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/uf1804 abrufbar.
Aufgrund der Entwicklung eines Gewerbegebietes in dem Bereich des alten Flughafens Calden werden die von dem laufenden Baulandumlegungsverfahren betroffenen Flächen aus dem Flurbereinigungsverfahren ausgeschlossen. Zusätzlich erfolgt ein Ausschluss von Flurstücken, deren Betroffenheit durch die Baumaßnahme der Bundesstraße außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens geregelt werden.
Hinzugezogen werden vereinzelte Flurstücke im Bereich der Verfahrensgrenze, um die Flurstücksgrenzen der tatsächlichen Nutzung entsprechend anzupassen.
Der im Sommer 2025 bei der Teilnehmerversammlung angekündigte Änderungsbeschluss mit dem Zweck der Umstellung des Verfahrens auf ein kombiniertes Flurbereinigungsverfahren nach § 87 und § 1 FlurbG wird bis auf weiteres zurückgestellt, da sich die Notwendigkeit nach aktuellem Stand nicht abzeichnet.
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim
Amt für Bodenmanagement Korbach
- Flurbereinigungsbehörde -
Medebacher Landstraße 27, 34497 Korbach
oder beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.