Bauleitplanung der Stadt Zierenberg;
Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)
Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zierenberg am 25. August 2025 beschlossene 20. Änderung des Flächennutzungsplanes „Windenergie – Escheberg“ ist gemäß § 6 Abs. 1 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium Kassel) zur Genehmigung vorgelegt worden. Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Verfügung vom 09. Dezember 2025 (Az.: 0030-21-061a10.06.29-00003#2025-00003) die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes „Windenergie – Escheberg“ vollständig und ohne Auflagen genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Die genehmigte Flächennutzungsplanänderung, die zugehörige Begründung mit Umweltbericht, Fachgutachten und die zusammenfassende Erklärung können gemäß § 6 Abs. 5 BauGB während der Dienststunden der Stadtverwaltung (montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags von 15:00 bis 18:00 Uhr) in Zierenberg, Marktplatz 1, Zimmer 1 (Fachbereich 3: „Planung, Bau, Umwelt“) eingesehen werden. Jede Person kann die Unterlagen einsehen und auf Verlangen Auskunft über deren Inhalt erhalten. Die Unterlagen werden dauerhaft zur Einsichtnahme bereitgehalten. Ergänzend wird die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes „Windenergie – Escheberg“ in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes www.bauleitplanung.hessen.de zugänglich gemacht.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt die Stadt Zierenberg den Ausbau erneuerbarer Energien in Form der Windenergie unter Wahrung kommunaler und öffentlicher Interessen zu fördern und einen wesentlichen Beitrag zur Energieversorgung und somit auch zur öffentlichen Sicherheit zu leisten.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
Bei der Geltendmachung von Verletzungen oder Mängeln sind auch die besonderen Vorschriften der §§ 245e, 249 BauGB sowie des Windenergieflächenbedarfsgesetzes zu beachten.
Räumlicher Geltungsbereich des ausgewiesenen Windenergiegebietes:
Die als Windenergiegebiet dargestellten Flächen (orange schraffierte Fläche) befinden sich westlich der Ortslage Escheberg und nördlich der Ortslage Oberelsungen. Die Flächen sind Teil der nordwestlichen Grenzmarkierung des Stadtgebiets Zierenberg und grenzen unmittelbar an die Gemarkung der Gemeinde Breuna an. Die verfahrensgegenständlichen Flächen übernehmen und arrondieren die bestehenden regionalplanerischen Vorranggebiete für Windenergienutzung „Am Escheberg" (Kennung KS 31/33) und „Hegeholz" (Kennung KS 34) bis zur südlich querenden Bundesautobahn A44.
Rechtliche Einordnung und Wirkungen der Flächennutzungsplanänderung:
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Wohnen und ländlicher Raum hat am 12. März 2024 auf Basis der Beschlüsse der Regionalversammlungen festgestellt, dass alle hessischen Teilregionalpläne Energie zum 2. Oktober 2023 in Summe den ersten Flächenbeitragswert in Höhe von 1,8 Prozent der Landesfläche gemäß § 5 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) erreicht haben.
Die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes stellt Sonderbauflächen für die Nutzung der Windenergie dar, die die Flächen für den Wald überlagern, und übernimmt und arrondiert dabei die im Regionalplan Nordhessen festgelegten Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie „Am Escheberg" (Kennung KS 31/33) und „Hegeholz" (Kennung KS 34). Diese Darstellungen sind Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nr. 1a WindBG.
Nach § 249 Abs. 2 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen außerhalb der in den Regionalplänen und im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Windenergiegebiete nach § 35 Abs. 2 BauGB. Dies bedeutet, dass Windenergieanlagen außerhalb der ausgewiesenen Windenergiegebiete im gesamten Außenbereich der Stadt Zierenberg nur im Einzelfall als sonstige Vorhaben zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Diese Rechtswirkung erstreckt sich auf den gesamten Außenbereich des Stadtgebiets Zierenberg und ist gesetzliche Folge der Feststellung des Erreichens des Flächenbeitragswerts.