Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), letzte berücksichtigte Änderung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änd. kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1.4.2025 (GVBl. Nr. 24), hat die Gemeindevertretung am 28.01.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im ordentlichen Ergebnis
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 14.684.535 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 14.648.063 EUR |
| mit einem Saldo von | 36.472 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
| mit einem Überschuss von | 36.472 EUR, |
im Finanzhaushalt | |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 599.614 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.718.750 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.124.750 EUR |
| mit einem Saldo von | -3.406.000 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 3.406.000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 452.500 EUR |
| mit einem Saldo von | 2.953.500 EUR |
| mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von | 147.114 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 3.406.000 EUR festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen i.H.v 3.250.000 € werden veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die in dem Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt 1):
1. Grundsteuer | ||
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe | |
| (Grundsteuer A) auf 296 v. H. | ||
| b) | für Grundstücke | |
| (Grundsteuer B) auf 437 v. H. | ||
1) Die Festlegung der Steuersätze erfolgt im Rahmen einer gesonderten Hebesatzsatzung, die Angabe in der Haushaltssatzung ist lediglich nachrichtlich.
2. Gewerbesteuer auf — 470 v. H.
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 28.01.2026 beschlossene Stellenplan.
Als nicht erheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfend gelten:
| a) | Alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher und bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind, |
| b) | Alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu 100.000,00 EUR je Produktbudget. |
Darüber hinausgehende Beträge bedürfen der Zustimmung durch die Gemeindevertretung.
Die übrigen Bestimmungen des § 100 HGO (Unvorhersehbarkeit, Unabweisbarkeit, Deckung) bleiben unberührt.
Es wird hiermit bescheinigt, dass die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 nach § 97 Abs. 4 HGO am 15.05.2026 öffentlich bekannt gemacht und der Haushaltsplan der Gemeinde Habichtswald bis zum 31.12.2026 veröffentlicht wird.