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Warmetal aktuell (Habichtswald + Zierenberg)
Ausgabe 23/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Habichtswald

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Habichtswald am 15.05.2024 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Habichtswald

-Spielapparatesatzung-

§ 1 Steuererhebung

Die Gemeinde Habichtswald erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer für die in Ihrem Gebiet aufgestellten Spielapparate.

§ 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

(1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, soweit sie öffentlich zugänglich sind, sowie

b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.

(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.

§ 3 Bemessungsgrundlage

Die Steuer bemisst sich nach der Anzahl der Apparate.

§ 4 Steuersätze

(1) Die Steuer beträgt

je angefangenem Kalendermonat und Gerät mit Ausnahme der Apparate nach Ziffer 2:

1. für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 500 Euro,

2. für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 250 Euro,

(2) Die Steuer beträgt für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 10.000 Euro

(3) Angefangene Kalendermonate sind voll zu berechnen.

(4) Verfügt ein Apparat über mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

§ 5 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 1 a) gilt der Halter als Veranstalter (Eigentümer bzw. derjenige, dem das Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist).

§ 6 Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen unter Angabe des Aufstellungsortes, der Art des Gerätes, des Zeitpunktes der Aufstellung bzw. Entfernung, des Namens und der Anschrift des Aufstellers unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, der Gemeinde anzuzeigen.

§ 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

  1. Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

  1. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Gemeinde eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeindekasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.

  1. In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten nach Maßgabe dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume von der Gemeinde durch Steuerbescheid festgesetzt. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist vorbehalten.

§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

Die Vertreter der Gemeinde sind berechtigt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zur Nachprüfung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.

§ 9 Geltung weiterer Gesetze

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des kommunalen Abgabengesetzes (KAG) sowie der Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweiligen Fassung.

§ 10 Zuwiderhandlungen

(1) Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen

1. der Gemeinde über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2. die Gemeinde pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt,

und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 370 Abs. 4 sowie §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.

Der Versuch ist strafbar.

Für das Strafverfahren gelten § 385 Abs. 1 und die §§ 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder

2. den Vorschriften dieser Satzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung entsprechend.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Habichtswald, zu deren Nachteil die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist.

§ 11 Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellten Geräte sind dem Gemeindevorstand durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung anzuzeigen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Habichtswald über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte vom 14.12.1991 außer Kraft.

Habichtswald, 16.05.2024.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Habichtswald (Dienstsiegel)
gez.
Dr. Daniel Faßhauer
(Bürgermeister)