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Warmetal aktuell (Habichtswald + Zierenberg)
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzungen treten in Kraft

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Habichtswald in der Sitzung am 15.12.2023. folgenden

7. Nachtrag zur

WASSERVERSORGUNGSSATZUNG [WVS] vom 08.07.2005

beschlossen:

Artikel I

§ 26 Benutzungsgebühren

(3) Die Gebühr beträgt pro m3 3,58 EUR. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.

(Nettopreis 3,34 EUR zzgl. 7 % = 0,24 EUR).

Artikel II

§ 35 In-Kraft-Treten

Dieser 7. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt der bisherige 6. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung außer Kraft.

Die Nachtragssatzung wird hiermit ausgefertigt:

Habichtswald, den 15.12.2023.
Der Gemeindevorstand (Dienstsiegel)
gez.
Dr. Daniel Faßhauer
Bürgermeister
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582); der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August
2018 (BGBl. I S. 1327), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Habichtswald in der Sitzung am 15.12.2023. folgenden

3. Nachtrag zur Entwässerungssatzung

[EWS] vom 29.09.2015

beschlossen:

§ 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,52 EUR jährlich erhoben.

§ 28 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m3 Frischwasserverbrauch

a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 3,86 EUR,

(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter bekanntzugeben.

Die Gebühr beträgt pro m3 Frischwasserverbrauch 3,86 EUR bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

festgestellter CSB

0,5 x + 0,5

800

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

§ 41 In-Kraft-Treten

Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt der bisherige 2. Nachtrag zur Entwässerungssatzung außer Kraft.

Die Nachtragssatzung wird hiermit ausgefertigt:

Habichtswald, den 15.12.2023
Der Gemeindevorstand (Dienstsiegel)
gez.
Dr. Daniel Faßhauer
Bürgermeister

5. Nachtrag zur

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze

für die Grund- und Gewerbesteuer der Gemeinde Habichtswald

- Hebesatzsatzung – vom 14.12.2013

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom

16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) m.W.v. 21.12.2022 und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) m.W.v. 21.12.2022, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Habichtswald am 15.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

450 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

650 v.H.

2.

für die Gewerbesteuer

470 v.H.

§ 2

Die vorstehenden Hebesätze gelten ab dem Haushaltsjahr 2024.

§ 3

Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Die Nachtragssatzung wird hiermit ausgefertigt:

Habichtswald, den 15.12.2023
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Habichtswald
gez.
Dr. Daniel Faßhauer (Bürgermeister) Dienstsiegel