Winterdienst/Straßenreinigung Räumpflicht an öffentl. Verkehrswegen
Wir weisen an dieser Stelle noch einmal auf die im Stadtgebiet Zierenberg geltenden Bestimmungen zur Durchführung des Winterdienstes hin. Danach hat jeder Eigentümer eines Grundstückes, welches von einer öffentlichen Straße erschlossen wird, die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes. Den Eigentümern gleichgestellt sind Miteigentümer, Erbbauberechtigte; aber auch sonstige zur Nutzung des Grundstückes durch Grundbucheintrag Berechtigte.
Zum Winterdienst zählt neben der Schneeräumung auch die Beseitigung von Eisglätte. Hierbei ist grundsätzlich mit Granulat oder sonstigen umweltfreundlichen Materialien abzustumpfen. Streusalz darf nur aufgrund der örtlichen Situation bei besonders gefährlichen Glattstellen, insbesondere Gefällstrecken, Bushaltestellen, Treppen, Unterführungen, Brücken oder Stellen von langanhaltender Eisbildung verwendet werden. Rückstände müssen nach ihrem Abtauen beseitigt werden. Festgetretener oder auftauender Schnee ist aufzuhacken und am Straßenrand so zu lagern, dass der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Ist dies aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder wegen der anfallenden Schnee- oder Eismassen unmöglich, so sind diese auf dem Grundstück oder anderen geeigneten und dafür zugelassenen Orten zu lagern. Der Schnee darf keinesfalls auf öffentliche Straßen und Wege geschoben werden. Abflussrinnen müssen bei Tauwetter freigehalten werden.
Die Verpflichteten haben den Winterdienst in der Zeit zwischen 7 und 20 Uhr so durchzuführen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Die Fläche, die von Schnee und Eis freizuhalten ist, erstreckt sich in der Regel auf die vor den Grundstücken gelegenen Gehwege, vorhandene Überwege in einer Breite von mind. 2 m und, sofern ein Gehweg nicht vorhanden ist, auf eine ähnliche, dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenfläche in einer Mindesttiefe von 1,50 m entlang der Grundstücksgrenze. Zudem ist für jedes Hausgrundstück ein Zugang von 1,25 m freizuhalten (s. Abb.1). Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des 1,25m zu Räumende Fläche vor Zugängen Zur Fahrbahn sowie Grundstückseingängen Straße
Gehweges verpflichtet. Soweit der Magistrat im Einzelfall keine andere Regelung getroffen hat, sind in den Jahren, mit geraden Jahreszahlen die Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke mit gerade Hausnummer, in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen die Eigentümer oder Besitzer mit ungeraden Hausnummern zum Winterdienst verpflichtet.
Grundstückseigentümer von mehreren hintereinander liegenden Grundstücken, die gemeinsam von einer öffentlichen Straße erschlossen werden, sind wöchentlich wechselnd zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet. Hierbei beginnt der Eigentümer des direkt an die Straße grenzenden Grundstückes (s. Abb 2).
Unsere Mitarbeiter beraten Sie auch gerne telefonisch unter 05606/5191-34 oder unter 05606/5191-33.
Bitte beachten Sie auch das Freihalten der Vorrichtungen für die Entwässerung und für die Brandbekämpfung:
Gemäß § 9 unserer Straßenreinigungssatzung vom 13.6.2005 sind oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Einrichtungen auf der Straße jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freizuhalten.
In 90 Prozent aller Fälle löscht die Feuerwehr Brände mit Wasser. Das Löschwasser wird aus Zapfstellen im Straßenbereich entnommen, die als Überflur- und Unterflurhydranten bezeichnet werden. Um Beschädigungen an Hydranten zu vermeiden und Verkehrsbeeinträchtigungen auszuschließen, werden heute überwiegend Unterflurhydranten für die Löschwasserversorgung verwendet.
Hinweisschild zur Lage des Unterflurhydranten
Zwar führen die Feuerwehrfahrzeuge Wasser mit, doch reicht dies nur für den Erstangriff, bis eine Wasserversorgung zu einem Hydranten aufgebaut ist.
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie der Feuerwehr daher die Arbeit erleichtern und die Hydranten frei halten. Durch große Schneemassen kommt es gerade in Nebenstraßen dazu, dass am Straßenrand und in Parkbuchten hohe Schneehügel liegen. Dadurch können Pkw diese nicht mehr benutzen und stehen auf der Fahrbahn, so dass unsere Einsatzfahrzeuge nur schwer oder gar nicht an ihnen vorbei kommen und wertvolle Zeit verlieren. Wir bitten daher alle Autofahrer, ihre Fahrzeuge nur so abzustellen, dass Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Rettungsdienst die Straßen befahren können. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.
Unter diesem ovalen Metalldeckel befindet sich die Wasserentnahmestelle für das Löschwasser. Bitte räumen Sie diese Hydrantendeckel frei.
Ebenso wichtig ist das Freihalten der Regeneinläufe, damit bei Tauwetter das Wasser abfließen kann.
Wir verweisen an dieser Stelle noch mal auf die Straßenreinigungssatzung auf unserer Internetseite
www.stadt-zierenberg.de.
Der Magistrat
der Stadt Zierenberg
(Rüdiger Germeroth)
Bürgermeister
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