Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 62 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung(HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005, (GVBl. I 2005 S. 142), letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Habichtswald am 04.07.2024 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind verpflichtet an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der anderen Gremien, deren Mitglied sie sind, teilzunehmen.
(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an und legen dieser oder diesem die Gründe dar. Fehlt ein Mitglied der Gemeindevertretung mehr als einmal unentschuldigt, kann die oder der Vorsitzende sie oder ihn schriftlich ermahnen. Die Ermahnung ist in der diesem Schreiben nachfolgenden Sitzung von der oder dem Vorsitzenden zu verlesen.
(3) Ein Mitglied der Gemeindevertretung die oder der die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar.
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben während der Dauer ihres Mandats jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband der oder dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO). Der Vorsitzende leitet eine Zusammenstellung der Anzeigen dem Finanzausschuss zur Unterrichtung zu.
(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben die Übernahme gemeindlicher Aufträge und entgeltlicher Tätigkeiten für die Gemeinde der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen. § 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung dürfen wegen ihrer besonderen Treuepflicht Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln.
(2) Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet die Gemeindevertretung.
Die Mitglieder der Gemeindevertretung unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte.
Verstöße gegen die in §§ 1, 3 und 4 geregelten Pflichten zeigt die oder der Vorsitzende der Aufsichtsbehörde an, um ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 24 a HGO zu erwirken.
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung können sich zu einer Fraktion zusammenschließen.
(2) Entfällt nach dem Wahlergebnis auf eine Partei oder Wählergruppe nur ein Sitz in der
Gemeindevertretung, so haben die Mitglieder der Gemeindevertretung nicht die gleichen Rechte einer Fraktion, außer wenn es zu einem Zusammenschluss von Mitgliedern der Gemeindevertretung kommt (mindestens zwei Personen-Fraktion)
(3) Eine Fraktion kann fraktionslose Mitglieder der Gemeindevertretung als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen. Diese zählen bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mit.
(4) Die oder der Vorsitzende einer Fraktion hat deren Bildung, ihre Bezeichnung, die Namen der Fraktionsmitglieder, der Hospitantinnen und Hospitanten sowie ihrer oder seiner Stellvertretung der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt im Falle der Auflösung einer Fraktion, der Änderung ihres Namens, der Aufnahme und des Ausscheidens von Mitgliedern, Hospitantinnen und Hospitanten sowie bei einem Wechsel im Vorsitz der Fraktion und ihrer Stellvertretung.
(5) Zur Sicherstellung der Fraktionsarbeit erhalten die Fraktionen jährlich pro Fraktionsmitglied 40,- €, das nach § 36a Abs. 1 HGO stimmberechtigt ist.
Die Fraktionen erhalten zudem pro Jahr einen Pauschalbetrag von 100,- €.
(1) Die Fraktionen und nicht in Fraktionen organisierte einzelne Mitglieder der Gemeindevertretung wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.
(2) Eine Fraktion kann Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24 HGO.
(1) Der Ältestenrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, und der oder den Vorsitzenden der Fraktionen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an den Beratungen des Ältestenrates teilnehmen. Die Niederschriften fertigt die Schriftführerin oder der Schriftführer der Gemeindevertretung.
(2) Der Ältestenrat unterstützt die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung bei der Führung der Geschäfte. Die oder der Vorsitzende soll eine Verständigung zwischen den Fraktionen über Angelegenheiten des Geschäftsganges der Gemeindevertretung herbeiführen, namentlich über deren Arbeitsweise, den Arbeits- und Terminplan, die Sitzordnung, die Besetzung der Stellen von Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertretung.
(3) Der Ältestenrat kann beraten und Empfehlungen abgeben, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst keine bindenden Beschlüsse. Der Ältestenrat tagt in der Regel nicht öffentlich.
(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft den Ältestenrat nach Bedarf ein und leitet die Verhandlungen. Sie oder er ist verpflichtet, den Ältestenrat einzuberufen, wenn dies eine Fraktion oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister namens des Gemeindevorstandes verlangt. Beruft sie oder er den Ältestenrat während einer Sitzung der Gemeindevertretung ein, so ist diese damit unterbrochen.
(5) Will eine Fraktion von Vereinbarungen im Ältestenrat abweichen, so unterrichtet sie rechtzeitig vorher die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und die oder den Vorsitzenden der übrigen Fraktionen.
(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu den Sitzungen der Gemeindevertretung so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens sechsmal im Jahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeindevertreterinnen und / oder der Gemeindevertreter, der Gemeindevorstand oder die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Gemeinde und hier der Gemeindevertretung gehören; die Mitglieder der Gemeindevertretung haben eigenhändig zu unterzeichnen.
(2) Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von der oder dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Gemeindevorstand festgesetzt.
Die oder der Vorsitzende hat Anträge, die den Anforderungen des § 13 genügen, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Einberufen wird mit elektronischer Ladung an alle Mitglieder der Gemeindevertretung und den Gemeindevorstand. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung anzugeben. Die Schriftform kann anstatt der elektronischen Form verwendet werden, soweit der oder dem Vorsitzenden ein schriftlicher Antrag vorliegt.
(4) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens vierzehn volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann die oder der Vorsitzende die Frist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die oder der Vorsitzende muss auf die Abkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.
(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung sind vor der Sitzung öffentlich bekanntzumachen.
Als erster Tagesordnungspunkt ist in jeder Sitzung der Gemeindevertretung „Berichte aus Vorstand und Verwaltung“ und "Anfragen der Mitglieder der Gemeindevertretung bzw. der Fraktionen an den Gemeindevorstand" vorzusehen.
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Gemeindevertretung. Sie oder er führt die Sitzung sachlich, gerecht und unparteiisch. Ist sie oder er verhindert, so sind die Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu ihrer oder seiner Vertretung in der Reihenfolge zu berufen, welche die Gemeindevertretung zuvor beschlossen hat.
(2) Die oder der Vorsitzende hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung bestehen. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht i. S. v. §§ 26, 27 aus.
(1) Mitglieder der Gemeindevertretung sowie Fraktionen können zum Zweck der Überwachung der Verwaltung schriftliche Anfragen i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO an den Gemeindevorstand stellen. Die Anfragen sind bei der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung einzureichen. Die oder der Vorsitzende leitet die eingehenden Anfragen innerhalb einer Frist von einer Woche an den Gemeindevorstand zur Beantwortung weiter. Der Gemeindevorstand beantwortet die Fragen schriftlich spätestens zur übernächsten Sitzung der Gemeindevertretung. Bei mündlicher Beantwortung findet keine Erörterung statt. Die Fragestellerin oder dem Fragesteller sind zwei Zusatzfragen zu gestatten. Die Anfragen sind eindeutig und klar zu formulieren, so dass eine entsprechende Beantwortung möglich ist.
Die Anfragen sind falls zum Verständnis unvermeidbar nur mit kurzen einführenden Erläuterungen schriftlich und von der Fragestellerin oder dem Fragesteller entweder bei der oder dem Vorsitzenden oder bei einer von der oder den Vorsitzenden bestimmten Person in der Verwaltung einzureichen. Eine Einreichung per E-Mail ist ausreichend. Bei Anfragen von Fraktionen genügt die Unterschrift der oder des Fraktionsvorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung.
Alle schriftlichen Anfragen werden spätestens mit der Einladung zur nächsten Gemeindevertretersitzung in das elektronische Ratssystem eingestellt.
(2) Für kleinere mündliche Anfragen ist ein gesonderter Tagesordnungspunkt in jeder Gemeindevertretersitzung neben den Berichten aus Vorstand und Verwaltung vorzusehen. Hierunter fallen insbesondere Fragen, die nicht dem Zweck der Überwachung i. S. d. § 50, Abs. 2, HGO, sondern lediglich der Information der Fragestellerin bzw. des Fragestellers dienen.
Diese Anfragen, zu denen jeweils bis zu zwei mündliche Nachfragen zulässig sind, werden vom Gemeindevorstand direkt mündlich beantwortet
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, jede Fraktion, der Gemeindevorstand und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister können Anträge in die Gemeindevertretung einbringen.
(2) Anträge müssen begründet sein und eine klare für die Verwaltung ausführbare Anweisung enthalten. Beschlussvorschlag und Begründung sind voneinander zu trennen. Soll der Antrag zusätzlich zu der nächsten Gemeindevertretersitzung in dem / den zuständigen Ausschüssen vorberaten werden, muss dies der Antragsteller im Antrag ausdrücklich vermerken.
(3) Anträge sind schriftlich und von der Antragstellerin oder vom Antragsteller unterzeichnet bei der oder dem Vorsitzenden und bei einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Person in der Verwaltung einzureichen. Eine Antragstellung durch E-Mail ist ausreichend. Bei Anträgen von Fraktionen genügt - außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO - die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung. Zwischen dem Zugang der Anträge bei der oder dem Vorsitzenden und dem Sitzungstag müssen mindestens neunzehn volle Kalendertage liegen. Dies gilt auch für Anträge des Vorstandes bzw. der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters (Vorlagen). Deren Aufnahme als Tagesordnungspunkt, zu dem die Vorlage nachgereicht oder als Tischvorlage ausgegeben wird, ist nur ausnahmsweise, d. h., wenn unvermeidbar, zulässig; ansonsten gilt § 58 Abs. 2 HGO.
(4) Zur Vorbereitung einer Entscheidung der Gemeindevertretung verweist die oder der Vorsitzende Anträge an den zuständigen Ausschuss, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies bestimmt hat. Im Übrigen hat die oder der Vorsitzende rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung zu nehmen. Dies gilt auch für die nach Satz 1 verwiesenen Anträge.
(5) Verspätete Anträge nimmt die oder der Vorsitzende auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung oder führt – wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies wünscht – eine Entscheidung nach § 58 Abs. 2 HGO herbei.
(6) Während der Sitzung sind mündliche Anträge, die einen Gegenstand der Tagesordnung ergänzen oder ändern, zulässig. Diese sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Hat die Gemeindevertretung einen Antrag abgelehnt, so kann dieselbe Antragstellerin oder derselbe Antragsteller diesen frühestens nach einem Jahr erneut einbringen.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf der Sperrfrist zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe entfallen sind. Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung des Antrages. Wird der Antrag abgelehnt, kann die Entscheidung der Gemeindevertretung angerufen werden.
Anträge können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder den Antragstellern zurückgenommen werden. Bei gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer Mitglieder der Gemeindevertretung müssen alle die Rücknahme erklären.
(1) Hauptantrag ist ein Antrag i. S. d. § 13, der als Gegenstand auf der Tagesordnung der Sitzung steht.
(2) Änderungsantrag ist ein Antrag, der den Inhalt des Hauptantrages geringfügig ändert.
(3) Konkurrierender Hauptantrag ist ein Antrag, der zum Inhalt des Hauptantrages im Gegensatz steht oder diesen in der wesentlichen Zielrichtung verändert.
(4) Anträge, die nicht unter die Abs. 1 – 3 fallen und andere Gegenstände als in der Tagesordnung bezeichnet zum Inhalt haben, benötigen zu ihrer Behandlung zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung.
(5) Für die Reihenfolge der Abstimmung gilt § 25 HGO.
(1) Die Gemeindevertretung berät und beschließt grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Arten von Angelegenheiten ist unzulässig.
(2) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.
(3) Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden, soweit dies angängig ist.
(1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Mitglieder der Gemeindevertretung ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter beschlussfähig.
(1) Während der Sitzungen ist es untersagt, im Sitzungsraum zu rauchen oder alkoholische Getränke zu sich zu nehmen.
(2) Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt. Nach der Genehmigung des Protokolls hat die Schriftführerin oder der Schriftführer diese zu löschen. Andere Aufzeichnungen wie Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen sind von der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzukündigen. Sie sind nur zulässig, wenn keine Mitglieder der Gemeindevertretung widersprechen.
(3) Die Sitzungen beginnen in der Regel um 19.00 Uhr und enden um 22.00 Uhr. Die laufende Beratung oder Entscheidung eines Verhandlungsgegenstandes wird abgeschlossen. Unerledigte Verhandlungsgegenstände setzt die oder der Vorsitzende vorrangig auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung, es sei denn der Ältestenrat empfiehlt, dass über die noch unerledigten Verhandlungsgegenstände einzeln ohne Aussprache abgestimmt wird.
(4) Wird eine Sitzung auf Antrag oder durch die oder den Vorsitzenden unterbrochen, so ist sie spätestens am nächsten Tag fortzusetzen. Ist dies nicht möglich, muss die Sitzung vertagt werden. Zu dieser Sitzung ist neu einzuladen.
(1) Der Gemeindevorstand nimmt an den Sitzungen teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister spricht für den Gemeindevorstand. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Gemeindevorstandes abweichende Meinung vertreten. Dabei hat sie oder er zunächst die Auffassung des Gemeindevorstandes darzulegen und danach kann sie oder er ihre oder seine eigene Auffassung vertreten. In diesem Fall kann der Gemeindevorstand eine andere Beigeordnete oder einen anderen Beigeordneten als Sprecherin oder als Sprecher benennen.
(1) Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnung ändern. Sie kann insbesondere beschließen,
- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
- Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
- Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.
(2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmen. Eine Erweiterung um Wahlen, um die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderungen sind ausgeschlossen.
(3) Zur Absetzung eines Tagesordnungspunktes bedarf es der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder der Gemeindevertretung.
(1) Die oder der Vorsitzende ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf.
(2) Zur Begründung des Antrages erhält zuerst die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort. Es folgen der Bericht bzw. die Berichte des Ausschusses bzw. der Ausschüsse; zuletzt der des Haupt- und Finanzausschusses. Danach eröffnet die oder der Vorsitzende die Aussprache.
(3) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Diese erfolgen durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt die oder der Vorsitzende die Redefolge. Die Mitglieder der Gemeindevertretung können ihren Platz in der Redeliste jederzeit abtreten. Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass auf einen Redebeitrag direkt, d. h. außerhalb der Redeliste erwidert wird.
(4) Die oder der Vorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen. Will sie oder er an der Beratung teilnehmen, so hat sie oder er die Sitzungsleitung einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zu übertragen.
(5) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung soll zu einem Antrag nur einmal sprechen. Hiervon sind ausgenommen:
Das Schlusswort der Antragstellerin oder des Antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung,
Fragen zur Klärung von Zweifeln, Persönliche Erwiderungen.
(6) Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass ein Mitglied der Gemeindevertretung mehrmals zur Sache spricht. Widerspricht eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter, hat die Gemeindevertretung zu entscheiden.
(7) Verweist die Gemeindevertretung einen Antrag an einen Ausschuss oder an den Gemeindevorstand, so ist damit die Beratung des Gegenstands geschlossen. Noch vorliegende Wortmeldungen bleiben unberücksichtigt.
(1) Ein Antrag zur Geschäftsordnung zielt auf einen Beschluss über das Verfahren der Gemeindevertretung.
(2) Mitglieder der Gemeindevertretung können sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung durch Heben beider Hände melden. Ein Redebeitrag wird deswegen nicht unterbrochen. Die Mitglieder der Gemeindevertretung können unmittelbar nach dessen Schluss den Antrag zur Geschäftsordnung vortragen und begründen. Danach erteilt die oder der Vorsitzende nur einmal das Wort zur Gegenrede und lässt dann über den Antrag abstimmen. Dieser gilt als angenommen, wenn niemand widersprochen hat.
(3) Für Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich Begründung sowie für die Gegenrede beträgt die Redezeit jeweils höchstens drei Minuten.
(4) Zwischenanfragen an den/die Redner/in sind in der Aussprache jederzeit möglich. Mitglieder der Gemeindevertretung, die Zwischenfragen zu stellen wünschen, stellen sich hin und heben die Hand. Zwischenfragen dürfen erst gestellt werden, wenn der/die Redner/in sie auf eine entsprechende Frage des Vorsitzenden der Gemeindevertretung zulässt und dieser dem/der Fragesteller/in das Wort erteilt hat. Zwischenfragen müssen kurz und präzise sein. Eine Diskussion in dieser Form findet nicht statt. Von den Zwischenfragen und den Antworten hierauf wird die Redezeit nicht berührt.
(5) Anträge auf Schluss der Rednerliste oder auf Schluss der Debatte sind jederzeit zulässig. Danach werden die noch vorliegenden Wortmeldungen bekanntgegeben. Wer bereits zum Beratungsgegenstand gesprochen hat, kann diese Anträge nicht stellen, es sei denn, dass er bisher lediglich als Antragsteller oder Berichterstatter das Wort hatte. Wird ein Antrag nach Abs. 2 gestellt, so gibt der Vorsitzende die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 22 Abs. 2 HGO.
(1) Die Redezeit für den einzelnen Beitrag der Mitglieder der Gemeindevertretung beträgt in der Regel höchstens 5 Minuten.
(2) Die Gemeindevertretung kann für wichtige Verhandlungsgegenstände, wie insbesondere die Beratung des Haushaltes, die Redezeit abweichend festlegen.
(1) Wer in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, hat das Recht, nach Schluss der Beratung – jedoch vor einer stattfindenden Abstimmung – hierauf persönlich zu erwidern und die Angriffe zurückzuweisen und falsche Behauptungen richtigzustellen. Persönliche Erwiderungen sind nur solche Erklärungen, die eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter für sich persönlich abgibt, nicht aber solche Erklärungen, die für eine Fraktion oder Partei oder sonstige Gruppierungen abgegeben werden.
(2) Persönliche Erklärungen außerhalb der Tagesordnung sind vor Eintritt in die Tagesordnung oder vor Schluss der Sitzung zugelassen. Sie sind der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig vorher mitzuteilen und dürfen die abgeschlossene Beratung von Verhandlungsgegenständen in der Sache nicht erneut aufgreifen.
(3) Die Redezeit für persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen beträgt höchstens drei Minuten. Eine Beratung findet nicht statt.
(1) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
(2) Die Mitglieder stimmen durch Handaufheben offen ab. Geheime Abstimmung ist unzulässig; § 39 a Abs. 3 Satz 3 HGO und § 55 Abs. 3 HGO bleiben unberührt.
(3) Nach Schluss der Beratung stellt die oder der Vorsitzende die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt darüber abstimmen. Dies ist im Regelfall die Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses. Dabei fragt sie oder er stets, wer dem Antrag zustimmt. Nur bei der Gegenprobe darf sie oder er fragen, wer den Antrag ablehnt.
(4) Bei Antragskonkurrenz ist zunächst über den in der Sache weitest gehenden Antrag abzustimmen. Ist dies nicht feststellbar, wird zunächst über die konkurrierenden Hauptanträge und dann über die Änderungsanträge abgestimmt. Über den Hauptantrag selbst wird zuletzt abgestimmt.
Über die endgültige Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die oder der Vorsitzende.
(5) Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird namentlich abgestimmt. Die oder der Vorsitzende befragt jedes Mitglied der Gemeindevertretung über seine Stimmabgabe. Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Mitgliedes der Gemeindevertretung in der Niederschrift. Hiervon unberührt bleibt das Recht jedes Mitglieds der Gemeindevertretung, seine Abstimmung in der Niederschrift namentlich festzuhalten.
(6) Die oder der Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es bekannt. Werden sofort danach begründete Zweifel an der Feststellung vorgebracht, so lässt sie oder er die Abstimmung unverzüglich wiederholen.
(1) Die oder der Vorsitzende handhabt die Ordnung in den Sitzungen der Gemeindevertretung und übt das Hausrecht aus. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich in den Beratungsräumen aufhalten.
(2) Die Ordnungsgewalt und das Hausrecht umfassen insbesondere das Recht der oder des Vorsitzenden
- die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der ordnungsgemäße Verlauf gestört wird,
- die Personen, die sich ungebührlich benehmen oder die Ordnung der Versammlung stören, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen,
- bei störender Unruhe unter den Zuhörern nach Abmahnung die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.
Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.
(1) Die oder der Vorsitzende ruft Mitglieder der Gemeindevertretung sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes zur Sache, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Sie oder er kann nach wiederholtem Sachruf das Wort entziehen, wenn die oder der Redeberechtigte erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.
(2) Die oder der Vorsitzende entzieht dem Mitglied der Gemeindevertretung oder dem Mitglied des Gemeindevorstandes das Wort, wenn sie oder er es eigenmächtig ergriffen hat oder die Redezeit überschreitet. Ist das Wort entzogen, so wird es ihr bzw. ihm zu demselben Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert.
(3) Die oder der Vorsitzende ruft das Mitglied der Gemeindevertretung bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung.
(4) Die oder der Vorsitzende kann ein Mitglied der Gemeindevertretung oder ein Mitglied des Gemeindevorstandes bei wiederholtem ungebührlichen oder ordnungswidrigen Verhalten für einen oder mehrere, höchstens für drei Sitzungstage ausschließen.
Die Betroffene oder der Betroffene kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung der Gemeindevertretung anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind festzuhalten. Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift wird mit der Einladung zur nächsten planmäßigen Sitzung der Gemeindevertretung übersandt.
(4) Mitglieder der Gemeindevertretung sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes können bis zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich erheben. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet die Gemeindevertretung in der nächsten Sitzung.
(5) Zur Information der Bevölkerung werden wesentliche Teile der Niederschrift in geeigneter Weise (Mitteilungsblatt „Warmetal aktuell“ oder im Bürgerinformationssystem der Gemeinde Habichtswald) zeitnah veröffentlicht, soweit sie sich nicht auf Verhandlungsgegenstände bezieht, die in nichtöffentlicher Sitzung erörtert wurden.
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind festzuhalten.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführer und können nur Personen aus dem in § 61 Absatz 2 HGO bezeichneten Personenkreis gewählt werden. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist für den Inhalt der Niederschrift allein verantwortlich.
(3) Die Niederschrift ist den Gemeindevertreterinnen, Gemeindevertretern und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes zuzuleiten.
(4) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift innerhalb von sieben Tagen nach der Offenlegung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich erheben. Eine Einreichung durch E-Mail ist ausreichend. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet der Ausschuss in der nächsten Sitzung, sofern nicht durch die Schriftführerin oder den Schriftführer und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einvernehmlich Abhilfe im Sinne der Einwendung geschaffen wird.
(5) Zur Information der Bevölkerung wird die Niederschrift in geeigneter Weise (Internetseite der Gemeinde) zeitnah gemeinsam mit der Niederschrift der Gemeindevertretung veröffentlicht, soweit sie sich nicht auf Verhandlungsgegenstände bezieht, in nichtöffentlicher Sitzung erörtert wurden.
(1) Sind Anträge an die Ausschüsse verwiesen, so bereiten diese für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor. Sie entwerfen hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag, der als Antrag i. S. d. § 13 der Geschäftsordnung anzusehen ist. Die Ausschussvorsitzenden oder dazu besonders bestimmte Mitglieder berichten der Gemeindevertretung mündlich in gedrängter Form über den Inhalt und das Ergebnis der Ausschussberatungen und die tragenden Gründe für den Beschlussvorschlag.
(2) Die bzw. der Vorsitzende der Gemeindevertretung bzw. die Gemeindevertretung selbst bestimmt einen Ausschuss als federführend, wenn er bzw. sie die Anträge an mehrere Ausschüsse verweist. Die beteiligten Ausschüsse übermitteln ihre schriftliche Stellungnahme (zum Beispiel in Form der Sitzungsniederschrift) in angemessener Frist an den federführenden Ausschuss und tragen die Stellungnahme in der Gemeindevertretersitzung mündlich vor dem Bericht des federführenden Ausschusses (im Regelfall der Haupt- und Finanzausschuss) vor.
(3) Hat die Gemeindevertretung einem Ausschuss bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung übertragen, so kann sie dies jederzeit widerrufen und die Entscheidung an sich ziehen.
(1) Die Bildung der Ausschüsse erfolgt nach § 62 HGO.
Hat die Gemeindevertretung beschlossen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen sollen, benennen die Fraktionen der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb einer Woche nach dem Beschluss schriftlich die Ausschussmitglieder.
Die oder der Vorsitzende gibt der Gemeindevertretung die Zusammensetzung schriftlich bekannt.
Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen. Auch in diesem Fall werden die Ausschussmitglieder von den Fraktionen der oder dem Vorsitzenden schriftlich benannt.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Mitglieder der Gemeindevertretung vertreten lassen. Sie haben bei Verhinderung unverzüglich für eine Vertretung zu sorgen und der Vertreterin oder dem Vertreter Ladung und Sitzungsunterlagen auszuhändigen.
(3) Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und oder der bzw. dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich oder elektronisch zu erklären. Die Neubenennung erfolgt nach Absatz 1, Satz 2 und 3.
(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung lädt zur ersten Sitzung der Ausschüsse ein und führt den Vorsitz bis zur Wahl der oder des Ausschussvorsitzenden.
(1) Die oder der Vorsitzende des Ausschusses setzt Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzungen im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand fest.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. § 17 gilt entsprechend.
(3) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse finden die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung Abweichendes ergibt.
(4) Zeit und Ort der Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen.
(1) Ein Stimmrecht haben allein die Mitglieder des Ausschusses.
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und ihre oder seine Stellvertreterinnen und/ oder Stellvertreter sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in diesen ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
(2) Wer einen Antrag gestellt hat, kann diesen in den Ausschüssen begründen, auch wenn sie oder er ihnen nicht als Mitglied angehört.
(3) Der Gemeindevorstand nimmt an den Ausschusssitzungen teil. § 20 gilt entsprechend.
Sonstige Mitglieder der Gemeindevertretung können - auch an nichtöffentlichen Sitzungen - nur als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen.
Für den Wahlvorbereitungsausschuss gelten die besonderen Regeln des § 42 Abs. 2 HGO.
(4) Die Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen.
Dies soll auch im Hinblick auf ein Anhörungs-, Vorschlags- und Rederecht für Kinder und / oder Jugendliche sowie für Vertreterinnen und Vertreter von sonstigen Beiräten der Gemeinde und Kommissionen nach Maßgabe der Regelungen nach XI. gelten, soweit diese betroffen sind oder sein könnten.
Die Gemeindevertretung kann Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten der Gemeinde, Kommissionen und Sachverständigen für Angelegenheiten, die in deren Tätigkeitsbereich fallen, Anhörungs-, Vorschlags- und Rederechte einräumen.
(1) Die oder der Vorsitzende entscheidet im Einzelfall wie diese Geschäftsordnung auszulegen ist. Über die grundsätzliche Auslegung entscheidet die Gemeindevertretung nach Anhörung des Ältestenrats.
(2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Jedem Mitglied der Gemeindevertretung ist ein Text der Hessischen Gemeindeordnung, der Hauptsatzung der Gemeinde Habichtswald und dieser Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung auszuhändigen. Werden diese während der Wahlzeit geändert, so erhält es unverzüglich die neue Fassung.
Die Gemeindevertretung kann für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung Geldbußen bis zu einem Betrag von 100,00 Euro beschließen.
Bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Gemeindevertretung anstelle von Geldbußen auch den Ausschluss auf Zeit, längstens für drei Monate, beschließen.
Die oder der Vorsitzende hat die Zuwiderhandlungen oder den Zuwiderhandelnden schriftlich zur Zahlung der Geldbuße aufzufordern und darauf zu achten, dass die Zahlung zu Gunsten der Gemeindekasse erfolgt bzw. der Sitzungsausschluss eingehalten wird.
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung vom 04.05.2000 außer Kraft.