Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Habichtswald am 26.06.2025 folgende Hauptsatzung beschlossen:
(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
(2) Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.
(3) Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
| 1. | Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen, |
| 2. | Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB), |
| 3. | Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach §130 Abs. 2 BauGB, |
| 4. | Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von EURO 100.000 im Einzelfall, |
| 5. | Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von EURO 100.000 im Einzelfall, |
| 6. | Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu einem Gesamterbbaurechtszins von EURO 100.000 (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall, |
| 7. | Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von EURO 100.000 im Einzelfall, |
| 8. | Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure bis zum einem Betrag von EURO 100.000 im Einzelfall, |
| 9. | Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen, von EURO 100.000 im Einzelfall. |
| 10. | Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von EURO 100.000 (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall, |
| 11. | Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall. |
| 12. | Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen bis zu einem Wert der Zuwendung von 10.000 € im Einzelfall. |
Bei Fällen der Punkte 4-10 kann in dringlichen Fällen und/oder um einen wirtschaftlichen Schaden von der Gemeinde abzuwenden und/oder Fristen einzuhalten der Gemeindevorstand von der EURO-Grenze abweichen und hierüber beschließen. Ein Beschluss der Gemeindevertretung ist hierüber im Nachhinein einzuholen.
(4) Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.
(1) Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:
| 1. | Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss |
| 2. | Umwelt-, Planungs- und Infrastrukturausschuss |
| 3. | Sozial-, Kultur- und Tourismusausschuss |
(2) Die Ausschüsse haben 7 Mitglieder. Die Gemeindevertretung überträgt dem Sozial-, Kultur- und Tourismusausschuss die Entscheidung über die Verwendung der Vereinsfördermittel gem. § 50 Abs. 1, und § 62 Abs. 1 HGO widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung.
Die Gemeindevertretung kann die Beschlussfassung in diesen Angelegenheiten durch eine Änderung der Hauptsatzung (§ 6 Abs. 2 HGO) jederzeit wieder an sich ziehen. § 51 HGO bleibt unberührt. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 27 festgelegt.
(2) Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 4 festgelegt.
(1) Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.
(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt 5.
(1) Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck in der Wochenzeitung „Warmetal aktuell“ oder der Internetseite der Gemeinde Habichtswald öffentlich bekanntgemacht.
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die Wochenzeitung der Gemeinde Habichtswald „Warmetal aktuell“ den bekannt zu machenden Text enthält. Bei Bedarf kann bei außerordentlich umfangreichen Bekanntmachungen ein QR-Code verwendet werden.
(2) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Habichtswald, Ortsteil Dörnberg, Breiter Weg 4, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
(4) Soll ein Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden, gibt die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bebauungsplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Sie gibt dabei an, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft.
(5) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
| a) | Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung |
| = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung |
| b) | Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter |
| = Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter, |
| c) | Bürgermeisterin oder Bürgermeister |
| = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister, bzw. Altbürgermeisterin oder Altbürgermeister |
| d) | Beigeordnete oder Beigeordneter |
| = Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter |
| e) | Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte |
| = Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-" |
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.
(4) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
Diese Hauptsatzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.