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Warmetal aktuell (Habichtswald + Zierenberg)
Ausgabe 41/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Zierenberg

Übermittlungs- und Auskunftssperren gem. § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Meldebehörden haben einmal jährlich die Einwohner*innen über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) zu unterrichten.

Jede Person, die ordnungsgemäß mit ihrem Hauptwohnsitz in Zierenberg gemeldet ist, hat die Möglichkeit, eine Übermittlungs- oder Auskunftssperre für das Einwohnermelderegister zu beantragen. Unterschieden wird dabei zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren.

Bei Übermittlungssperren können Einwohner*innen auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten widersprechen. Die eingetragene Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird.

Auf Verlangen können jederzeit folgende Übermittlungssperren eingetragen werden:

1. Religionsgesellschaften

(§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG)

Betroffene Familienangehörige (Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Religionsgesellschaft übermittelt werden, der das andere Familienmitglied angehört. Die Sperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft übermittelt werden.

2. Parteien/Wählergruppen

(§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 BMG)

Die Einwohner*innen haben das Recht der Weitergabe ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

3. Alters-/Ehejubiläen

(§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 BMG)

Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten aus Anlass ihres Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter, staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger), Presse und Rundfunk zu widersprechen.

4. Adressbuchverlage

(§ 50 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 BMG)

Adressbuchverlagen darf Auskunft über Namen, akademischen Grade und Anschrift volljähriger Einwohner*innen erteilt werden. Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen.

Die Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 BMG wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Melderegisterauskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder ähnlicher schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. Der Antrag auf Auskunftssperre muss besonders begründet sein, evtl. können Nachweise seitens der Meldebehörde gefordert werden. Vor Eintragung der Auskunftssperre muss der Antrag seitens der Meldebehörde genehmigt werden.

Mit Eintragung der Auskunftssperre dürfen Melderegisterauskünfte nicht mehr erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden und kann auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn beispielsweise ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners benötigt, um seine Forderungen zu realisieren.

Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet, kann aber verlängert werden.

Gesetzlich vorgeschriebene Sperren, wie die Auskunftssperren nach § 51 Abs. 5 BMG i. V. m. § 1758 BGB im § 51 Abs. 5 BMG i. V. m. § 63 PersStG, werden von Amts wegen (kraft Gesetzes) von der Meldebehörde eingetragen. Für diese möglichen Fälle bedarf es keines Antrags.

Danach sind Melderegisterauskünfte unzulässig bei:

- Bestehen eines Adoptionspflegschaftsverhältnisses (§ 1758 BGB)

- adoptierten Kindern (§ 1758 BGB)

- Vornamensänderungen nach dem Transsexuellengesetz (§ 63 Personenstandsgesetz)

Grundsätzlich sind Übermittlungs- und Auskunftssperren, sofern sie nicht kraft Gesetz eingetragen sind, bei Wegzügen bzw. Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen. Sowohl die Übermittlungssperre als auch die Auskunftssperre sind gebührenfrei.

Zuständig für die Eintragung der genannten Sperren ist das Bürgerbüro,

Poststraße 20

34289 Zierenberg

einwohnermeldeamt@stadt-zierenberg.de

Zierenberg, den 01.10.2024
Wird bekannt gemacht.
Magistrat der Stadt Zierenberg

(Rüdiger Germeroth)
Bürgermeister