Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zierenberg hat in ihrer Sitzung am 19. September 2022, nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen, den Bebauungsplan Nr. 59 „Gewerbegebiet Hessenleinen“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) als Satzung beschlossen. Bestandteil des Satzungsbeschlusses sind der Bebauungsplan mit seinen bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen (gemäß § 91 HBO) sowie die Begründung.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 59 „Gewerbegebiet Hessenleinen“ gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Zierenberg in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Der Bebauungsplan Nr. 59 „Gewerbegebiet Hessenleinen“ mit Begründung wird im Rathaus der Stadt Zierenberg – Marktplatz 1, 34289 Zierenberg im Bauamt ständig bereitgehalten. Jeder/ jede kann hier den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 59 „Gewerbegebiet Hessenleinen“ mit Begründung während der Dienststunden der Verwaltung einsehen und über dessen Inhalte Auskunft verlangen.
Darüber hinaus wird der Bebauungsplan Nr. 59 „Gewerbegebiet Hessenleinen“ mit Begründung auf der Internetseite der Stadt Zierenberg unter:
www.stadt-zierenberg.de/bauen-wirtschaft/bebauungsplaene/
und im Geoportal des Landkreises Kassel unter:
www.landkreiskassel.de/geoportal-region-kassel/index.php
als PDF-Dokument eingestellt.
Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Gemäß § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen können, wenn die in den §§ 39 und 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile durch den Bebauungsplan Nr. 59 „Gewerbegebiet Hessenleinen“ eingetreten sind und sie die Fälligkeit ihres Anspruches schriftlich, innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB bezeichneten Frist, bei dem Entschädigungspflichtigen herbeiführen.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplanes Nr. 59 „Gewerbegebiet Hessenleinen“ unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes gegenüber der Stadt Zierenberg geltend gemacht wurden. Ebenfalls unbeachtlich werden unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn diese nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplan Nr. 59 „Gewerbegebiet Hessenleinen“ gegenüber der Stadt Zierenberg geltend gemacht wurden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Fehler begründen soll, ist darzulegen.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 59 „Gewerbegebiet Hessenleinen“ ist die baurechtliche Sicherung des bestehenden Gewerbestandortes. Als Art der baulichen Nutzung ist das Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) festgesetzt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 59 „Gewerbegebiet Hessenleinen“ besteht aus den Flurstück-Nr. 37/17 und 66/17, in der Flur 6 der Gemarkung Oberelsungen. Er ist in nachfolgendem Übersichtsplan dargestellt: