Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zierenberg hat in ihrer Sitzung am 06. November 2023, nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen, die 4. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 37 „Gewerbegebiet Hillbolzen“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) als Satzung beschlossen. Bestandteil des Satzungsbeschlusses sind der Bebauungsplan mit seinen baupla-nungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen (gemäß § 91 HBO) sowie die Begründung.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die als Satzung beschlossene 4. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 37 „Gewerbegebiet Hillbolzen“ gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Zierenberg in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Die 4. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 37 „Gewerbegebiet Hillbolzen“ mit Begründung wird im Rathaus der Stadt Zierenberg - Poststraße 20, 34289 Zierenberg im Bauamt ständig bereitgehalten. Jeder/ jede kann hier die als Satzung beschlossene 4. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 37 „Gewerbegebiet Hillbolzen“ mit Begründung während der Dienststunden der Verwaltung einsehen und über dessen Inhalte Auskunft verlangen.
Darüber hinaus wird die 4. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 37 „Gewerbegebiet Hillbolzen“ mit Begründung auf der Internetseite der Stadt Zierenberg unter:
www.stadt-zierenberg.de/bauen-wirtschaft/bebauungsplaene/
und im Geoportal des Landkreises Kassel unter:
www.landkreiskassel.de/geoportal-region-kassel/index.php
als PDF-Dokument eingestellt.
Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Hinweise:
Gemäß § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen können, wenn die in den §§ 39 und 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Gewerbegebiet Hillbolzen“ eingetreten sind und sie die Fälligkeit ihres Anspruches schriftlich, innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB bezeichneten Frist, bei dem Entschädigungspflichtigen herbeiführen.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen der 4. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 37 „Gewerbegebiet Hillbolzen“ unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes gegenüber der Stadt Zierenberg geltend gemacht wurden. Ebenfalls unbeachtlich werden unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und Mängel des Abwägungs-vorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn diese nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der 4. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 37 „Gewerbegebiet Hillbolzen“ gegenüber der Stadt Zierenberg geltend gemacht wurden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Fehler begründen soll, ist darzulegen.
Ziele und Zwecke der Planung
Ziel der 4. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 37 „Gewerbegebiet Hillbolzen“ ist die baurechtliche Sicherung des bestehenden Einzelhandelsstandortes zur Erneuerung und begrenzte Erweiterung eines Lebensmittelmarktes. Als Art der baulichen Nutzung ist das Sonstige Sondergebiet (SO), Zweckbestimmung: großflächiger Einzelhandels-betrieb (§ 11 BauNVO) festgesetzt.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 4. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 37 „Gewerbegebiet Hillbolzen“ besteht aus Flurstück-Nr. 31/5, in Flur 16 der Gemarkung Zierenberg (Kernstadt). Er ist in nachfolgendem Übersichtsplan dargestellt: