Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung am 14.03.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| im Ergebnishaushalt |
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| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 13.230.451 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 13.820.883 EUR |
| mit einem Saldo von | -590.432 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
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| mit einem Fehlbedarf von | 590.432 EUR, |
| im Finanzhaushalt |
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -111.650 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 314.900 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.162.000 EUR |
| mit einem Saldo von | -2.847.100 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.800.000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 414.000 EUR |
| mit einem Saldo von | 1.386.000 EUR |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | 1.572.750 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.800.000 EUR festgesetzt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die in dem Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt1:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Grundsteuer A) auf 450 v. H.
b) für Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 650 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 470 v. H.
1Die Festlegung der Steuersätze erfolgt im Rahmen einer gesonderten Hebesatzsatzung, die Angabe in der Haushaltssatzung ist lediglich nachrichtlich.
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 14.03.2024 beschlossene Stellenplan.
(1) Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Teilergebnishaushalte und Teilfinanzhaushalte bilden jeweils Budgets entsprechend den Regelungen in § 4 GemHVO.
Folgende Teilhaushalte/Budgets werden gebildet:
TH 10 Zentrale Verwaltung
TH 20 Bauen, Planen, Umwelt
TH 30 Finanzen und Controlling
TH 40 Bürger und Soziales
TH 50 Ordnungsbehördenbezirk
TH 60 Wasserversorgung
TH 70 Abwasserentsorgung
Den Teilhaushaltsbudgets sind Produktbudgets zugeordnet.
(2) Jeder Teilergebnishaushalt enthält die auf ihn entfallenden Aufwendungen und Erträge sowie Kosten und Erlöse aus internen Leistungsverrechnungen (ILV).
Jeder Teilfinanzhaushalt enthält zusätzlich die auf ihn entfallenden Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit.
(3) Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten zahlungswirksamen Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Aufwendungen gilt nicht für folgende Positionen:
a. Personalaufwendungen
b. Versorgungsaufwendungen
c. Abschreibungen
(5) Personal- und Versorgungsaufwendungen sind teilhaushaltsübergreifend gegenseitig deckungsfähig.
(6) Die Budget-Verantwortlichen haben die Einhaltung des im jeweiligen Budgets ausgewiesenen Plansaldos (Zuschussbudget) grundsätzlich sicherzustellen; Mindererträge bzw. Mehrauszahlungen reduzieren die Aufwands- bzw. Auszahlungsermächtigung entsprechend.
(7) Zahlungswirksame Mehrerträge eines Budgets im Ergebnishaushalt dürfen für zahlungswirksame Mehraufwendungen innerhalb des jeweiligen Budgets verwendet werden.
Für Investitionsauszahlungen (Finanzhaushalt) können Mehreinzahlungen grundsätzlich zu 100 % für Mehrauszahlungen innerhalb des Budgets Verwendung finden. Mehreinzahlungen aus Grundstücksverkaufserlösen sind hiervon ausgenommen.
(8) Die für die Mittelbewirtschaftung eines Budgets zuständige Organisationseinheit entscheidet über Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen innerhalb des jeweiligen Budgets, soweit die Deckung im Budget gewährleistet ist.
Dabei dürfen zahlungsunwirksame Aufwendungen nicht zur Deckung von zahlungswirksamen Aufwendungen herangezogen werden (§ 20 Abs. 5 GemHVO); dies gilt entsprechend für Erträge.
(9) Als nicht erheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 3 HGO und damit nicht der Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfend gelten:
a) Alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher und bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind,
b) Alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu 50.000,00 EUR je Produktbudget.
Darüber hinausgehende Beträge bedürfen der Zustimmung durch die Gemeindevertretung.
Die übrigen Bestimmungen des § 100 HGO (Unvorhersehbarkeit, Unabweisbarkeit, Deckung) bleiben unberührt.
(10) Die Ansätze für Aufwendungen in den Budgets sind gemäß § 21 Abs.1 GemHVO übertragbar.
Die Investitionsmaßnahme mit der „Investitionsnr. 57303.015 Neubau Mehrzweckhalle“ wird mit einem Sperrvermerk versehen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Genehmigung
Die Haushaltssatzung der Gemeinde Habichtswald für das Haushaltsjahr 2024 bedarf der nachstehenden Genehmigungen der Aufsichtsbehörde.
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO)
1. die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Absatz 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt.
2. in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO den festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 3 der Haushaltssatzung) in Höhe von
100.000 €
(in Worten: - einhunderttausend -)
3. in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO den festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 2 der Haushaltssatzung) in Höhe von
1.800.000 €
(in Worten: - eine Million achthunderttausend -)
4. in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO den festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite (§ 4 der Haushaltssatzung) in Höhe von
500.000 €
(in Worten: - fünfhunderttausend -).
Die Haushaltssatzung der Gemeinde Habichtswald für das Haushaltsjahr 2024 liegt gemäß § 97 Absatz 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Zeit von Montag, den 25.11.2024 bis einschließlich Freitag, den 06.12.2024, im Gebäude der Gemeindeverwaltung Habichtswald, Breiter Weg 4, 34317 Habichtswald, Zimmer E8, während der Öffnungszeiten öffentlich aus, und zwar:
montags 09.00 – 12.30 Uhr, dienstags 09.00 – 12.30 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr,
mittwochs 14.00 – 18.00 Uhr, donnerstags 09.00 – 12.30 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr,
freitags 09.00 - 12.30 Uhr