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Amtsblatt der VG Lingenfeld
Ausgabe 30/2022
Lingenfeld
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Gefahrenabwehrverordnung

der Verbandsgemeinde Lingenfeld über das Verbot des Mitführens und des Verzehrs alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit anlässlich des Straßenfestes 2022 in der Ortsgemeinde Lingenfeld

Auf Grund des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 und 3 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) erlässt die Verbandsgemeinde-verwaltung Lingenfeld als zuständige örtliche Ordnungsbehörde, mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates vom 09.04.2008, folgende Gefahrenabwehrverordnung:

§ 1

Zeitlicher und räumlicher Umfang

(1) Vom 29.07.2022 bis 31.07.2022 wird das Mitführen, sowie der Verzehr, auch mitgebrachter alkoholhaltiger Getränke in der Öffentlichkeit untersagt. Der Verbotsbereich umfasst folgende Straßen:

  • Neustadter Straße
  • Kautzengasse
  • Hohesteggasse
  • Kirchstraße
  • Obergartenstraße
  • Griesweg
  • Im Oberlingarten
  • Kilianerweg
  • Lauxengarten
  • Hauptstraße
  • Germersheimer Straße ab Haus-Nr. 51 bis Einmündung Humboldtstraße
  • Schulstraße
  • Klosterstraße
  • Gehegegarten

(2) Das Verbot gilt nicht für die gaststättenrechtlich konzessionierten Flächen sowie deren Freisitzflächen.

§ 2

Ordnungswidrigkeit

Verstöße gegen die Verbote des § 1 dieser Verordnung können gemäß § 74 POG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden.

§ 3

Gültigkeit

Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 29.07.2022 in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31.07.2022.

Lingenfeld, den 06. Juli 2022
Verbandsgemeindeverwaltung
Cherie, 1. Beigeordneter