Auf Grund des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 und 3 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) erlässt die Verbandsgemeinde-verwaltung Lingenfeld als zuständige örtliche Ordnungsbehörde, mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates vom 09.04.2008, folgende Gefahrenabwehrverordnung:
(1) Vom 29.07.2022 bis 31.07.2022 wird das Mitführen, sowie der Verzehr, auch mitgebrachter alkoholhaltiger Getränke in der Öffentlichkeit untersagt. Der Verbotsbereich umfasst folgende Straßen:
(2) Das Verbot gilt nicht für die gaststättenrechtlich konzessionierten Flächen sowie deren Freisitzflächen.
Verstöße gegen die Verbote des § 1 dieser Verordnung können gemäß § 74 POG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden.
Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am 29.07.2022 in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31.07.2022.