Gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der derzeit gültigen Fassung fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen zur Gemeindevertretung der Gemeinde Wohratal und zu den Ortsbeiräten in den vier Ortsteilen der Gemeinde Wohratal auf.
Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am Montag, dem 05. Januar 2026 um 18:00 Uhr.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 KWO in der aktuellen Fassung entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlkreis für die Wahl zur Gemeindevertretung ist das Gebiet der Gemeinde Wohratal. Der Wahlkreis für die Wahl der Ortsbeiräte ist der jeweilige Ortsbezirk nach § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Wohratal.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, dem Zusatz „Frau“ oder „Herr“, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Wohnanschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Ist für die Bewerberinnen oder die Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.
Ein rechtskräftiger Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWG, nach dem bei den Bewerberinnen und Bewerbern neben dem Rufnamen und dem Familiennamen weitere Angaben auf dem Stimmzettel aufgeführt werden, wurde von der Gemeindevertretung der Gemeinde Wohratal nicht gefasst.
Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (Montag, 05. Januar 2026, 18:00 Uhr) nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist, können diese gegenüber dem Wahlleiter verlangen, dass in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge statt der Wohnanschrift eine sogenannte Erreichbarkeitsanschrift (z.B. die Geschäftsstelle des Wahlvorschlagsträgers) verwendet wird; die Angabe eines Postfachs reicht dagegen nicht aus.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre/seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Bei den Wahlen zur Gemeindevertretung und zu den Ortsbeiräten sind neben Deutschen im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen (Hauptwohnsitz) und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer Abgeordneten / einem Abgeordneten oder Vertreterin / Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).
Eine Wahlberechtigte / ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG).
Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters sind in dem Wahlvorschlag anzugeben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWO).
Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen dem Wahlausschuss der Gemeinde Wohratal weder als Mitglied noch als stellvertretendes Mitglied angehören (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 KWG).
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen / Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin / jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen / Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen / Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 KWG).
Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde Wohratal in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen / Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin / dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen / Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden ist. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig (§ 12 Abs. 3 KWG); er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches (StGB).
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl, Montag, den 05. Januar 2026, bis 18:00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich im Original in
der Gemeindeverwaltung Wohratal,
Büro des Wahlleiters Heiko Dawedeit
Halsdorfer Straße 56, 35288 Wohratal
einzureichen.
Sofern Sie die Wahlvorschläge persönlich abgeben möchten, vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin mit Herrn Heiko Dawedeit (Telefon 06453 6454-10).
Die für die Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke, mit Ausnahme der Anlage KW Nr. 7 zur KWO („Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“), die ausschließlich beim Wahlleiter der Gemeinde Wohratal angefordert werden kann und von diesem ausgegeben wird, sind im Internet unter der Adresse www.wahlen.hessen.de in der Rubrik „Kommunen / Kommunalwahlen / Vordrucke für Parteien und Wählergruppen“ verfügbar. Auf der Rückseite der Vordrucke „Zustimmungserklärung“ und „Bescheinigung der Wählbarkeit“ sind vor dem Ausdruck noch Angaben zur Partei oder Wählergruppe einzutragen.
Im Bedarfsfall sind die Vordrucke auf Anforderung aber auch über das Büro des Wahlleiters in Papierform erhältlich. Eine Möglichkeit, Kopien, Telefaxe oder sonst elektronisch übermittelte Anlagen und Unterschriften zu akzeptieren, besteht im Wahlrecht nicht.
Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist im Kommunalwahlgesetz nicht vorgesehen. Wahlvorschläge sind daher nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWO).
Mit den Wahlvorschlägen sind gemäß § 23 Abs. 3 KWO einzureichen:
die schriftlichen Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach einem Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin / eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin / der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin / des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,
eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde Wohratal, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen / Bewerber wählbar sind,
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen / Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt,
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen / Unterzeichner.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung, die in einer öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses erfolgt, können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die maßgeblichen Einwohnerzahlen (Hauptwohnsitz) und die Zahlen der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter sehen wie folgt aus:
| Wahl zur Gemeindevertretung | Maßgebliche Einwohnerzahl des Hessischen Statistischen Landesamtes (Stand: 31.12.2024) | Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter gemäß § 38 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) |
| Wohratal | 2.142 | 15 |
| Wahl zum Ortsbeirat im Ortsteil | Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter gemäß §5 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Wohratal |
| Halsdorf | 5 |
| Hertingshausen | 3 |
| Langendorf | 3 |
| Wohra | 5 |