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Nachrichten aus Wohratal
Ausgabe 6/2026
Mitteilungen des Gemeindevorstandes
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Aus dem Rathaus wird berichtet

Nach Inkrafttreten der Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) zum 23. Dezember 2025 wurde die Vorschrift des § 6 zum vorübergehenden Gaststättenbetrieb neu gefasst.

Bislang war der Ausschank von Speisen und Getränken aus besonderem Anlass – etwa im Rahmen von Festen oder sonstigen Veranstaltungen – spätestens vier Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Diese Anzeigepflicht entfällt nun für nicht-gewinnorientierte Organisationen (wie z. B. Wohltätigkeitsorganisationen, Sport- und Kulturvereine, Feuerwehr, Umweltverbände, Stiftungen, Hilfsorganisationen sowie Bürger- und Elterninitiativen), Initiativen und Vereine sind von der Anzeigepflicht nach § 6 HGastG ausgenommen, in denen der vorübergehende Gaststättenbetrieb im Rahmen eines nicht wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgt.

Dabei gilt:

Der Hauptzweck muss auf einen nicht-wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein.

Die Neuregelung führt insbesondere für Vereine und ehrenamtlich tätige Organisationen zu einer spürbaren Entlastung, da entsprechende Veranstaltungen künftig ohne vorherige Anzeige durchgeführt werden können, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Für gewerbliche Anbieter bzw. Gewerbebetriebe gilt diese Erleichterung hingegen nicht. Sofern ein vorübergehender Gaststättenbetrieb im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgt, besteht die Anzeigepflicht weiterhin fort. In diesen Fällen ist die Anzeige wie bisher fristgerecht bei der zuständigen Behörde ein zureichen.

Unabhängig von der Anzeigepflicht sind weiterhin alle anderen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere:

  • Jugendschutz
  • Lebensmittelhygiene
  • Brandschutz
  • Lärmschutz

Auch gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen, zum Beispiel für Straßensperrungen oder verlängerte Veranstaltungszeiten, bleiben weiterhin notwendig!