Hiermit wird öffentlich bekannt gegeben, dass die Steuerschuldner der Steuerarten
Grundsteuer A
Grundsteuer B
für das Jahr 2024 dann keinen Steuerbescheid erhalten, wenn die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten ist.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Höhe der zu zahlenden Steuer und die Fälligkeitstermine ergeben sich im Einzelfall aus dem zuletzt erteilten Steuerbescheid.
Die Steuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ergibt sich aus folgender Rechtsgrundlage:
§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 07. August 1973 (BGBl I S. 965).
Diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Stadtverwaltung Wolfhagen, -Steuerwesen-, Burgstr. 33-35 angefochten werden.