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Wolfhager Stadtanzeiger
Ausgabe 1/2026
Rathaus
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Rathaus

Aufgrund der aktuellen Wetterlage möchte die Stadtverwaltung alle Bürgerinnen und Bürger über einige Regelungen zur Durchführung des Winterdienstes informieren.

Jahr für Jahr stellt sich beispielsweise die Frage, in welchem Zeitraum der Winterdienst eigentlich durchgeführt werden muss.

Hier gibt § 11 Abs. 10 der Straßenreinigungssatzung Auskunft.

Von 07.00 – 20.00 Uhr besteht die Pflicht zur Beseitigung von Schnee und Eis.

Auch die Frage, wer denn und bei Straßen mit einseitigem Gehweg für die Schneebeseitigung zuständig ist, wird immer wieder gestellt. In § 11 Abs. 2 a ist hierzu folgendes geregelt:

In Jahren mit ungerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung verpflichtet.

In Jahren mit gerader Endziffer (2026) sind die Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke dran.

Zum Nachlesen hier noch einmal alle „Winterdienstregelungen“ der Satzung:

§ 11

Schneeräumung

(1)

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 - 9) haben die Verpflichteten (§3) bei Schneefall die Gehwege (§ 2 Abs. 3) und Überwege (§ 2 Abs. 4) vor ihren Grundstücken (§ 7) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze bzw. der Gebäude- oder Einfriedungsaussenseite.

(2)

a) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit ungerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit gerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

b) Bei Stichwegen, Verbindungswegen, Fußwegen sind alle anliegenden Eigentümer oder Besitzer der angrenzenden Grundstücke gemeinsam zum Winterdienst verpflichtet. Die Durchführung des Winterdienstes an einem Stichweg/Verbindungsweg/Fußweg erfolgt von den anliegenden Eigentümern im jährlichen Wechsel. Die Reihenfolge bestimmt sich nach der alphabetischen Reihenfolge des ersten Buchstabens der Familiennamen; bei gleichem Familiennamen richtet sich die Reihenfolge nach dem ersten Buchstaben des Vornamens.

Falls hier eine andere Regelung zur Durchführung des Winterdienstes von den Verpflichteten getroffen wird, ist diese schriftlich niederzulegen (Vereinbarung). Eine Ausfertigung der Vereinbarung ist dem Magistrat der Stadt Wolfhagen vorzulegen.

(3)

Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.

(4)

Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der in Satz 4 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße. Auf § 11 Absatz 2 wird verwiesen.

(5)

Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

(6)

Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.

(7)

Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzuhacken und abzulagern.

(8)

Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(9)

Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.

(10)

Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen.

§ 12

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1)

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 11 Abs. 6) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutschbahnen". In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 11 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.

(2)

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 11 Abs. 2 - 4 Anwendung.

(3)

Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche, dem Fußgängerverkehr ausschließlich dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchsten 2 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4)

Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 11 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.

(5)

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.

(6)

Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des §11 Abs. 8 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädigen.

(7)

§ 11 Abs. 10 gilt entsprechend.