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Im Frühling beginnt in Feld, Wald und Flur die Zeit, in der unsere heimischen Wildtiere ihre Jungen zur Welt bringen und daher auf unseren besonderen Schutz angewiesen sind. Während dieser besonders störungsempfindlichen Aufzuchtzeit der Jungtiere ist in der Natur besondere Rücksichtnahme geboten.
Spaziergänge, Wandern, Joggen, eine Mountainbike-Tour oder eine Gassirunde mit dem Vierbeiner - wir verbringen alle gerne unsere Freizeit in unserer schönen Natur. Im Frühling zieht es uns auf die tollen Wanderwege in unseren Wäldern und in die umliegende Kulturlandschaft der Gemeinde Losheim am See. Hier betätigen wir uns sportlich oder finden Ruhe und Entspannung. Damit unser Naturaufenthalt für die tierischen Bewohner der Wälder, Wiesen und Felder keinen zusätzlichen Stress verursacht, gilt vom 1. März bis 30. Juni eine besondere Schutz- und Schonzeit: die Brut-, Setz und Aufzuchtzeit.
In diesem Zeitraum brüten viele Vogelarten und unsere heimischen Wildtiere bringen ihre Jungen zur Welt. Rehwild legt beispielsweise die Kitze im Gras ab und die Muttertiere kehren nur zum Säugen zu ihrem Nachwuchs zurück. Wohlmeinende Menschen, die dieses natürliche Verhalten missverstehen und dem vermeintlich hilflosen Jungtier helfen wollen, aber auch unangeleinte Hunde mit Jagdtrieb stellen dann ein besonderes Gefahrenpotenzial für Rehkitze, junge Hasen und andere Jungtiere dar.
Die Revierförster der Gemeinde Losheim am See, Kilian Schäfer und Sönke Sonnenberg-Metto, bitten deshalb alle Losheimerinnen und Losheimer und Gäste der Seegemeinde darum, in diesem sensiblen Zeitraum besondere Rücksicht auf die Tiere zu nehmen und deren Kinderstuben zu respektieren.
„Bitte fassen Sie keine Jungtiere an oder nehmen diese mit“, appelliert Sönke Sonnenberg-Metto an alle Naturfreundinnen und Naturfreunde. „Es ist nach menschlichem Eingreifen schon vorgekommen, dass Muttertiere ihren Nachwuchs verstoßen haben. Auch ist es wichtig, dass Waldbesucherinnern und Waldbesucher nur auf ausgewiesenen Wegen unterwegs sind und ihre Hunde an der Leine führen, damit unsere Wildtiere ohne Störungen ihren Nachwuchs aufziehen können.“
Die Revierförster verweisen hinsichtlich der Leinenpflicht an dieser Stelle ausdrücklich auf die rechtliche Lage:
Saarländisches Jagdgesetz § 33 (2): Es ist verboten, in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) Hunde in einem Jagdbezirk außerhalb eingefriedeter Flächen, die sie nicht verlassen können, unangeleint laufen zu lassen, außer wenn sie zuverlässig den Bereich des Weges nicht verlassen. Das Verbot gilt nicht für Hirten-, Jagd-, Blinden-, Rettungs-, Suchhunde und Hunde von Diensthunde haltenden Behörden, die sich im Einsatz oder in Ausbildung befinden und entsprechend gekennzeichnet sind.
Saarländisches Naturschutzgesetz § 39 des Absatz 1, Nr. 2: Gemeinden können durch Satzungen weitere (verschärfende) Regelungen zur Leinenpflicht von Hunden treffen.
In Landschafts- oder Naturschutzgebieten sowie in Wildschutzgebieten gelten zudem spezielle Regelungen zur Anleinpflicht von Hunden, die in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen aufgeführt sind.
Wir bitten alle Waldbesucherinnen und Waldbesucher die geltenden Regeln zu befolgen, damit unsere Wildtiere ihren Nachwuchs möglichst ungestört zur Welt bringen und großziehen können. Ferner bitten wir die Gäste am Losheimer Stausee die dort geltende Leinenpflicht für Hunde einzuhalten.