Bei der Ortspolizeibehörde sind in der letzten Zeit vermehrt Beschwerden über freilaufende Hunde eingegangen.
Zur Information wird auf nachstehende Vorschriften hingewiesen.
Auszug aus der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und Anlagen in der Gemeinde Losheim am See.
(1) Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen. Auf öffentlichen Straßen und in Anlagen sind Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen. Wer Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass weder Personen oder Tiere gefährdet, noch Sachen beschädigt werden.
(2) Die Mitnahme von Hunden (außer Dienst- und Begleithunden) auf Kinderspielplätze, in Badeanstalten und Wassertretanlagen, Hallen, Sportanlagen (ausgenommen Zuschauerbereiche), auf Schulhöfe, Anlagen von vorschulischen Einrichtungen, Friedhöfe, Bestattungsplätze, Liegewiesen und Badeplätze ist verboten.
(3) Den Haltern oder Führern von Hunden ist es untersagt, die öffentlichen Straßen und Anlagen durch Hunde verunreinigen zu lassen.
(4) Die durch Hunde verursachten Verunreinigungen auf Verkehrswegen sowie in Anlagen sind von den Haltern und Führern der Hunde unverzüglich zu beseitigen.
(1) Ordnungswidrig i.S.d. § 63 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 22. | entgegen § 11 Abs. 1 Hunde frei herumlaufen lässt oder Hunde auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht an die Leine nimmt, |
| 23. | entgegen § 11 Abs. 2 Hunde (außer Dienst- und Begleithunde) auf Kinderspielplätze, in Badeastalten und Wassertretanlagen, in Hallen, auf Sportanlagen (ausgenommen Zuschauerbereiche), auf Schulhöfe, in Anlagen der vorschulischen Einrichtungen, Friedhöfe, Bestattungsplätze, Liegewiesen und Badeplätze mitbringt, |
| 24. | entgegen § 11 Abs. 3 öffentliche Straßen durch Hunde verunreinigt, |
| 25. | entgegen § 11 Abs. 4 die verursachte Verunreinigung nicht beseitigt, |
(2) die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 5.000,00 Euro geahndet werden (§ 63 Abs. 2 SPolG).
Betreten landwirtschaftlicher Flächen
Außerdem weist die Ortspolizeibehörde darauf hin, dass landwirtschaftliche Flächen nicht uneingeschränkt und auch nicht jederzeit betreten werden dürfen. Zum Schutze der Landwirtschaft gilt es, Regeln zu beachten. Die müssen von Wanderern ebenso eingehalten werden wie von Mountainbikern und Hundehaltern.
Die Ausübung des Rechtes auf Erholung in der freien Landschaft nach dem Saarländischen Naturschutzgesetzes (SNG) steht unter dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten.
Darüber hinaus gibt es konkrete Verbote:
Grundsätzlich dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen einschl. Sonderkulturen nach § 11 SNG während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Dies ist bei Äckern zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, im Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung (01. April bis 15. Oktober). Mit Einsetzen der Vegetation im Frühjahr bis zum Beginn der Winterruhe im Herbst verbietet das Naturschutzgesetz das Betreten der Mähwiesen und Weiden. Hierfür ist es völlig gleich, ob der Landwirt seine Wiese eingezäunt hat oder nicht. Der Landwirt darf sein Grundstück zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen oder bei Beweidung auch einzäunen, muss es aber nicht.
Das Radfahren, auch mit Mountainbikes, ist in Wald und Feldflur außerhalb von Wegen verboten. Diese Wege müssen in der freien Landschaft zum Radfahren geeignet sein, im Wald eine Mindestbreite von zwei Metern durchgängig aufweisen. Das Wegegebot für Radfahrer gilt während des ganzen Jahres. Das Betreten landwirtschaftlicher Flächen während der Nutzzeit oder von Sonderkulturen außerhalb der Wege bzw. das Fahrradfahren außerhalb geeigneter Wege erfüllt den Tatbestand einer bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeit.
Hundebesitzer, die zulassen, dass Vierbeiner ihr Geschäft auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verrichten, geraten gleich mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt. Bei Hundekot handelt es sich um Abfall im Sinne des Abfallrechtes, der nur im Wege der ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung entsorgt werden darf. So ahndet der saarländische Bußgeldkatalog Umweltschutz die Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z.B. Hundekot) mit einem Verwarnungsgeld von bis zu 30 Euro. Nach dem Bußgeldtatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 3 SNG handelt in missbräuchlicher Ausübung des Rechtes auf Erholung, wer beim Betreten der freien Landschaft Grundstücke verunreinigt oder abgelegte Abfälle nicht wieder an sich nimmt und entfernt. Die möglichen Bußgelder betragen bis zu 10.000 Euro.
Der Hundekot ist mit dem Erreger Neospora caninum infiziert und birgt für Rinder und anderes Nutzvieh eine große Gefahr. Wir bitten alle Hundehalter darum, ihre Tiere im eigenen Grundstück auslaufen zu lassen oder den Hundekot auf Wegen und von fremden Grundstücken aufzunehmen und zu entsorgen. Führen Sie sich die Auswirkungen - auch für Sie selbst als Verbraucher - z.B. beim Gemüse- und Salatanbau vor Augen, und haben Sie Verständnis dafür, dass der Hundekot gerade in landwirtschaftlichen Grundstücken dazu führt, dass Erntegut verunreinigt werden kann, wenn der Kot nicht beseitigt wird. Für die auf solche Art betroffenen Landwirte zieht dies erhebliche finanzielle Einbußen nach sich, und für Sie als Verbraucher steht das Thema Appetitlichkeit ganz sicher im Vordergrund.
Wir möchten Sie als Hundebesitzer deshalb bitten und an alle appellieren, die in der Natur Erholung suchen, das Betreten der Kulturen zu unterlassen und auf den Wirtschafts- und Waldwegen zu bleiben.