Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung vom 27.06.97 (Amtsbl_97,682) zuletzt geändert 12. Dezember 2023 (Amtsbl_I, S. 1119) hat der Gemeinderat in der Gemeinderatssitzung am 13.03.2025 die folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 45.717.095 € |
| dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 49.675.096 € |
| im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf | -3.958.001 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| mit den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.712.000 € |
| den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 8.291.000 € |
| dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf | -4.579.000 € |
| den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 € |
| den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 385.000 € |
| dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf | -385.000 € |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen undInvestitionsförderungsmaßnahmen wird auf — 0 €
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 0 € festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird auf 3.000.000 € festgesetzt.
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage wird auf 3.958.001 € festgesetzt.
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe — 305 v. H.
- Grundsteuer A -
b) für die Grundstücke — 350 v. H.
- Grundsteuer B -
2. Gewerbesteuer — 445 v. H.
Es gilt der vom Gemeinderat am 13.03.2025 beschlossene Stellenplan.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 der Gemeinde Losheim am See liegt im Rathaus, Zimmer 1.10, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo 8:30 -13 Uhr, Di-Do 08:30 -12 Uhr, Do 14-18 Uhr, Fr 07:30 – 12 Uhr) zur Einsichtnahme vom 28. April 2025 bis einschl. 30. Mai 2025 öffentlich aus.
Gem. § 12 Abs. 6 Satz 3 KSVG wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.