18 II 29/24 — 09.05.2025
In der Aufgebotssache
Alfred Peter Johannes Herrmann, Provinzialstraße 85, 66663 Merzig
Thomas Reiner Herrmann, Niederlosheimer Straße 86, 66679 Losheim am See
- Antragsteller -
werden Johann Hermann, Bergmann und dessen Ehefrau Regina Hermann, geb. Michels, 66679 Losheim-Niederlosheim –in gesetzlicher Gütergemeinschaft- als bisherige Eigentümer des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von Niederlosheim Blatt 1743 unter laufender Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses Gemarkung Niederlosheim, Flur 3, Flurstück 590/244, In der Scheifheck, Mischwald, 19,52 a, mit ihren Rechten ausgeschlossen.
Gründe:
Die Antragsteller sind gemäß § 927 BGB, § 443 FamFG antragsberechtigt und haben die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht.
Das Aufgebot wurde in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht.
Anmeldungen Berechtigter, die der Ausschließung entgegen stehen, sind nicht erfolgt. Daher waren die in dem Aufgebot bezeichneten Rechtsnachteile zu beschließen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Wadern, Gerichtsstraße 7, 66687 Wadern, einzulegen. Die Frist beginnt nach Wirksamwerden der öffentlichen Zustellung der Entscheidung.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Sie kann auch als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder als signiertes elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind ab dem 01.01.2022 verpflichtet, sie als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 130d ZPO). Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.