Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Losheim am See
Ausgabe 21/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung zu den Kommunalwahlen 2024
- Am 09. Juni 2024 finden die Wahlen
- zum Gemeinderat der Gemeinde Losheim am See,
- zu den Ortsräten der Gemeindebezirke Bachem, Bergen, Britten, Hausbach, Losheim, Mitlosheim, Niederlosheim, Rimlingen, Rissenthal, Scheiden, Wahlen, Waldhölzbach und
- zum Kreistag des Landkreises Merzig – Wadern,
statt.
Die Wahlen dauern von 8.00 - 18.00 Uhr.
- Die Gemeinde ist in 21 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 04.05.2024 bis 15.05.2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Briefwahlen werden gem. § 50 a Kommunalwahlordnung (KWO) in das Wahlergebnis der allgemeinen Wahlbezirke einbezogen. - Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, den entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar
1. für die Gemeinderatswahl einen gelben Stimmzettel,
2. für die Ortsratswahl einen orangefarbenen Stimmzettel und
3. für die Kreistagswahl einen grünen Stimmzettel.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.
Bei der Gemeinderats-, der Ortsrats- und der Kreistagswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, des Vornamens und Berufes der ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.
Für die Ortsratswahl in den Ortsteilen Bachem und Bergen wurde nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht. Daher werden diese Ortsräte durch Mehrheitswahl gewählt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat bei Mehrheitswahl doppelt so viele Stimmen, wie Vertreterinnen und Vertreter in den Ortsrat zu wählen sind. Bei der Stimmabgabe hat die Wählerin/der Wähler nach § 34 der Kommunalwahlordnung (KWO) folgende Möglichkeiten:
a) Wenn die Wählerin oder der Wähler den Wahlvorschlag unverändert annehmen möchte, bedarf es einer Kennzeichnung des Stimmzettels nicht. Sie oder er kann den Stimmzettel ungekennzeichnet und gefaltet abgeben.
b) Wenn die Wählerin/der Wähler den Wahlvorschlag nur teilweise annehmen möchte, kann sie oder er eine/n oder mehrere Bewerber/innen streichen.
c) Wenn die Wählerin oder der Wähler den Wahlvorschlag im Ganzen ablehnen möchte, kann sie/er ihn völlig streichen. Anstelle des gestrichenen Wahlvorschlags kann sie/er auf der rechten Seite des Stimmzettels bis zu 14 wählbare Personen aus dem Ortsteil Bachem bzw. Ortsteil Bergen aufführen.
d) Wenn die Wählerin oder der Wähler auf dem zugelassenen Wahlvorschlag nur einzelne Bewerber/innen streichen möchte, kann sie oder er an deren Stelle andere wählbare Personen aufführen.
Weiterhin ist bei der Mehrheitswahl folgendes zu beachten:
a) Die von der Wählerin oder dem Wähler auf dem Stimmzettel aufgeführten wählbaren Personen sind so zu bezeichnen, dass Zweifel über ihre Person, insbesondere Verwechslungen mit anderen wählbaren Personen, ausgeschlossen sind.
b) Führt die Wählerin oder der Wähler eine in dem zugelassenen Wahlvorschlag bereits benannte Person auf oder benennt sie oder er eine Person mehrmals, so gilt dies als eine Stimme für die betreffende Person.
c) Führt die Wählerin oder der Wähler Personen auf, die nicht wählbar sind, so gelten diese Personen als nicht vorgeschlagen.
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. - Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
- Wer einen Wahlschein hat, kann
a) durch Stimmabgabe an der
1. Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches (§ 15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes),
2. Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirks (§ 56 des Kommunalwahlgesetzes),
3. Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes)
b) durch Briefwahl
teilnehmen. - Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, den amtlichen Stimmzettelumschlag sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Jede oder jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Losheim am See, 15.05.2024
Der Gemeindewahlleiter
Helmut Harth