Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung vom vom 27.06.97 (Amtsbl_97,682) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetze vom 09. Dezember 2020 (Amtsbl_I, S. 1341) hat der Gemeinderat in der Gemeinderatssitzung am 09.01.2023 die folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 38.398.998 € |
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| dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 38.362.769 € |
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| im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf | 36.229 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
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| mit den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.661.500 € |
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| den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 9.523.500 € |
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| dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf | -5.862.000 € |
| den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 € |
| den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 517.780 € |
| dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf | -517.780 € |
| festgesetzt | |
Der Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 0€ festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird auf 3.000.000 € festgesetzt.
Es wird keine Verringerung der allgemeinen Rücklage festgesetzt.
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer 2023 | |
| a) für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe | 305 v. H. |
| - Grundsteuer A - |
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| b) für die Grundstücke | 430 v. H. |
| - Grundsteuer B - |
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| 2. Gewerbesteuer | 445 v. H. |
Es gilt der vom Gemeinderat am 09.01.2023 beschlossene Stellenplan.
Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 der Gemeinde Losheim am See liegt im Rathaus, Zimmer 1.13, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Mo 8:30 -13 Uhr, Di-Do 08:30 -12 Uhr, Do 14-18 Uhr, Fr 07:30 – 12 Uhr) zur Einsichtnahme vom 26. Juni bis einschl. 07. Juli 2023 öffentlich aus.
Hinweis:
Gem. § 12 Abs. 6 Satz 3 KSVG wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.