Titel Logo
Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Losheim am See
Ausgabe 25/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) im Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten“

Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung vorbereitender Untersuchungen nach § 141 BauGB und über die Beteiligung und Mitwirkung der Öffentlichkeit gem. § 137 BauGB zur geplanten Ausweisung eines Sanierungsgebietes im Untersuchungsgebiet / ISEK-Gebiet „für den Bereich „Kernort Losheim“ in der Gemeinde Losheim am See, Ortsteil Losheim

Im Zuge der 1. Erweiterung und Fortschreibung des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) für den Ortsteil Losheim hat die Gemeinde Losheim am See in öffentlicher Sitzung am 14.03.2024 gemäß § 141 BauGB i.V.m. § 136 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen im Bereich des ISEK-Gebietes „Kernort Losheim“ im Ortsteil Losheim beschlossen. Der Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die 2023 erarbeitete 1. Erweiterung und Fortschreibung des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) wurde durch den Gemeinderat der Gemeinde Losheim am See als Grundlage für weitere gemeindeentwicklungsrelevante Entscheidungen in einem Teilbereich des Ortsteils Losheim gebilligt.

Für den Bereich „Kernort Losheim“ enthält das ISEK ein Handlungskonzept mit einem Maßnahmenkatalog, um dessen Entwicklung in einem Zeitraum von voraussichtlich rund 15 Jahren durch öffentliche Infrastruktur- und Städtebaumaßnahmen mit Unterstützung der Städtebauförderung voranzutreiben.

Nach Art. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2023 ist das Fördergebiet räumlich abzugrenzen; die räumliche Abgrenzung kann gem. Art. 8 Abs. 2 als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB erfolgen. Dies ist von der Gemeinde Losheim am See beabsichtigt.

Das vorliegende Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) erfüllt Anforderungen an Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 Abs. 1 und 2 BauGB.

Der räumliche Geltungsbereich des Untersuchungsgebietes umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im beigefügten Lageplan (Plangrundlage: Gemeinde Losheim am See, LVGL Saarland) durch eine Umgrenzungslinie abgegrenzten Fläche. Die Größe des Untersuchungsgebietes beträgt ca. 97,6 ha. Das Untersuchungsgebiet umfasst dabei die Ortsmitte mit der kath. Pfarrkirche St. Peter und Paul, den Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, dem Saalbau, dem Schlösschen, der Dr.-Röder-Halle sowie dem Losheimer Bach. Direkt angrenzend an die Ortsmitte liegt das am Carl-Dewes-Platz gelegene Rathaus. Im Westen bezieht das Untersuchungsgebiet das Areal der ehemaligen Klinik, welche derzeit zum Teil als Kita genutzt wird, im Süden die Eisenbahnhalle und das MBE-Gebäude sowie im Südosten das Versorgungszentrum mit ein.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses und wird zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Gemeinde Losheim am See, während den allgemeinen Dienststunden bereitgehalten.

Die Gemeinde Losheim am See hat in ihrem Ortsteil Losheim grundsätzlichen Sanierungsbedarf erkannt. Um die Ausweisung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes für den ISEK-Bereich zu prüfen, hat die Gemeinde die Vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen bzw. das ISEK um die relevanten Aussagen zu ergänzen, die erforderlich sind, um Beurteilungsgrundlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Hinreichende Anhaltspunkte für die Sanierungsbedürftigkeit liegen insbesondere in Bezug auf Substanz- und Zustandsmängel im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BauGB vor.

Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung für das Untersuchungsgebiet werden bestimmt:

Schaffung von Wohnangeboten im Kernbereich durch Nachverdichtung und Reaktivierung von Leerständen, insbesondere für die Zielgruppe der Familien und der Senioren,

Ausweitung der Modernisierungs- und Abbruchförderung in Verbindung mit Beratungsgutscheinen für die Immobilieneigentümer,

Erarbeitung einer Modernisierungsrichtlinie und Einrichtung eines Gestaltungsbeirates oder einer Gestaltungsberatung,

Sicherstellen der Nahversorgung mit den relevanten Sortimenten sowie die Stärkung des Zentrums insgesamt,

Entwicklung innovativer Nahmobilitätslösungen insbesondere zur Anbindung der Nahversorgungseinrichtungen und des Stausees,

Revitalisierung des Klinikgeländes,

Umsetzung der sonstigen Maßnahmen,

Stärkung als Wohn- und Gewerbestandort,

Modernisierung und Instandsetzung von baulichen Anlagen,

Ortsbildgerechte Gestaltung der privaten Bausubstanz,

Anpassung des Wohnungsbestandes an die Bedürfnisse der älter werdenden Bevölkerung (Barrierefreiheit),

Energetische Sanierung,

Beseitigung von Leerständen durch Behebung von Funktionsmängeln und Nutzungskonflikten,

Rückbau nicht benötigter Bausubstanz mit Neuordnung / Neubebauung (verbesserte Freiraumqualität),

Erhöhung der Wohn- und Arbeitsumfeldqualität: Wohn- und Arbeitsumfeldverbesserung, Aufwertungsmaßnahmen im öffentlichen und privaten Raum.

Die o.g. vorläufigen Ziele und Zwecke der Sanierung entsprechen den Zielen des ISEKs.

Zur Beseitigung der städtebaulichen Missstände will die Gemeinde Losheim am See die Ausweisung eines (einfachen) Sanierungsgebietes prüfen. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Ziel ist, die Mängel der vorhandenen Bebauung und sonstigen Gebietsbeschaffenheit zu beseitigen und das Gebiet der vorgesehenen künftigen Funktion anzupassen. Zudem ist die Ausweisung eines Sanierungsgebietes aufgrund der steuerlichen Abschreibung Anreiz für Bürger und Investoren, in die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden zu investieren.

Mit der Erstellung des ISEKs inkl. Vorbereitender Untersuchungen ist die Kernplan GmbH, Gesellschaft für Städtebau und Kommunikation, 66557 Illingen, beauftragt.

Gem. § 137 BauGB soll die Sanierung mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.

Im Rahmen der Beteiligung gem. § 137 BauGB sind die Ergebnisse des ISEKs mit den Vorbereitenden Untersuchungen zur geplanten Ausweisung eines Sanierungsgebietes, insbesondere unter Einschluss von Vorschlägen zur Abgrenzung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes, zum Sanierungsverfahren (nach aktuellem Stand im vereinfachten Verfahren) sowie zum städtebaulichen Rahmenplan (ISEK-Plan) in der Zeit vom 26.06.2024 bis einschließlich 26.07.2024 auf der Internetseite der Gemeinde unter www.losheim.de unter folgendem Pfad: Bauen, Tourismus & Wirtschaft - Städtebau - ISEK (Kernort Losheim) veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten.

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde Losheim am See, Merziger Straße 3, Bauamt, Zimmer 3.06, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Während dieser Zeit können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem ISEK inkl. den Vorbereitenden Untersuchungen zur geplanten Ausweisung eines Sanierungsgebietes, insbesondere unter Einschluss von Vorschlägen zur Abgrenzung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes, zum Sanierungsverfahren sowie zum städtebaulichen Rahmenplan (ISEK-Plan) schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an: jtamble@losheim.de vorgebracht werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.

Losheim am See, den 14.06.2024
Helmut Harth
Bürgermeister

Hinweise:

1.

Die Beschlüsse über das ISEK und die Vorbereitenden Untersuchungen sind nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.

2.

§ 138 Abs. 1 Satz 1 BauGB besagt, dass Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet sind, der Kommune oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten, die nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden, können insbesondere Angaben der Betroffenen z.B. über ihre Wohnbedürfnisse sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden (vgl. § 138 BauGB).

3.

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Beschlüsse über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 BauGB, der die Zurückstellung von Baugesuchen regelt, auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden (§ 141 Abs. 4 Satz 1 BauGB).

4.

Die einschlägigen Vorschriften können von jedermann bei der Gemeindeverwaltung, Rathaus, Bauamt, Zimmer 3.06 während den allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.