Die Hundesteuer wird von den Städten und Gemeinden erhoben. Mit der Hundesteuer werden vornehmlich ordnungspolitische Ziele verfolgt. Die an die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb im Gemeindegebiet anknüpfende Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen Aufwand erfordert. Es kommt dabei nicht auf den jeweiligen tatsächlichen Aufenthaltsort des Hundes an, sondern darauf, wo er in den Haushalt aufgenommen und damit der Aufwand im steuerrechtlichen Sinn betrieben wird.
Geschichtliche Entwicklung
In ost- und mitteldeutschen Quellen taucht um 1500 erstmals ein „Hundekorn“ auf, das in Form von Getreideabgaben erhoben wurde; es diente der Ablösung der Pflicht der Bauern zur Abstellung von Hunden im Rahmen von Jagdfrondiensten. Zu Hundefutter verbacken und später auch „Hundebrot“ genannt, wurde diese Abgabe z. B. nach den Hildesheimer Stadtrechnungen von 1658/59 „Zur Erhaltung gemeiner Stadtjagdgerechtigkeiten“ verwendet. Im 19. Jahrhundert sind in den deutschen Einzelstaaten moderne Hundeabgaben hauptsächlich aus polizeilichen Gründen eingeführt und teils als Luxussteuer, teils als Nutzungsgebühr ausgestattet worden.
Im Allgemeinen haben von Anfang an die Gemeinden das Recht zur Besteuerung und auf die Erträge erhalten, doch wurde ihnen von einigen Ländern noch lange ein staatlicher Anteil abverlangt. Aufgrund der landesrechtlichen Hundesteuer- und Gemeindeabgabengesetze der Weimarer Zeit zu den „örtlichen Abgaben“ gezählt, fiel die Hundesteuer nach dem Bonner Grundgesetz von 1949 in die Kategorie der „Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis“ (seit der Finanzreform 1969 „örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern“) und wurde als reine Gemeindesteuer geregelt.
(Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Glossareintraege/H/Hundesteuer)
Anmeldung zur Hundesteuer bei der Gemeinde Losheim am See
Wer einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt oder mit einem Hund aus einer anderen Kommune zuzieht, muss diesen laut der Hundesteuersatzung der Gemeinde Losheim am See innerhalb von 14 Tagen bei der Gemeinde (Rathaus, Steueramt) anmelden.
Die Satzung finden Sie auf www.losheim.de in der Rubrik „Rathaus/ Satzungen und Programme“.
Wichtiger Hinweis
Steuerermäßigungen und –befreiungen müssen für das Jahr 2025 neu beantragt werden
Die bisher gewährten Befreiungen und Ermäßigungen laufen zum Jahresende aus. Damit die betroffenen Hundehalter*innen diese Vergünstigung weiterhin erhalten, ist es erforderlich, für das Jahr 2021 einen Wiederholungsantrag zu stellen. Die erforderlichen Unterlagen, wie z.B. Prüfungszeugnis, Jagdschein usw., können Sie per Mail an steueramt@losheim.de senden. Gerne können die Unterlagen auch beim Rathaus abgegeben werden.
Fragen beantwortet die Mitarbeiterin des Steueramtes unter der Telefonnummer 06872-609-133.