Der Gemeinderat der Gemeinde Losheim am See hat mit Beschluss vom 21.05.2026 die 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Windpark Wahlener Platte“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die „2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Windpark Wahlener Platte – Repowering Lo-3r “ in Kraft.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und der Änderung sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Jedermann kann die 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Windpark Wahlener Platte“, bestehend aus Plan und Begründung sowie einem Umweltbericht im Rathaus der Gemeinde Losheim am See, Fachbereich Umwelt/ Liegenschaften/ Bauleitplanung, Zimmer 2.07, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes „2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Windpark Wahlener Platte – Repowering Lo-3r “ schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweise gem. § 44 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn