18 II 6/26
In der Aufgebotssache
Hans-Dieter Eggers,
geboren am 22.10.1944,
wohnhaft Stettiner Straße 43, 66763 Dillingen
hat das Amtsgericht Merzig Zweigstelle Wadern durch den Rechtspfleger Boßmann am 09.07.2026 beschlossen:
Kurt Breit, geb. 08.12.1914, Ehemann von Gerda, geb. Funk, in Merzig-Merchingen, verstorben am 15.07.1976 wird als bisheriger Miteigentümer zu ½ Anteil des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von Losheim Blatt 4598 unter laufender Nummer 3 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung Losheim, Flur 26, Flurstück 507/38, Auf der Filz Grünland, und als bisheriger Miteigentümer zu ½ Anteil der Grundstücke eingetragen im Grundbuch von Losheim Blatt 7126 (vormals Blatt 4598) unter laufender Nummer 1 und 2 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung Losheim Flur 12 Flurstück 546/1 Landwirtschaftsfläche Am Schelmkraut (lfd. Nr 1 des BV) sowie Gemarkung Losheim Flur 13 Flurstück 131, Landwirtschaftsfläche Johanneswild (lfd. Nr. 2 des BV), mit seinen Rechten ausgeschlossen.
Gründe
Der Antragsteller ist gemäß § 927 BGB, 443 FamFG antragsberechtigt und hat die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht.
Das Aufgebot wurde in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht. Anmeldungen Berechtigter, die der Ausschließung entgegenstehen, sind nicht erfolgt. Daher waren die im Aufgebot bezeichneten Rechtsnachteile zu beschließen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Merzig -Verwaltung-, Wilhelmstraße 2, 66663 Merzig oder dem Amtsgericht Merzig - Zweigstelle Wadern, Gerichtsstr. 7, 66687 Wadern, einzulegen. Die Frist beginnt nach Wirksamwerden der öffentlichen Zustellung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
18 II 8/26 | 09.07.2026
In der Aufgebotssache
Ingrid Brausch,
geboren am 25.08.1952
wohnhaft: Auf der Fels 2, 66679 Losheim am See
hat die Antragstellerin das Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung Eheleute Michel Leineweber, Maurermeister in Völklingen und Barbara geborene Michels in Völklingen, in Gütergemeinschaft als bisherige Eigentümer des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von Britten Blatt 1679 unter laufender Nummer 2 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung Britten, Flur 5, Flurstück 1409/70, beantragt. Die bisherigen Eigentümer werden gemäß §§ 434, 455 FamFG aufgefordert, spätestens bis zum 07.09.2026 ihre Rechte als Grundstückseigentümer bei dem Amtsgericht Merzig Zweigstelle Wadern, Gerichtsstraße 7, 66687 Merzig anzumelden, da andernfalls die Ausschließung dieser Rechte erfolgt.
18 II 18/25
In der Urkundssache
Alexandra Pietruschka,
wohnhaft Bahnhofstraße 45, 54338 Schweich
-Antragstellerin-
hat das Amtsgericht Merzig Zweigstelle Wadern durch den Rechtspfleger Boßmann am 17.06.2026 beschlossen: Die Nachlassgläubigerinnen und Nachlassgläubiger, die sich in dem Aufgebotsverfahren nicht gemeldet haben, beziehungsweise deren Forderungsanmeldung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, werden hinsichtlich des Nachlasses des Rüdiger Franz Eduard Keller, geboren am 05.12.1949, verstorben am 31.10.2022, zuletzt wohnhaft gewesen in 66679 Losheim am See, mit ihren Rechten dahin beschränkt, dass sie von der Erbin beziehungsweise dem Erben Befriedigung nur insoweit verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubigerinnen und Gläubiger noch ein Überschuss ergibt. Das Recht, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, bleibt unberührt.
Gründe
Die Antragstellerin ist gemäß § 1970 BGB, § 455 FamFG antragsberechtigt und hat die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht.
Ein Verzeichnis der bekannten Gläubigerinnen und Gläubiger wurde vorgelegt. Das Aufgebot wurde in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bekannt gemacht.
Folgende Gläubigerinnen und Gläubiger haben ihre Rechte angemeldet:
| 1.) | Wohnstift Myosotis, Saarstraße 24, 66679 Losheim am See für einen Betrag von 5.083,19 EUR |
| 2.) | Klinikum Merzig gGmbH, Trierer Straße 148, 66663 Merzig für einen Betrag von 1.000,00 EUR |
| 3.) | Markt Apotheke, Inhaber Marc Paulus, Saarbrücker Straße 8, 66679 Losheim am See, vertr. d. Rechtsanwältin Caroline Groß, Schuchardstraße 4, 64238 Darmstadt für einen Betrag von 317,77 EUR nebst 90,96 EUR Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung |
Die Anmeldungen entsprechen den Vorschriften des § 459 FamFG.
Es sind die mit dem Aufgebot bezeichneten Rechtsnachteile zu beschließen.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 79, 36 Abs. 1 GNotKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Merzig -Verwaltung-, Wilhelmstraße 2, 66663 Merzig oder dem Amtsgericht Merzig - Zweigstelle Wadern, Gerichtsstr. 7, 66687 Wadern, einzulegen. Die Frist beginnt nach Wirksamwerden der öffentlichen Zustellung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.