Aufgrund des §§ 12 und 109 i.V.m. 108 Abs.2 Nr. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. 1997, S 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), hat der Gemeinderat der Gemeinde Losheim am See in seiner Sitzung am 11.07.2024 folgende neue Satzung beschlossen:
Aufgrund der §§ 12 und 109 i.V. mit § 108 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Losheim am See vom 11.07.2024 folgende Betriebssatzung erlassen:
| 1. | Der Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Gemeinde Losheim am See wird nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, der Eigenbetriebsverordnung und nach den Bestimmungen dieser Satzung geführt. |
| 2. | Der Eigenbetrieb ist eine der Daseinsvorsorge dienende Einrichtung mit dem Zweck, die bedarfsgerechte Versorgung der Organisationseinheiten und Dienststellen der Gemeinde Losheim am See mit Grundstücken, Gebäuden und Räumen unter Berücksichtigung des Bedarfs des jeweiligen Nutzers sowie die Verwaltung gemeindeeigener und angemieteter Immobilien sicherzustellen. Im Rahmen der sachgerechten Bewirtschaftung von Liegenschaften wird der Eigenbetrieb insbesondere in folgenden Bereichen tätig: An- und Verkauf von Grundstücken und Grundstücksteilen, Bestellung, Rücknahme und Erwerb von Erbbaurechten, Ver- und Anmietung und Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen sowie städtebauliche Entwicklung von Grundstücken, Sanierung von Gebäuden. Die Einhaltung der sich aus § 108 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 KSVG ergebenden Beschränkungen wird gewährleistet. |
| 3. | Der Betrieb kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. |
Der Betrieb trägt die Bezeichnung „Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Gemeinde Losheim am See“. Unter dieser Bezeichnung ist auch der Schriftwechsel zu führen.
Einrichtungen der Gemeinde, die nach Art und Umfang eine selbstständige Wirtschaftsführung und Verwaltung erfordern, können dem Eigenbetrieb Immobilienmanagement der Gemeinde Losheim am See zur Betriebsführung, jedoch mit getrenntem Rechnungswesen übertragen werden.
| 1. | Die Werkleitung obliegt dem Bürgermeister. Er ist zugleich der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Beschlussfassung des Gemeinderats unterliegen. |
| 2. | Der Werkleiter zeichnet unter dem Namen des Betriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. |
| 3. | Der Werkleiter kann mit Zustimmung des Gemeinderates Bedienstete des Betriebes oder der Verwaltung in bestimmten Angelegenheiten mit seiner Vertretung beauftragen. |
| 4. | Die Vertreter des Werkleiters sollten möglichst über betriebswirtschaftliche und technische Kenntnisse verfügen. Die Vertretungsberechtigten zeichnen mit dem Zusatz „im Auftrag“. |
| 1. | Die Werkleitung leitet den Betrieb selbstständig, soweit das KSVG, die EigVO oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen. Ihr obliegt die laufende Betriebsführung. Dabei soll die Selbstständigkeit der Werkleitung im Interesse einer beweglichen Wirtschaftsführung, insbesondere im Bereich der regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte des Betriebes gewahrt werden. Hierzu zählen alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs notwendig sind. |
| 2. | Zu diesen Geschäften gehören insbesondere: |
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| a. | die Abwicklung des Wirtschaftsplanes, |
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| b. | die Vergabe von im Wirtschaftsplan veranschlagten Lieferungen und Leistungen, deren Geschäftswert im Einzelfall den Nettobetrag von EUR 10.000,00 nicht überschreitet, wobei die einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen sowie etwa vom Gemeinderat beschlossene Richtlinien zu beachten sind. Die Vergabe darf nur im Rahmen der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Mittel erfolgen. Neue Maßnahmen sind mit dem Gemeinderat vor Aufnahme abzustimmen, |
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| c. | die Stundung, der Erlass oder die Niederschlagung von Benutzungsentgelten und sonstigen Ansprüchen bis zu einer Höhe von EUR 5.000,00 nach den Grundsätzen der KommHVO (§ 25), |
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| d. | erstmaliger Abschluss von Versicherungen, sofern die Jahresprämie im Einzelfall EUR 5.000,00 nicht übersteigt, |
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| e. | Zustimmung zu Mehrausgaben im Sinne des § 14 Abs. 5 Satz 2 EigVO bis zu EUR 10.000,00, |
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| f. | Miet- und Pachtverträge mit einem Volumen von bis zu EUR 10.000,00. |
3. | In allen Angelegenheiten, die keinen Aufschub zulassen und bei denen eine rechtzeitige Beschlussfassung des Gemeinderats oder gegebenenfalls des Werksausschusses nicht herbeigeführt werden kann, kann die Werkleitung selbstständig handeln. Von der getroffenen Entscheidung ist das für die Beschlussfassung zuständige Gremium in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Die Werkleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Für alle Personalentscheidungen gelten die Regelungen der Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung. |
| 1. | Die Aufgaben des Werksausschusses nimmt der Ausschuss des Eigenbetriebes Immobilienmanagement wahr. Seine Amtszeit entspricht derjenigen des Gemeinderates. |
| 2. | Vorsitzender des Werksausschusses ohne Stimmberechtigung ist der Bürgermeister oder im Verhinderungsfalle sein gesetzlicher Vertreter. Er ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, seine Ansicht zu den Beratungsgegenständen darzulegen. |
| 3. | Der Werksausschuss kann zu seiner Unterstützung sachverständige Personen, die nicht Mitglied des Gemeinderats zu sein brauchen, zu den Sitzungen heranziehen. |
| 4. | Der Werksausschuss wird durch den Bürgermeister zu den Sitzungen einberufen. Der Leiter der Finanzverwaltung ist zu den Sitzungen einzuladen. |
| 5. | Der Werksausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Werksausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. |
| 6. | Die Geschäftsordnung des Gemeinderates gilt auch für den Werksausschuss. |
| 7. | Über die Verhandlungen des Werksausschusses hat der Schriftführer Niederschriften aufzunehmen. Aus ihnen müssen sich die anwesenden Mitglieder, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse, sowie das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden, zwei Mitgliedern und dem Schriftführer zu unterzeichnen. |
| 1. | Der Werksausschuss berät alle Angelegenheiten des Betriebes vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind (§ 35 KSVG und § 4 EigVO). |
| 2. | Dem Werksausschuss werden zur unmittelbaren Erledigung und endgültigen Beschlussfassung folgende Angelegenheiten übertragen: |
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| a. | die Zustimmung zu Mehrausgaben des Erfolgsplans gem. § 13 Abs. 3 EigVO bis zum Höchstbetrag von netto EUR 20.000,00 sowie Mehrausgaben des Vermögensplans gem. § 14 EigVO bis zum Höchstbetrag von netto EUR 20.000,00 für jedes Einzelvorhaben; |
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| b. | die Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Geschäftswert von netto EUR 10.000,00 bis EUR 50.000,00 soweit es sich um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. Dabei sind die einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen und evtl. vom Gemeinderat beschlossene Richtlinien zu beachten; |
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| c. | die Stundung, der Erlass oder die Niederschlagung von Benutzungsentgelten und sonstigen Ansprüchen, bis zu einer Höhe von EUR 10.000,00; |
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| d. | der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen und sonstigen Verträgen und wiederkehrende Leistungen bis zu einem Geschäftswert von netto EUR 30.000,00 pro Jahr. |
| 1. | Über die in § 35 KSVG und § 4 EigVO dem Gemeinderat vorbehaltenen Aufgaben entscheidet der Gemeinderat ausschließlich. Darüber hinaus entscheidet er in allen Angelegenheiten, die nach dieser Sitzung nicht dem Werksausschuss oder der Werkleitung obliegen. |
| 2. | Anträge an den Gemeinderat in Angelegenheiten des Eigenbetriebes Immobilienmanagement, die nicht bereits vom Werksausschuss vorberaten worden sind, müssen diesem zur Vorberatung überwiesen werden. |
Für den Eigenbetrieb Immobilienmanagement wird gemäß § 9 EigVO eine Sonderkasse eingerichtet. Die Kassenführung erledigt der Eigenbetrieb Immobilienmanagement, ggf. in Zusammenarbeit mit einem Dritten als Geschäftsbesorger unter Beachtung der Grenzen des § 98 KSVG.
Die Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorschriften des zweiten Teils der EigVO in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 EigVO ist der Wirtschaftsplan unverzüglich zu ändern, wenn durch eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses die Haushaltslage der Gemeinde oder der Wirtschaftsplan beeinträchtigt wird. Eine Abweichung in erheblichem Umfange liegt vor, wenn die Summe der Ansätze im Erfolgsplan oder im Vermögensplan um mehr als 20 % überschritten wird. Des Weiteren ist der Wirtschaftsplan unverzüglich zu ändern, wenn die übrigen Voraussetzungen des§ 12 Abs. 2 EigVO eintreten.
Das Stammkapital des Eigenbetriebes wird gemäß § 7 Abs. 2 EigVO auf EUR 100.000,00 festgesetzt. Es darf zur Abdeckung von Verlusten des Eigenbetriebes nicht in Anspruch genommen werden.
Die dem Eigenbetrieb Immobilienmanagement unmittelbar dienenden und bei ihm bilanzierten Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind in einem besonderen Verzeichnis aufzuführen.
Der Bürgermeister erlässt Dienstanweisungen, soweit dies erforderlich wird.
Diese Betriebssatzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.
Hinweis nach § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.