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Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Losheim am See
Ausgabe 32/2025
Losheim am See aktuell
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Anlein- und Aufsichtspflicht für Hunde

Zur Information wird auf nachstehende Vorschriften hingewiesen

Auszug aus der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und Anlagen der Gemeinde Losheim am See.

§ 11

Hunde

(1) Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen. Auf öffentlichen Straßen und in Anlangen sind Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen. Wer Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass weder Personen oder Tiere gefährdet, noch Sachen beschädigt werden.

(2) Die Mitnahme von Hunden (außer Dienst- und Begleithunden) auf Kinderspielplätze, in Badeanstalten und Wassertretanlagen, Hallen, Sportanlagen (ausgenommen Zuschauerbereiche), auf Schulhöfe, Anlagen von vorschulischen Einrichtungen, Friedhöfe, Bestattungsplätze, Liegewiesen und Badeplätze ist verboten.

(3) Den Haltern oder Führern von Hunden ist es untersagt, die öffentlichen Straßen und Anlagen durch Hunde verunreinigen zu lassen.

(4) Die durch Hunde verursachten Verunreinigungen auf Verkehrswegen sowie in Anlagen sind von den Haltern und Führern der Hunde unverzüglich zu beseitigen.

§24

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i.S.d. § 63 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

22. entgegen § 11 Abs.1 Hunde frei herumlaufen lässt oder Hunde auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht an die Leine nimmt,

23. entgegen § 11 Abs. 2 Hunde (außer Dienst- und Begleithunde) auf Kinderspielplätze, in Badeanstalten und Wassertretanlagen, in Hallen, auf Sportanlagen (ausgenommen Zuschauerbereiche), auf Schulhöfe, in Anlagen der vorschulischen Einrichtungen, Friedhöfe, Bestattungsplätze, Liegewiesen und Badeplätze mitbringt,

24. entgegen § 11 Abs. 3 öffentliche Straßen durch Hunde verunreinigt

25. entgegen § 11 Abs. 4 die verursachte Verunreinigung nicht beseitigt,

(2) die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 5.000,00 Euro geahndet werden (§63 Abs. 2 SpolG).

Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde